TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/12 W182 2181857-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.2018
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Entscheidungsdatum

12.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2

Spruch

W182 2181857-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2017, Zl. 1137703610-161677912/BMI-BFA Wien Ast, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. – V. des

bekämpften Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte

VI. – VII. des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben werden. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China aus der Provinz XXXX und stellte am 13.12.2016 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.12.2016 bei der Polizeiinspektion XXXX brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt vor: "Ich habe mein Heimatland einerseits wegen der finanziellen Gründe und andererseits wegen der Enteignung unseres Grundstückes mit der Fläche von 3 MU (1 MU entspricht ca. 600 m²) verlassen. Für die Enteignung der Fläche hat meine Familie keine Entschädigung von der zuständigen Behörde erhalten, wobei ich mir sicher bin, dass das Geld zu dieser Behörde geschickt wurde. Im Juni 2015, als mein Vater und ich mit den Leuten darüber reden wollten, kam es zu Handgreiflichkeiten, dabei verlor ich sogar einen Zahn. Dabei habe ich einen von ihnen mit einer Holzstange am Hinterkopf geschlagen, daraufhin bin ich weggelaufen. Um einer Festnahme zu entgehen habe ich den Entschluss gefasst, China zu verlassen." Im Fall der Rückkehr befürchte der BF eine Festnahme und eine 3-7-jährige Haftstrafe. Er gehöre der Volksgruppe der Han-Chinesen an und sei christlichen Glaubens. Er habe in China 10 Jahre die Schule besucht und 6 Monate ein College in Peking. Er habe eine Berufsausbildung in chinesischer Medizin und habe zuletzt als Masseur gearbeitet. Seine Eltern würden noch in China leben. Der BF leide an Bluthochdruck und nehme dagegen Medikamente, welche er mithabe. Weiters habe er glaublich Probleme mit der Prostata, Medikamente habe er dabei. Am 04.08.2015 habe er China per Flugzeug verlassen und sei mit einem Touristenvisum direkt nach Österreich gereist. Sein chinesischer Reisepass sei ihm vom Touristenführer nach der Landung am 05.08.2015 nicht zurückgegeben worden. Die Reise habe 15.000.- RMB gekostet. Ein Reisebüro in China habe ihm ein echtes Visum für Österreich besorgt. Seit der Einreise habe er seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bei Landsleuten finanziert.

In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 30.10.2017 gab der BF - nachdem er eingangs der Befragung ein Merkblatt erhalten und gelesen hatte – an, an Bluthochdruck und Problemen mit der Prostata zu leiden. Einen Befund habe er noch nicht bekommen. Bei der Erstbefragung habe er wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er ua. an, in der Provinz XXXX in der Stadt XXXX geboren zu sein. Den Reisepass habe ihm der Schlepper weggenommen. Sein chinesisches Haushaltsbuch befinde sich an seiner Wohnadresse bei seinen Eltern in China, ebenso seine chinesische ID-Card. Seine Personalnummer habe der BF vergessen. Er sei chinesischer Staatsangehöriger. Sein Vater arbeite in seinem Heimatdorf als Bauer und baue Mais an, ebenso seine Mutter. Geschwister habe er nicht. Alle paar Monate habe er telefonisch über den Nachbarn Kontakt zu seinen Eltern. Das Verhältnis zu seinen Eltern sei seit der Ausreise nicht so gut, weil sie damit nicht einverstanden gewesen seien; sie würden ihre Kinder immer um sich haben wollen (Pflege). Er sei Christ und habe im September 2013 einmal in China die Kirche besucht. Er habe in China keine Problem wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion gehabt. Er spreche Chinesisch als Muttersprache, sonst nichts. Nach der vierjährigen Grundschule im Dorf sei er Landwirt gewesen. Er habe in China seinen Lebensunterhalt durch seine Arbeit als Bauer und später als Masseur verdient. Er habe in Österreich weder Familienangehörige, noch eine Lebensgemeinschaft oder Freunde. Die Kosten für die Reise bzw. Schleppung hätten 2.000 RMB betragen. Auf Vorhalt seiner abweichenden Angaben bei der Erstbefragung erklärte er nunmehr, dass er über 10.000 RMB dafür bezahlt hätte. Das Geld habe er sich von Verwandten geborgt. Zum Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, keine Verwandten mehr in China zu haben, gab er an, er sehe gute Freunde als Verwandte; diese würden noch in der Nähe des Heimatdorfes wohnen, jetzt habe er keinen Kontakt mehr. Er habe Österreich seit seiner Einreise nicht mehr verlassen. Seine Familie besitze eine Kuh und ein paar Schafe. Das Haus gehöre seinen Eltern. Der BF werde von den chinesischen Behörden gesucht, weil er Bauarbeiter der Regierung verletzt habe. Befragt, woher er das wisse, gab er an, dass ein Freund ihn durch eine SMS benachrichtigt habe. Diese habe er aber schon lange gelöscht. Der BF sei legal aus China aus- und im August 2015 auch legal mit einer chinesischen Reisegruppe nach Österreich eingereist. Dann habe der Schlepper (Reiseführer) den Pass mitgenommen. Er habe den Asylantrag erst im Dezember 2016 gestellt, weil er sich damals nicht ausgekannt habe. Er habe in Österreich in einer Wohngemeinschaft gelebt und illegal bei einem Umzugsservice gearbeitet. Jetzt lebe er von der Grundversorgung.

