TE Vwgh Beschluss 2017/12/19 Ra 2017/01/0402

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Veröffentlicht am 19.12.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/01/0403 Ra 2017/01/0404 Ra 2017/01/0407 Ra 2017/01/0406 Ra 2017/01/0405

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision der revisionswerbenden Parteien

1. D E, 2. A M, 3. D M, 4. I M, 5. Z M, 6. A E, alle in W, alle vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2017, Zlen. W247 2171274- 1/3E, W247 2171275-1/5E, W247 2171277-1/3E, W247 2171279-1/3E, W247 2171280-1/3E und W247 2171281-1/3E, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit den angefochtenen Beschlüssen wurden die Anträge der Revisionswerber auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Die Revision bringt in den Zulässigkeitsgründen vor, mit den angefochtenen Beschlüssen "weicht (das BVwG) von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weshalb die außerordentliche Revision zulässig erscheint."

6 Mit diesem Vorbringen wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG schon deshalb nicht entsprochen, weil nicht konkret angegeben wird, von welcher "ständigen Rechtsprechung" des Verwaltungsgerichtshofes nach Ansicht der Revisionswerber abgewichen sein soll (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2017/10/0067, mwN). In den Zulässigkeitsgründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. neben dem zitierten Beschluss Ra 2017/10/0067 etwa auch VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0281, mwN).

7 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010402.L00

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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