TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/15 L510 2114764-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2018
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Entscheidungsdatum

15.01.2018

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L510 2114764-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Wolfgang ZANKL, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 13.08.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Mit Schreiben vom 03.07.2015, Zahl XXXX, teilte die SGKK dem Beschwerdeführer mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX GmbH, aus den Beiträgen März 2011, April 2011, Mai 2011, Juni 2011, August 2011, September 2011, Oktober 2011, Dezember 2011, Jänner 2012, Februar 2012, März 2012 und April 2012 ein Rückstand in der Höhe von € 3.648,37 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom selben Tag beigelegt.

Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, der Bezahlung der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgelts durch den Insolvenzentgelt-Fonds verbleibe ein Rückstand in Höhe von €

6.212,45, wovon die SGKK gegen den BF persönlich die Ausfallshaftung nach §§ 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG in Höhe des im beiliegenden Rückstandsausweis dargestellten Betrages geltend mache. Für die angeführten Zeiträume seien bestehende Abrechnungen, in denen Verbindlichkeiten und darauf erfolgte Zahlungen einander gegenübergestellt werden könnten, vorzulegen. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert entsprechende Buchhaltungsunterlagen (Bankkontoauszüge, Kassabuch, Rechnungen) vorzulegen, damit die Gleichbehandlung der Sozialversicherung mit anderen Verbindlichkeiten überprüft werden könne.

I.2. Mit Schreiben vom 28.07.2015 teilte der vom BF beauftragte Rechtsanwalt sein Vertretungsverhältnis mit und führte weiter aus, dass es zwar richtig sei, dass der BF seinerzeit in der Fa. XXXX GmbH als Geschäftsführer tätig gewesen sei und, da die Fa. XXXX GmbH in Konkurs sei und durch einen Massevertreter vertreten gewesen sei, er über keine entsprechenden Belege verfüge. Er ersuche um Übermittlung eines Auszuges des Beitragskontos der XXXX GmbH.

I.3. Mit Schreiben vom 03.08.2015 teilte der BF der SGKK im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass sich aus den übermittelten Unterlagen ergebe, dass die von der SGKK geltend gemachten Beiträge verjährt seien. Es werde ersucht, das Verfahren einzustellen.

I.4. Per e-mail vom 04.08.2015 teilte die SGKK der rechtsfreundlichen Vertretung des BF mit, das gemäß dortiger Ansicht die Beiträge keinesfalls verjährt seien. Gleichzeitig ersuchte die SGKK erneut, Unterlagen zur Prüfung der Gleichbehandlung - bis längstens 06.08.2015 - vorzulegen, ansonsten ein Bescheid erlassen werde.

I.5. Mit (Haftungs)Bescheid vom 13.08.2015, Zahl: XXXX, zugestellt am 17.08.2015, verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG als ehemaligen Geschäftsführer der XXXX GmbH zur Zahlung eines Rückstandes - aus Vorschreibungen für die Zeiträume März 2011, April 2011, Mai 2011, Juni 2011, August 2011, September 2011, Oktober 2011, Dezember 2011, Jänner 2012, Februar 2012, März 2012 und April 2012 - von € 3.648,37 zuzüglich Verzugszinsen ab 01.08.2015 in Höhe von 7,88 % p.a. aus € 3.174,53 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution.

I.5.1. Auf dem Beitragskonto der XXXX GmbH scheine per 13.08.2015 ein Gesamtrückstand in Höhe von € 6.212,45 auf. Davon mache die SGKK die im beiliegenden Rückstandsausweis dargestellten Beiträge [Summe Beiträge: € 3.174,53; Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 31.07.2015: € 217,71; Nebengebühren... 256,13; gesamt: €

3.648,37] gegen den BF persönlich im Zuge der Ausfallshaftung geltend.

I.5.2. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab dem XXXX Geschäftsführer der XXXX GmbH gewesen sei.

Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg sei das Insolvenzverfahren aufgehoben worden. Nach Abzug der Quote und Zahlung des Insolvenzentgeltfonds sei der im Rückstandsausweis dargestellte Betrag bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Als vertretungsbefugtes Organ sei der BF gemäß § 58 Abs. 5 ASVG verantwortlich, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit bezahlt werden und darüber hinaus verpflichtet seine Gläubiger gleich zu behandeln. Diese Verpflichtungen habe der BF nicht eingehalten. Mit Schreiben vom 03.07.2015 sei der BF aufgefordert worden, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die sein Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine persönliche Haftung ausschließen würde.

Auf dieses Schreiben habe sich zwar der Parteienvertreter des BF gemeldet, jedoch keine Gründe vorgebracht, die gegen sein Verschulden sprechen, noch sei ein Termin mit der GKK vereinbart worden. Deshalb sei die persönliche Haftung nach § 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG auszusprechen gewesen.

I.6. Mit Schriftsatz vom 26.08.2015 erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 13.08.2015, XXXX. Die gegenüber dem BF geltend gemachten Forderungen aus der Haftung gegenüber der XXXX GmbH seien verjährt. Zudem seien die geltend gemachten Beträge im Exekutionsweg teilweise einbringlich gemacht worden.

I.7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2015 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor.

Ergänzend wies die SGKK darauf hin, dass der BF mit Schreiben vom 03.07.2015 erstmalig darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass vermutet werde, dass dieser die Salzburger Gebietskrankenkasse gegenüber den anderen Gläubigern im Zeitraum August 2011 - April 2012 benachteiligt hatte. Zudem sei er in diesem Schreiben aufgefordert worden, Unterlagen beizubringen, welche eine Prüfung der Gleich- bzw. Ungleichbehandlung zulassen, sowie Gründe zu nennen, welchen ihn als Geschäftsführer ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden Verpflichtungen, nämlich die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge, zu erfüllen.

Der Vertreter des BF habe auf dieses Schreiben reagiert und um Übermittlung eines Auszuges des Beitragskontos ersucht, welcher diesem übermittelt worden sei.

Mit Schreiben vom 03.08.2015 habe der Rechtsvertreter mitgeteilt, dass die Beiträge verjährt seien. Auf dieses Schreiben hin sei er aufgeklärt worden, dass gemäß § 68 Abs. 1 ASVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Mithaftenden binnen 3 Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjähre, jenes auf die Einforderung festgestellter Beitragsschulden gem. Abs. 2 nach zwei Jahren. Da das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom XXXX aufgehoben worden sei, sei sowohl die Frist der Einforderung, als auch der Feststellung noch offen. Darüber hinaus sei er nochmals an die Frist zur Beibringung von Unterlagen erinnert worden.

Da die Frist zur Beibringung von Unterlagen zur Prüfung der Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ungenützt verstrichen sei, sei mit 13.08.2015 der angefochtene Bescheid erlassen worden.

In der Beschwerde werde lediglich vorgebracht, dass die Geltendmachung der Haftung verjährt sei.

Hierzu werde mitgeteilt, dass die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Ausfallshaftung sei und eine Akzessorietät zu der Haftung der Primärschuldnerin für die Beiträge bestehe. Solange die Beiträge gegenüber der Primärschuldnerin nicht verjährt seien, könnten diese auch gegen den Vertreter geltend gemacht werden. Hinsichtlich Verjährung werde auf das Schreiben vom 04.08.2015 verwiesen.

Bei dieser Art von Haftung handle es sich um eine Ausfallhaftung, weshalb sie erst frühestens und nur insoweit in Anspruch genommen werden könne, als die Uneinbringlichkeit von Beitragsverbindlichkeiten bei der Primärschuldnerin zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides feststehe.

Laut der geltenden Rechtsmeinung sei aus der Tatsache der Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein noch nicht zwingend auf die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit zu schließen.

Da auch mit der Beschwerde keine Unterlagen zur Prüfung der Ungleichbehandlung beigelegt worden seien, stelle die SGKK stelle daher die Anträge, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vollinhaltlich zu bestätigen.