Aufgefordert, seine Fluchtgründe chronologisch, am besten mit Daten, Fakten und Details in freier Erzählung wiederzugeben, gab er an:

"Punkt 1 mein Leben in China war so schlecht, ich war so arm. Punkt 2 die Polizei sucht mich in China." Neuerlich aufgefordert, den Hauptfluchtgrund chronologisch, am besten mit Daten, Fakten und Details wiederzugeben, führte er aus: "Die Regierung wollte unseren Wald und unser Feld haben um eine Tourismuseinrichtung zu errichten. Das war im Juli 2015 und meine Eltern haben dieses Bauprojekt verhindert, indem wir mit den Bauarbeiten behindert (haben). Ich nahm von der Baustelle einen Holzstock und habe damit den Hinterkopf eines Bauerbeiters geschlagen. Der Bauarbeiter war bis zu meiner Ausreise noch immer im Koma und das habe ich durch meinen Freund durch XXXX bekommen. Um Polizeiverfolgung zu vermeiden möchte ich in Österreich bleiben." Auf Vorhalt, dass seine Angaben weiterhin sehr vage und unkonkret seien und unter Aufforderung, konkrete Angaben zu den Vorfällen mit den Bauarbeitern zu machen, brachte der BF vor:

"Ich kann (in) dieser Sache nicht mehr sagen, weil ich weiteres vergessen habe". Aufgefordert, konkrete Angaben zum Bauprojekt zu machen, gab der BF an, dass die Zentralregierung für jedes Bauprojekt schon Geld gegeben habe, die Lokalregierung habe sie aber nicht bezahlt. Sie würden ja davon wissen, dass sie Geld bekommen sollten, daher hätten seine Eltern und er diese Bauarbeiten verhindert. Neuerlich aufgefordert, konkrete Angaben zu dem Bauprojekt zu machen, erklärte er, dass dieses Bauprojekt von der Regierung sei, aber von privaten Kaufleuten übernommen worden sei. Ob die lokale Regierung den privaten Kaufleuten Geld zahle oder nicht, wisse er nicht. Mehr könne er zu dem Bauprojekt nicht angeben. Die Frage, ob er konkret und persönlich auf Grund dieser Ereignisse bedroht worden sei, bestätigte der BF. Erneut aufgefordert, dazu konkrete Angaben zu machen, brachte er vor, dass sein bereits genannter Freund ihn benachrichtigt habe, dass er von der Polizei gesucht werde. Zur neuerlichen Aufforderung, diese Bedrohung detailliert zu schildern, gab er an, dass der Projektleiter Leute geschickt habe, um den BF in China zu suchen. Nach der Belehrung des BF, worum es sich bei einer persönlichen Bedrohung handle und einer neuerlichen Aufforderung, dazu Einzelheiten und Details zu schildern, gab er an, persönlich nie bedroht worden zu sein. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er sei nicht von der Polizei zu dem Vorfall befragt worden, da er nach dem Schlag geflüchtet sei. Er wisse nicht, ob seine Eltern von der Polizei aufgesucht worden seien, um nach dem BF zu fragen. Er wisse nicht, ob es einen Haftbefehl gegen ihn gebe. Der Vorfall habe sich Ende Juli 2015 ereignet, cirka am 20.07.2015. Befragt, was er danach bis zur Ausreise gemacht habe, gab er an, er sei "überall" hin geflüchtet. Zum Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, bis zur Ausreise im Heimatdorf gewohnt zu haben, und nun vorgebracht habe, am 20.07.2015 geflüchtet zu sein, erklärte der BF, gesagt zu haben, dass er dort gewohnt habe, was aber nicht bedeute, dass er in seinem Dorf auch tatsächlich gewohnt hätte; außerdem habe er nach dem Vorfall flüchten müssen. Befragt, wie er sich erklären könne, dass er legal habe