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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Bayjones und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision der Mag. R R in G, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 24. November 2015, LVwG 50.32-1774/2015-20, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Gemeinderat der Stadt Graz; mitbeteiligte Partei: R eGen in G, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenem Bescheid des Gemeinderates der Stadt Graz vom 23. April 2015 wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung einer Wohnanlage mit 10 Wohneinheiten und Kfz-Abstellflächen auf näher bezeichneten Grundstücken unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der die kostenpflichtige Behebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
4 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der die Zurückweisung der Revision, hilfsweise deren Abweisung, sowie Kostenersatz beantragt werden.
5 Die Revision erweist sich aus den im Nachstehenden dargelegten Gründen als nicht zulässig:
6 Zunächst ist festzuhalten, dass die Revisionswerberin unter der Darstellung der "Revisionspunkte" die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses behauptet, ohne jedoch darzulegen, in welchen einfach gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten sie durch das angefochtene Erkenntnis verletzt wäre.
7 Bei diesem Vorbringen handelt es sich folglich nicht um die Geltendmachung von Revisionspunkten, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. dazu beispielsweise VwGH 11.3.2016, Ra 2016/06/0004), und erweist sich die Revision bereits mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig.
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
9 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am 19. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060037.L00Im RIS seit
25.01.2018Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018