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16 MedienrechtNorm
B-VG Art140 Abs7 zweiter SatzLeitsatz
Abweisung der Beschwerde im Anlaßfall nach Bereinigung der Rechtslage; KostenzuspruchSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (im folgenden: RFK) wurde das Begehren des Umweltdachverbandes ÖGNU auf Beibehaltung des ihm ursprünglich zugeteilten bzw. auf Zuteilung eines höheren Ausmaßes an Belangsendezeit im Hinblick auf die zwischenzeitig erfolgte Erweiterung des Kreises von Belangsendezeitberechtigten bzw. auf die "Neuverteilung der Belangsendezeiten für Interessenverbände" gemäß §5 Abs1 des Rundfunkgesetzes, BGBl. 379/1984 (im folgenden: RFG) abgewiesen.
2. Dagegen richtet sich die gemäß Art144 Abs1 B-VG erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
3. Die RFK als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
II.Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1997, G347-355/97) - Beschwerde erwogen:
1. a) Der Verfassungsgerichtshof hat u.a. aus Anlaß des Verfahrens über die vorliegende Beschwerde von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und an Interessenverbände" in §5 Abs1 RFG eingeleitet. Mit dem Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, G347-355/97, hat der Verfassungsgerichtshof die genannte Wortfolge in §5 Abs1 RFG als verfassungswidrig aufgehoben.
b) Dieses Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, G347-355/97 hat gemäß Art140 Abs6 B-VG ausgesprochen, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist eine vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung eines Gesetzes im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden (s. zB VfSlg. 9584/1982, 9895/1983, 10304/1984, 11294/1987). Da für den Verfassungsgerichtshof für den Anlaßfall die Aufhebung sofort wirksam wird, hat der Verfassungsgerichtshof daher den bekämpften Bescheid so zu beurteilen, als ob im Zeitpunkt seiner Erlassung die Wortfolge "und an Interessenverbände" in §5 Abs1 RFG nicht gegolten hätte. Der angefochtene Bescheid kann sich insoweit nunmehr in unbedenklicher Weise auf die bereinigte Rechtslage stützen.
2. Nach Bereinigung der Rechtslage ist es - mangels jeglicher Rechtsgrundlage - ausgeschlossen, daß ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung von Belangsendezeit für eine Interessenvertretung besteht. Demnach ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten noch in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden (vgl. VfSlg. 10304/1984, 11379/1987).
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Der Antrag, die Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil die RFK eine nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Behörde ist, gegen deren Entscheidung mangels einer ausdrücklichen anderslautenden Vorschrift die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
3. Der Verfahrenskostenersatz gebührt zwar grundsätzlich auch für die Teilnahme an der Verhandlung in dem von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren, wenn der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Wortfolge in seiner Beschwerde nicht geltend gemacht hatte. Vom Ergebnis der Beschwerdeverfahren her gesehen ist nämlich die Intervention in der mündlichen Verhandlung des aufgrund der Beschwerde amtswegig eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens als Schritt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu werten (VfSlg. 8001/1977, 9838/1983, 9930/1984). Im vorliegenden Fall wurde jedoch auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht, daß die in Prüfung gezogene Wortfolge verfassungswidrig sei. Daher konnten keine Kosten zugesprochen werden.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Rundfunk, Belangsendungen, VfGH / Anlaßfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B667.1997Dokumentnummer
JFT_10028788_97B00667_00