ausreisen können, wenn er von der Polizei gesucht werde, gab er an, dass es gegen ihn keinen Haftbefehl gebe. Zum weiteren Vorhalt, dass er eben angegeben habe, nicht zu wissen, ob es einen Haftbefehl gegen ihn gebe, führte der BF aus, dass es in China so sei, dass man ohne Probleme ins Ausland fahren könne, wenn im Internet kein Haftbefehl verhängt worden sei. Im Fall der Rückkehr nach China befürchte er, dass ihn die Polizei finden, verhaften und ins Gefängnis stecken werde. Ein anderer Grund sei, dass er sich jetzt an das Leben in Österreich gewöhnt habe und nicht zurückfahren wolle. Befragt, ob er in einem anderen Ort in China eine Unterkunft beziehen könne, gab er an, er glaube nicht. Der BF verzichtete auf den Vorhalt von Länderberichten und eine Stellungnahme dazu. Abschließend gab er an, den Dolmetscher deutlich verstanden zu haben. Er habe sich an das Leben in Österreich gewöhnt und habe keine weiteren Sorgen mehr in China, da er keine Kinder und keine Frau dort habe, aber seine Frucht vor der Polizei bestehe weiterhin.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde (unter Spruchpunkt VI.) ausgeführt, dass dieser Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

Dazu wurde festgestellt, dass der BF nicht glaubhaft dartun habe können, dass er einer Bedrohung durch den Staat in China ausgesetzt gewesen sei bzw. sei. Die Identität des BF stehe nicht fest. Er sei ledig, kinderlos und christlichen Glaubens und stamme aus einem Dorf in der Provinz XXXX und leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, befinde sich im arbeitsfähigen Alter und habe nach mindestens vier Jahren Schulbesuch zuletzt als Masseur gearbeitet. Es habe nicht festgestellt werden können, seit wann er sich nach illegaler Einreise im Bundesgebiet aufhalte, ehe er am 14.12.2016 einen Asylantrag gestellt und seinen Aufenthalt legalisiert habe, sodass er erst seit dem 13.12.2016 legal hier aufhältig sei. Er habe seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet bis dahin durch Schwarzarbeit finanziert; seither lebe er von der (staatlichen) Grundversorgung. Er sei strafgerichtlich unbescholten. Persönlich sei er nicht glaubwürdig.

In der Beweiswürdigung wurde u.a. ausgeführt, dass sich die Feststellung der persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF aus dem Gesamtverhalten des BF seit seiner Einreise, insbesondere der Verschleierung seiner Identität durch das Nichtvorlegen von Dokumenten (Reisepass, Haushaltsbuch, ID-Card, fehlender Eintrag in der österreichsichen Visadatei) sowie auf Grund der verspäteten und unbegründeten Asylantragstellung und der widersprüchlichen Angaben im Asylverfahren ergebe. So habe ein Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage kein Ergebnis gezeigt, weshalb sich die Annahme ergebe, dass der BF seine Reiseroute und seine Identität verschleiern wolle, wodurch er persönlich höchst unglaubwürdig sei. Weiters wurde auch auf erheblich abweichende Angaben des BF in der Erstbefragung und der Einvernahme zur Dauer seiner Schulbildung hingewiesen, weshalb eine Mindestdauer von vier Jahren festgestellt worden sei. Weiters wurden ebenso erheblich abweichende Angaben des BF zu den Kosten seiner Schleppung aufgezeigt, die je nach unterschiedlichen Angaben zwischen 2.000 und 15.000 RMB betragen hätten.