I.8. Vom BVwG wurde Einsicht ins Firmenbuch genommen; ein diesbezüglicher Auszug aus dem Firmenbuch (OZ 5) ist in den Gerichtsakten einliegend.

I.9. Mit Schreiben seitens des BVwG vom 23.02.2017 an die SGKK wurde ersucht, zu den Beschwerdeangaben, dass die geltend gemachten Beträge teilweise im Exekutionsweg einbringlich gemacht worden seien und auch zu den unterschiedlichen Zeiträumen in der Beschwerdevorlage bzw. im Schreiben vom 03.07.2015 bzw. dem angefochtenen Bescheid vom 13.08.2015, Stellung zu nehmen.

I.10. Mit e-mail vom 06.03.2017 nahm die SGKK dazu Stellung und übermittelte hinsichtlich der exekutiven Betreibungen den Kontoauszug inkl. einer Detailansicht der geleisteten exekutiven Zahlungen. Hinsichtlich der Zahlung am 29.06.2012 iHv. € 4.640,62, wurde ausgeführt, dass diese im Zuge des Insolvenzverfahrens gänzlich angefochten und zurückgezahlt worden sei.

Da Verzugszinsen von Vormonaten (ab März 2011,...) bestünden, würden diese vom System als zu dem rückständigen bzw. offen aushaftenden Rückstand zugehörig angesehen. An Beiträgen hafte, so wie es in der Rückstandsaufstellung ersichtlich sei, der Zeitraum August 2011 bis April 2012 offen aus inkl. der bereits angefallenen Verzugszinsen.

Entsprechend der geltenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Haftung gem. § 67 Abs. 10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, welche den Geschäftsführer deshalb treffe, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen schuldhaft, wobei leichte Fahrlässigkeit genüge, verletzt habe. Den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer treffe in diesem Zusammenhang die Verpflichtung, darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig, zur Gänze oder zumindest anteilig, entrichtet wurden und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten (VwGH vom 18.03.2013, 2011/16/0187). Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörden treffe denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. (VwGH vom 19.02.1991, 90/08/0016) Komme der haftungspflichtige Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, so bleibe die Behörde eben zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise hafte der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze (VwGH 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213).

Mangels Unterlagen (vgl. VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227), welche einer Prüfung der Ungleichbehandlung zugänglich seien, begehre die SGKK weiterhin die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Bescheides.

I.11. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.05.2017 wurde dem BF im Wege seiner gewillkürten Vertretung die Stellungnahme der SGKK vom 06.03.2017 zur Kenntnis gebracht und er aufgefordert, binnen 2 Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Eine solche Stellungnahme des Beschwerdeführers langte bis dato beim BVwG nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Die Firma XXXX GmbH ist im Firmenbuch der Republik Österreich unter FN XXXX eingetragen. Der Beschwerdeführer vertrat ab 17.09.2009 als Geschäftsführer die XXXX GmbH selbständig.

II.1.2. Mit Beschluss des LG Salzburg vom XXXX, XXXX, wurde der Konkurs über die XXXX GmbH eröffnet - die Gesellschaft infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst - und mit Beschluss vom XXXX der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Mit XXXX erfolgte die amtswegige Löschung der Firma gemäß § 40 FBG.

II.1.3. Der BF übermittelte trotz mehrmaliger Aufforderung und auch nicht im Rahmen der Beschwerde Beweise zur Überprüfung der Gläubigergleichbehandlung.

