Entscheidungsdatum
15.01.2018Norm
ASVG §410Spruch
L510 2169609-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 06.07.2017, GZ: XXXX, Beitragskontonummer: XXXX, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 06.07.2017, GZ: XXXX, Beitragskontonummer: XXXX, stellte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse fest, dass die beschwerdeführende Partei (kurz: bP), XXXX, als Dienstgerber verpflichtet sei, für die in der Bescheidbeilage angeführten Dienstnehmer und Zeiträume allgemeine Beiträge in Höhe von €
41.727,67,--, Sonderbeiträge in Höhe von € 6.607,91 sowie Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in Höhe von € 1.823,95 zu entrichten. Außerdem werde ein Beitragszuschlag in Höhe von € 7.172,02 vorgeschrieben. Der sich ergebende Nachzahlungsbetrag in Höhe von €
57.331,55 sei bereits am 02.11.2016 fällig gewesen. Die Bescheidbeilage bilde einen Bestandteil dieses Bescheides.
Begründend wurde dargelegt, dass in Bezug auf die im Bescheid angeführten Dienstnehmerinnen keine entsprechenden Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt worden seien. Es seien Dienstnehmer mit zu geringem Lohn abgerechnet worden.
2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
3. Mit Schreiben der GKK vom 30.08.2017 wurde der Verwaltungsverfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt.
4. Mit 11.09.2017 wurde Rechtssache der Gerichtsabteilung L510 zugewiesen.
5. Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 12.01.2018 wurde die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Verfahrensgang verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt der GKK und des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Aufgrund der schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde durch die Rechtsvertretung der bP und des somit rechtswirksamen Verzichts auf die Beschwerde, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L510.2169609.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.01.2018