Zu den behaupteten Fluchtgründen des BF wurde beweiswürdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass dieser seine Furcht vor einer Verfolgung weder plausibel noch widerspruchsfrei dartun habe können. So habe er wirtschaftliche Motive geltend gemacht, obwohl es ihm möglich gewesen sei, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Diese würden keinen Asylgrund im Sinne der GFK darstellen. Die von ihm weiters geltend gemachte Verfolgung durch die lokalen Behörden infolge von Streitigkeiten sei ebenfalls nicht glaubwürdig, weil er im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, im Juni 2015 im Zuge von Streitigkeiten wegen der Enteignung eines Familiengrundstückes bei Handgreiflichkeiten einen Zahn verloren und jemanden von der Behörde mit einer Holzstange auf den Hinterkopf geschlagen zu haben, worauf er weggelaufen sei, um einer Festnahme zu entgehen. Bei seiner Einvernahme am 30.10.2017 habe er angegeben, dies hätte sich im Juli 2015 ereignet und dass er mit der Holzstange nicht auf einen Beamten sondern auf einen Bauarbeiter eingeschlagen habe, welcher bis zu seiner Ausreise im Koma gelegen sei, was er bei der Erstbefragung unerwähnt gelassen habe. Auf Nachfrage zu dem Bauprojekt habe er nur sehr vage und unkonkrete Angaben machen können. Auch habe er in widersprüchlicher Weise vorgebracht, persönlich bedroht bzw. eben doch nicht persönlich bedroht worden zu sein. Ferner habe er zunächst nicht angeben können, ob seine Eltern von der Polizei aufgesucht worden seien und ob es einen Haftbefehl gegen ihn gebe und habe er zu einem gegen ihn vorliegenden Haftbefehl nach entsprechenden Vorhalten widersprüchliche Angaben gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er im Fall des Vorliegens eines Haftbefehls seinen Herkunftsstaat problemlos per Flugzeug hätte verlassen können. Unter Berücksichtigung seiner Schulausbildung und beruflichen Laufbahn wären vom BF zumindest korrekte Angaben zum Zeitpunkt des ausreiserelevanten Vorfalls zu erwarten gewesen. Zusammengefasst habe er bloß einen höchst abstrakten und unkonkreten Sachverhalt behauptet und sei auf mehrfaches Nachfragen hin nicht in der Lage gewesen, ein stichhaltiges und fundiertes bzw. nachvollziehbares Vorbringen darzulegen. Auch aus seinen persönlichen Merkmalen (Volksgruppenzugehörigkeit, Religion) sei keine Verfolgungsgefahr abzuleiten gewesen.

Es bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder ähnliches), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könnten. Auch aus der allgemeinen Lage ergebe sich kein Hinweis auf das Bestehen einer extremen Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet. Die Versorgung mit Grundnahrungsmittel sei in China grundsätzlich gewährleistet. Dem BF sei in China die Sicherung seines Lebensunterhaltes durch eigene Arbeitsleistung zumutbar. Es sei nicht feststellbar, dass er im Fall der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG ergeben. Auch eine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK falle hinsichtlich seines privaten Interesses an einem Verbleib in Österreich nicht zu seinen Gunsten aus.

Beim BF sei zudem § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG anzuwenden gewesen, da sich aus seinem Gesamtverhalten seit seiner Einreise eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergebe hätte, weshalb auch gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Wegen seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet, seiner verspäteten Asylantragstellung, seiner verspäteten Erfüllung der Meldepflicht und der Ausübung von Schwarzarbeit, dem Umstand der Nichtvorlage von Dokumenten (insbesondere Reisepass und identitätsbezeugende Dokumente) trotz behördlicher Aufforderung und dem fehlenden Eintrag in der österreichischen Visadatei sowie durch widersprüchliche Angaben bei den Behörden trotz Wahrheits- und Mitwirkungspflicht lasse sich leicht der Unwillen des BF erkennen, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten (VwGH 19.05.2004, 2004/18/0074). Demnach sei auch eine negative Zukunftsprognose zu erwarten. Sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei ein Einreiseverbot im Ausmaß von vier Jahren als verhältnismäßig und angemessen zu werten.

