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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des H, vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27. Oktober 2015, Zl. VGW-141/003/561/2015, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. Oktober 2015 bestätigte das Verwaltungsgericht Wien durch Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers den Bescheid der belangten Behörde vom 3. Dezember 2014, mit dem ein Antrag des Revisionswerbers (eines polnischen Staatsangehörigen) auf Gewährung von Mindestsicherung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Wiener Mindestsicherungsges etz - WMG mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 5 Abs. 2 (Z. 2) WMG abgewiesen worden war.
2 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, die von ihm zu beurteilenden, näher beschriebenen Beschäftigungen des Revisionswerbers bei der S.-GmbH seien vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur des EuGH als "untergeordnet und unwesentlich" zu qualifizieren, sodass sie nicht geeignet seien, dem Revisionswerber die Erwerbstätigeneigenschaft iSd § 5 Abs. 2 Z. 2 WMG zu vermitteln bzw. diese aufrecht zu erhalten. Eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern (im Hinblick auf den Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung) nach dieser Bestimmung komme daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
3 Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht (erkennbar) mit der Begründung zu, dass zu der "allgemein auch mit dem Unionsrecht zusammenhängenden Frage", ob die fallweisen bzw. tageweisen, sozialversicherungsrechtlich geringfügigen Beschäftigungen des Revisionswerbers diesem die Arbeitnehmereigenschaft vermittelt bzw. eine solche in der Folge aufrecht erhalten hätten, eine "konkrete Judikatur" des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
4 2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, welche das Verwaltungsgericht samt den Akten des Verfahrens vorgelegt hat.
5 Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet. 6 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in
nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
9 4. Mit seiner letztlich auf den konkreten Einzelfall bezogenen Zulassungsbegründung zeigt das Verwaltungsgericht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf:
10 Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt, wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden. Den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG wurde somit nicht Genüge geleistet (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033, sowie 28.4.2016, Ro 2015/07/00041, mwN), zumal das Verwaltungsgericht den vorliegenden Fall anhand der vom EuGH zur Arbeitnehmereigenschaft judizierten Kriterien beurteilt hat (vgl. etwa EuGH 26.2.1992, C-357/89, Raulin, sowie EuGH 4.2.2010, C-14/09, Genc gegen Land Berlin).
11 5. Wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Revisionsfall - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, hat der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen (vgl. etwa VwGH 16.12.2015, Ro 2014/10/0125, sowie 29.9.2017, Ro 2016/10/0012).
12 Die vorliegende Revision enthält allerdings keine Darlegung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Vielmehr wird darin zur "Zulässigkeit der Revision" bloß auf den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG verwiesen.
13 6. Weder das angefochtene Erkenntnis noch die Revision werfen somit Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
14 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016100021.J00Im RIS seit
25.09.2019Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019