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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl sowie Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache der M T, vertreten durch Mag. Nuray Tutus-Kirdere, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Herrengasse 6-8/4/1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. August 2017, VGW-151/040/6938/2017-7, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, betreffend Nichtverlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch laute:
"Ihr Antrag vom 10.02.2017 auf Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels für den Zweck Studierender nach dem NAG wird abgewiesen, da Sie die besonderen Erteilungsvoraussetzungen mangels erbrachten Studienerfolges im Zeitraum 01.10.2015 bis 30.09.2016 nicht erfüllen."
2 Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Dagegen wurde die gegenständliche außerordentliche Revision erhoben.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird vorgebracht, die Revisionswerberin hätte keine Möglichkeit gehabt, einen Nachweis betreffend einen erfolgreichen Antritt zu einer Fachprüfung, die neun Tage vor der am 6. Juli 2017 vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung abgelegt worden sei, vorzulegen. Deshalb sei das Ermittlungsverfahren unrichtig geführt worden.
6 Dazu ist auszuführen, dass die Frage, welches Studienjahr heranzuziehen ist (nämlich das zuletzt abgeschlossene), eine rechtliche Beurteilung darstellt (vgl. VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0004) und die Revision nicht aufzeigt, inwiefern das Verwaltungsgericht zur Beurteilung des Studienerfolges im Sinn des § 8 Z 7 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung das Studienjahr 2015/2016 unzutreffend herangezogen habe. Die Revisionswerberin wendet sich mit ihrem Vorbringen betreffend die Ablegung einer Prüfung im Juni 2017 nicht gegen die Feststellung des fehlenden Studienerfolges im relevanten Betrachtungszeitraum.
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220200.L00Im RIS seit
25.01.2018Zuletzt aktualisiert am
26.01.2018