1.3. Dagegen wurde seitens des bevollmächtigten Vertreters des BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten und ausgeführt, dass der BF als Fluchtgründe Verfolgung aus politischen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angegeben habe. Das Grundstück des BF hätte enteignet werden sollen und die ihm angebotene Entschädigung sei nicht ausreichend gewesen, weshalb er abgelehnt habe. In der Folge sei es zu einem Streit gekommen, bei welchem der BF in Notwehr einen Beamten verletzt habe. Auf Grund der Korruption der kommunistischen Behörden habe der BF keine staatliche Hilfe erhalten können. Mangels Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der chinesischen Behörden und fehlender innerstaatlicher Fluchtalternative habe der BF nach Österreich flüchten müssen. Die Behörde sei der Ansicht, dass die Fluchtgründe des BF nicht glaubwürdig gewesen seien, weil er nicht unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich den Asylantrag gestellt habe und seine Angaben nicht ausreichend detailliert gewesen seien sowie wegen der Konkretisierungen seiner Fluchtgründe beim Bundesamt gegenüber der polizeilichen Erstbefragung. Die "Erklärungen" des Bundesamtes, wie es zu dieser Ansicht gelangt sei, seien jedoch nicht nachvollziehbar und die ‚Beweiswürdigung‘ bestehe fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll und Textbausteinen, welche keinen erkennbaren Begründungswert hätten. Zu den angeblichen ‚Steigerungen‘ gegenüber der polizeilichen Erstbefragung sei festzustellen, dass diese nicht dazu gedacht sei, die Fluchtgründe erschöpfend darzustellen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass dem BF diesbezüglich Vorhaltungen gemacht worden seien, zumal dies ohnehin nur geringfügige Unterschiede betreffe. Auch sei hinsichtlich des Vorwurfes, der BF hätte keine ausreichend genauen Angaben über den Streit und die Vorfälle gemacht, welche zu seiner Verletzung geführt hätten, festzustellen, dass der BF in seinen Wahrnehmungen auf Grund der Unübersichtlichkeit der Ereignisse überfordert gewesen sei, zumal dies natürlich auch traumatisierend gewesen sei. Die Angaben des BF würden genau dem entsprechen, was von jemandem mit seinem Bildungsstatus und seiner sozialen Herkunft zu erwarten sei. Weiters gehe aus dem Protokoll der Aussagen des BF hervor, dass die Behörden ihm gegenüber schutzunwillig oder schutzunfähig gewesen seien. Mit der Frage der Schutzwilligkeit der kommunistischen Behörden habe sich das Bundesamt überhaupt nicht auseinandergesetzt und liege daher ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Scheinbar habe kein Versuch stattgefunden, den Sachverhalt tatsächlich herauszuarbeiten bzw. auf die Asylrelevanz des Vorbringens des BF einzugehen. Das Bundesamt versäume in seiner Beweiswürdigung in Betracht zu ziehen, dass auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden, wozu auf die Entscheidung des VwGH 2011/23/0064 hingewiesen wurde. Dies sei auch auf den Fall des BF zutreffend, da wie von ihm dargestellt und auch durch die Länderberichte bestätigt, die korrupten kommunistischen Parteifunktionäre regelmäßig mit ausbeuterischen Spekulanten zum gegenseitigen finanziellen Vorteil zusammenarbeiten würden. Der BF könne daher keinen Schutz von kommunistischen Beamten erwarten, sondern sei im Gegenteil seine Furcht auf Grund der dargestellten Vorfälle inhaftiert zu werden, wohlbegründet, wobei sich die Haftbedingungen nach den Länderfeststellungen regelmäßig als menschenrechtswidrig darstellen würden und die Justiz nicht unabhängig von der kommunistischen Partei agiere. Entgegen den "unlogischen und aktenwidrigen Behauptungen" des Bundesamtes gehe aus dem Protokoll der Einvernahme des BF eindeutig hervor, dass er die fluchtauslösenden Erlebnisse gerade in der