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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der A, vertreten durch Mag. Bernhard Schwendinger, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Marktstraße 4 (Bertolini-Haus), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 6. Oktober 2017, Zl. LVwG-340-4/2017-R11, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. Oktober 2017 bestätigte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg durch Abweisung einer Beschwerde der Revisionswerberin den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Dezember 2016, mit dem ein Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung von Mindestsicherung zur Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegskosten in einem Sozialzentrum abgewiesen worden war.
2 Das Verwaltungsgericht legte dieser Entscheidung detaillierte Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Revisionswerberin zugrunde und begründete die Abweisung des Antrags der Revisionswerberin unter Darlegung der Rechtslage nach dem Vbg. Mindestsicherungsgesetz und der Vbg. Mindestsicherungsverordnung im Kern damit, dass die Revisionswerberin nicht finanziell hilfsbedürftig sei, weil sie über (verwertbares) Liegenschaftsvermögen im Wert von zumindest EUR 168.000 verfüge.
3 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision werfen - entgegen der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa die Nachweise bei Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 28 VwGG E 99, sowie VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0076, mwN) - bezogen auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Anwendung der einschlägigen Bestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt eine vom Verwaltungsgerichtshof zu beantwortende Rechtsfrage nicht konkret auf, wenn darin etwa - ohne konkrete Bezugnahme auf den dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht - als "bislang vom Verwaltungsgerichtshof nicht beantwortete" Rechtsfrage formuliert wird, "inwieweit und ob das Vorliegen eines Erbhofes oder einer landwirtschaftlichen Einheit für die Gewährung der Mindestsicherung von Relevanz ist und eine besondere Härte darstellt".
7 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
8 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100205.L00Im RIS seit
25.01.2018Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018