RS Vwgh 2017/12/30 Ra 2015/22/0168

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Veröffentlicht am 30.12.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg;
NAG 2005;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache (Hinweis VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169). Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Hinweis VwGH 29.1.2015, Ro 2014/07/0028). Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015220168.L02

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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