Art und Weise geschildert habe, wie es von jemandem zu erwarten wäre, der ein Ereignis tatsächlich erlebt habe – mit einer ausführlichen Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen. Weiters seien scheinbar auch die eigenen Länderberichte vom Bundesamt nicht zur Kenntnis genommen worden, aus welchen hervorgehe, dass eine ‚kleine‘ Person wie der BF keinerlei Aussicht auf Gerechtigkeit und Schutz von den Behörden habe, zumal diese nicht unabhängig seien, keine Schutzwilligkeit und –fähigkeit vorhanden sei und die Korruption kommunistischer Funktionäre allgegenwärtig sei. Sodann wurden dazu Auszüge aus den Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid zitiert. Auch hinsichtlich der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes seien dem angefochtenen Bescheid nur rudimentäre Erklärungen zu entnehmen. Bei sorgfältiger Betrachtung der Situation in der VR China und der persönlichen Situation des BF hätte festgestellt werden müssen, dass er bei einer Abschiebung in realistischer Gefahr wäre, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF sei nur eine unzureichende Behandlung seines Vorbringens erfolgt. Es wäre festzustellen gewesen, dass der BF nach den traumatischen Erlebnissen in seiner Heimat und den Strapazen der Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen zur Integration unternommen habe. Er könne sich bereits auf Deutsch verständigen und habe ein umfangreiches Netz an sozialen Kontakten aufgebaut. Überdies sei er arbeitswillig und arbeitsfähig und würde im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung keine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Der bloße Verweis auf die Aufenthaltsdauer könne diese Tatsachen nicht entkräften. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei es unverständlich, dass diese ohne Prüfung auf den konkreten Einzelfall erlassen worden sei. Es sei kein Grund ersichtlich, worin eine Notwendigkeit zur Abschiebung des BF vor der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde gelegen sei. Der BF stelle keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, wie das Bundesamt pauschal und ohne nähere Begründung behaupte. Zur angeblich fehlenden Mitwirkung sei festzustellen, dass der BF ausführlich erklärt habe, dass die Visaangelegenheiten vom Schlepper erledigt worden seien. Hinsichtlich des Einreiseverbots seien dem angefochtenen Bescheid überhaupt keine Erwägungen zu entnehmen. Die Begründung sei unverständlich, weil keine erkennbare Anwendung auf den konkreten Einzelfall des BF erfolgt sei, welcher in keiner Weise eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Verhängung eines Einreiseverbotes sei ebenso unnotwendig wie unbegründet und daher rechtswidrig. Es bestehe dafür kein dringender Anlass, weder aus präventiven Gründen noch zur Wahrung der Interessen Österreichs. Auch seien im Bescheid keine nachvollziehbaren Überlegungen bezüglich der Länge des Einreiseverbotes erkennbar und hätte auf der Basis der Situation des BF eine aktuelle Beurteilung stattfinden und festgestellt werden müssen, dass ein kürzeres Verbot bzw. überhaupt keines angemessen wäre. Der Bescheid bestehe fast zur Gänze aus formelhaften Textbausteinen und Zitaten von Länderberichten, welche mit dem Fall des BF wendig zu tun hätten. Den "Erklärungen" in der Beweiswürdigung selbst fehle jeglicher Begründungswert. Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Beantragt wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der BF ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China und Angehöriger der Volksgruppe der Han. Seine Identität steht nicht fest. Er stellte am 13.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine legale Einreise des BF (im August 2015) ins Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden.

