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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BFA-VG 2014 §21 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision des A in D, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2017, Zl. L518 2013917- 1/64E, betreffend Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002, und VwGH 24.5.2016, Ra 2015/21/0187, verwiesen. Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis, in dem nur mehr das gegen den Revisionswerber verhängte zehnjährige Einreiseverbot zu beurteilen war, hat der Verwaltungsgerichtshof das damals angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dafür war maßgeblich, dass zum einen eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose, welche ein Einreiseverbot in der nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG möglichen Höchstdauer gerechtfertigt hätte, fehlte, und zum anderen jegliche Bedeutung des in Deutschland geführten Familienlebens des Revisionswerbers (eines Staatsangehörigen von Aserbaidschan) in Abrede gestellt wurde.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers (soweit sie noch nicht erledigt war) ab und bestätigte damit das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) verhängte Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren.
3 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
6 Der Revisionswerber bringt unter diesem Gesichtspunkt vor, dass das Bundesverwaltungsgericht erneut eine Auseinandersetzung mit seinem in Deutschland geführten Familienleben unterlassen habe. Das angefochtene Erkenntnis enthalte auch keine nachvollziehbare Begründung für die Annahme, die vom Revisionswerber ausgehende Gefährdung würde erst nach Ablauf von acht Jahren wegfallen. Außerdem hätte sich das Bundesverwaltungsgericht in einer - ausdrücklich beantragten - mündlichen Verhandlung neuerlich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und seinem mittlerweile eingetretenen Gesinnungswandel verschaffen müssen.
7 Das Bundesverwaltungsgericht hatte jedoch schon in der am 31. August 2015 (nach der ersten Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) durchgeführten mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber gewonnen. Ausgehend davon war es auch angesichts eines behaupteten Gesinnungswandels und der Geburt eines weiteren Kindes nicht geboten, abermals eine Verhandlung durchzuführen, sondern es durfte in vertretbarer Weise von einem geklärten Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgegangen werden.
8 Die Begründung der Dauer des Einreiseverbotes und die Interessenabwägung sind im angefochtenen Erkenntnis zwar äußerst knapp ausgefallen. Es lässt sich aber doch erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesamtsituation des Revisionswerbers - einschließlich seines in Deutschland geführten Familienlebens - berücksichtigt hat und welche Gründe dafür maßgeblich waren, dass das vom BFA verhängte Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren nicht herabgesetzt wurde. Insgesamt erweist sich die Dauer des Einreiseverbots angesichts der vom Revisionswerber verübten Straftaten und mangels persönlicher Anknüpfungspunkte in Österreich - auch unter Bedachtnahme auf die in Deutschland bestehenden familiären Bindungen - als nicht unvertretbar (vgl. zur eingeschränkten Revisibilität einer Gefährdungsprognose etwa VwGH 11.5.2017, Ra 2017/21/0061, mwN).
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210176.L00Im RIS seit
25.01.2018Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018