Der BF ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. Im Herkunftsland hat er mindestens vier Jahre die Schule besucht und als Bauer sowie zuletzt als Masseur gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Er beherrscht die Landessprache seines Herkunftsstaates.

Der BF bezieht laufend die staatliche Grundversorgung und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Anhaltspunkte für Verwaltungsstrafen oder eine Betretung bei einer illegalen Beschäftigung lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen und wurden seitens des Bundesamtes auch nicht festgestellt.

Er hat bereits einen Deutschkurs besucht und verfügt über nicht durch Zertifikat nachgewiesene Deutschkenntnisse sowie ebenfalls nicht näher dargelegte soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Das Vorbringen des BF, wegen Widerstandes gegen die zwangsweise Enteignung von Grundstücken im Jahr 2015 im Herkunftsstaat von den Behörden verfolgt zu werden, hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen. Eine Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion hat er ausdrücklich verneint. Festgestellt wird, dass der BF China aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.

Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen, welche unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes nachfolgend wiedergegeben werden (vgl. VwGH 19.09.2017, Zl. Ra 2017/20/0059-14, Rz 13):

1. Politische Lage

Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.367 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2015) der bevölkerungsreichste Staat der Welt, bei einer Fläche von 9.596.960 km² (CIA 11.8.2015).

Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 4.2015a).

Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KPCh inne gehalten (USDOS 25.6.2015). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2015a, vgl. USDOS 25.6.2015).

An der Spitze der Volksrepublik China steht der Staatspräsident, der gleichzeitig Generalsekretär der KP Chinas und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission ist und somit alle entscheidenden Machtpositionen auf sich vereinigt. Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 4.2015a).

Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 28.1.2015a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 4.2015a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 28.1.2015a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2015a). Beim 18. Kongress der KPCh im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2015a, vgl. FH 28.1.2015a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Vorrangige Ziele der Regierung sind weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KPCh. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich (AA 4.2015a).

Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung nachhaltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2015a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5

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AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Annual Report 2013 - China,

http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html

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CIA The World Factbook (11.8.2015):

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html

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FH – Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015 – China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html

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USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 – China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html

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Die Zeit (14.3.2013): Xi Jinping ist Chinas neuer Staatschef, www.zeit.de/politik/ausland/2013-03/chinapraesident-xi-jinping

2. Sicherheitslage

Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (AA 15.10.2014). Einer internationalen NGO zufolge wird die Zahl der Proteste auf 30.000 -50.000 pro Jahr geschätzt. Andere Quellen sprechen von einigen 10.000 bis 100.000 jedes Jahr. Wie schon in den vergangenen Jahren fand sich die Ursache der Mehrzahl der Demonstrationen Grundstücksstreitereien, Wohnungsprobleme, Industrie- Umwelt und Arbeitsangelegenheiten, staatliche Korruption, Steuern sowie sonstige wirtschaftliche und soziale Anliegen (USDOS 25.6.2015).

Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014, vgl. HRW 29.1.2015). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014).

Die Proteste waren weitgehend friedlich, im Oktober kam es aber auch zu einigen gewalttätigen Auseinandersetzungen, als Einzelpersonen versuchten, die von den Demonstranten auf mehreren Hauptstraßen errichtet Barrikaden zu beseitigen. Einige Demonstranten behaupteten, dass diese Personen kriminellen Banden angehörigen würden oder auf Geheiß der Zentralregierung tätig wurden und dass die Polizei nicht angemessen darauf reagiert habe. Von der Polizei wurden die Vorfälle untersucht und 19 Personen verhaftet, die mutmaßlich Angriffe auf die Demonstranten verübt haben. Im November konnte die Polizei einen Versuch der Demonstranten, das Regierungsgebäude in Hongkong zu stürmen abwehren (USDOS 15.6.2015).

In Hongkong hat das Parlament nun mit Beratungen über eine umstrittene Wahlreform begonnen. Die Demokratiebewegung sieht eine wesentliche Forderung nicht erfüllt, denn Peking will weiterhin massiv mitbestimmen. Den künftigen Regierungschef soll Hongkong frei wählen dürfen - ausgesucht werden sollen die Kandidaten aber von Peking selbst. Seit 17.6.2015 berät das aus 70 Abgeordneten bestehende Parlament der chinesischen Sonderverwaltungszone über den Wahlmodus des künftigen Regierungs- und Verwaltungschefs. Viele Demokratie-Aktivisten lehnen die Änderungen im Wahlmodus ab. Im Parlament platzierten oppositionelle Abgeordnete Schilder mit Kreuzen als Zeichen ihres Protests gegen die Reformpläne. Vor dem Parlament versammelten sich hunderte Anhänger beider Lager (DW 17.6.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

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DW - Deutsche Welle (7.10.2014): Beharren auf Demokratie in Hongkong,

http://www.dw.de/beharren-auf-demokratie-in-hongkong/a-17980006

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DW - Deutsche Welle (17.6.2015): Proteste gegen umstrittene Wahlreform in Hongkong,

http://www.dw.com/de/proteste-gegen-umstrittene-wahlreform-in-hongkong/a-18519571, Zugriff 20.8.2015

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FH – Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015 – China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html

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HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295449/430481_de.html

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TR - Thomson Reuters (20.10.2014): Keine größeren Zusammenstöße bei Protesten in Hongkong,

http://de.reuters.com/article/worldNews/idDEKCN0I90NZ20141020

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USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 – China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.10.2014). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2014, vgl. FH 28.1.2015a). Parteipolitisch-rechtliche Ausschüsse überwachen die Tätigkeit der Gerichte auf allen Ebenen und erlauben Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen. Die Aufsicht der KPCh zeigt sich besonders in politisch heiklen Fällen (FH 28.1.2015). Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 11.2014). Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet. Neben der Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" sind Kernthemen Fragen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse der Korruptions- und Missbrauchsbekämpfung, der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und Professionalisierung der Justizarbeit. Die Zahl der Straftaten, die die Todesstrafe nach sich ziehen, sollte reduziert werden. Die durchaus ermutigenden Ansätze einer Verrechtlichung werden allerdings durch den fortbestehenden umfassenden Führungsanspruch der Partei relativiert (AA 15.10.2014). Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt (ÖB 11.2014). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.10.2014).

Am 1.1.2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z.B. gemäß Art. 50 Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten. Gemäß Art. 83 sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich. Gemäß Art. 188 tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr. Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt; so sind Geständnisse, die durch illegale Methoden wie Folter erzwungen werden, ungültig. Beweismittel und Zeugenaussagen, die auf unrechtmäßigem Wege gewonnen wurden, sind vor Gericht unzulässig; Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013, AA 15.10.2014). Auch der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014).

2014 wurden schrittweise weitere Reformen eingeleitet, darunter die Anordnung an Richter, Entscheidungen über ein öffentliches Onlineportal zugänglich zu machen sowie ein Pilotprojekt in sechs Provinzen um die Aufsicht über Bestellungen und Gehälter auf eine höhere bürokratische Ebene zu verlagern. Beim vierten Parteiplenum im Oktober 2014 standen Rechtsreformen im Mittelpunkt. Die Betonung der Vorherrschaft der Partei über das Rechtssystem und die Ablehnung von Aktionen, die die Unabhängigkeit der Justiz erhöhen würden, wurde jedoch beibehalten. Dies führte zu Skepsis hinsichtlich der tatsächlichen Bedeutung der Reform (FH 28.1.2015a).

Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.10.2014). Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden; jährlich werden ca. 1.000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.5.2013). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 15.10.2014).

Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus, sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014a).

Die wachsende Anzahl von Bürgerrechtsanwälten war auch 2014 weiterhin mit Beschränkungen und körperlichen Angriffen konfrontiert. Anwälte wurden daran gehindert, ihre Klienten zu sehen, geschlagen und in einigen Fällen sogar festgehalten und gefoltert (FH 28.1.2015a).

Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt (AA 15.10.2014).

Der Nationale Volkskongress schaffte Chinas berüchtigtes System der "Umerziehung durch Arbeit" im Dezember 2013 offiziell ab. In der Folge griffen die Behörden ausgiebig auf andere Formen der willkürlichen Inhaftierung zurück, wie z.B. Schulungseinrichtungen für Rechtserziehung, verschiedene Arten der Administrativhaft, geheime "black jails" und rechtswidrigen Hausarrest. Darüber hinaus benutzte die Polizei häufig vage Anklagen wie "Streitsucht und Unruhestiftung" oder "Störung der Ordnung in der Öffentlichkeit", um politisch engagierte Bürger für Zeiträume von bis zu 37 Tagen willkürlich in Haft zu nehmen. KPCh-Mitglieder, die unter Korruptionsverdacht standen, wurden im Rahmen des geheimen Disziplinarsystems shuanggui ("doppelte Festlegung") ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und ihren Familien in Gewahrsam gehalten (AI 25.2.2015, vgl. ÖB 11.2014).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

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AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html

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AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/297304/434266_de.html

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FH – Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 – China, http://www.ecoi.net/local_link/268012/395593_de.html

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FH – Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015 – China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html

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HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/267710/395073_de.html

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ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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