II.1.4. Die Summe der verfahrensgegenständlichen offenen Forderungen am Beitragskonto der XXXX GmbH setzt sich laut Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom 13.08.2015 wie folgt zusammen:

08/2011 Beitrag Rest (01.08.2011-30.08.2011) € 605,16

09/2011 Beitrag Rest (01.09.2011-30.09.2011) € 714,80

10/2011 Beitrag Rest (01.10.2011-31.10.2011) € 435,37

12/2011 Beitrag Rest (01.12.2011-31.12.2011) € 435,37

12/2011 Beitrag GPLA Rest (01.12.2011-31.12.2011) € 465,75

12/2011 Beitrag GPLA Rest (01.12.2011-31.12.2011) € 2,34

01/2012 Beitrag Rest (01.01.2012-31.01.2012) € 514,46

02/2012 Beitrag Rest (01.02.2012-29.02.2012) € 0,22

03/2012 Beitrag Rest (01.03.2012-31.03.2012) € 0,48

04/2012 Beitrag Rest (01.04.2012-30.04.2012) € 0,58

____________

Summe der Beiträge € 3.174,53

Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 07.07.2015 €

217,71

Nebengebühren € 256,13

____________

Summe der Forderung € 3.648,37

II.2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

II.2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der dargelegte Verfahrensgang ergibt.

II.2.2. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

* Rückstandsausweis vom 13.08.2015

* Bescheid der SGKK vom 13.08.2015

* Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.08.2015

* Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.07.2015 und vom 03.08.2015

* Beschwerdevorlage vom 18.09.2015

* e-mail der SGKK vom 04.08.2015 und vom 06.03.2017

* Firmenbuchauszug der XXXX GmbH (OZ 3)

* Auszug aus dem ZMR (OZ 2)

II.2.3. Beweiswürdigung

II.2.3.1. Die getroffenen Feststellungen zur Gründung, Insolvenz und Auflösung der XXXX GmbH sowie zu den Vertretungsverhältnissen ergeben sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch, an dessen Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln besteht. Diese Daten wurden auch nicht bestritten.

II.2.3.2. Bestritten wird vom BF lediglich jegliche Haftung, weil er der Ansicht ist, die Forderungen der SGKK seien verjährt.

Zudem gibt er an, dass Beiträge teilweise im Exekutionsweg einbringlich gemacht worden seien.

Zur konkreten Stellungnahme der SGKK dazu (samt Auszug aus dem Beitragskonto der XXXX GmbH) wie auch zum konkreten Rückstandsausweis verschweigt sich der BF. Der angeführte Rückstandsausweis wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt; die Höhe des Haftungsbetrages ergibt sich daraus.

II.2.3.3. Entsprechende Nachweise - zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung - legte der BF trotz wiederholter Aufforderung nicht vor.

II.3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Verfahrensbestimmungen

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

II.3.2. Für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlagen

II.3.2.1. Rechtliche Grundlagen zur Verjährung der Beiträge:

§ 68 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. [...]

(2) [...] Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung. [...]

§ 9 IO zur Verjährung lautet auszugsweise:

(1) Durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren wird die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.

[...]

II.3.2.2.

§ 67 (10) ASVG: Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§ 58 (5) ASVG: Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

II.3.3. Abweisung der Beschwerde

II.3.3.1. Zum Einwand der Verjährung:

Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung betreffend die "Beitragsmithaftenden" Folgendes: Erstens: Über die Haftungsverpflichtung nach § 67 Abs. 10 ASVG ist iVm §§ 409 und 410 (insb. Abs 1 Z 7) nach § 68 Abs. 1 ASVG ein Feststellungsbescheid zu erlassen. Zweitens: Auch dem Haftungspflichtigen gegenüber verjährt das Recht (auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen) binnen drei bzw. fünf Jahren. Drittens: Dieses Feststellungsrecht wird durch jede Maßnahme, die zum Zweck der Feststellung (seiner Haftungsverpflichtung) getroffen wird, in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Haftungspflichtige davon in Kenntnis gesetzt wird. Viertens: Es ergibt sich aus § 68 Abs. 1 ASVG, dass gegenüber dem Haftungspflichtigen von festgestellten Beitragsschulden iSd § 68 Abs. 2 jedenfalls so lange nicht gesprochen werden kann, als noch ein Streit über die Haftungsverpflichtung besteht (Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 24 zu § 68 ASVG).

Aus dem Tatbestandsmoment der Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung beim Primärschuldner (GmbH) folgt nach der Rechtsprechung des VwGH (Zl. 2001/08/0209, vgl. auch Zl. 2008/08/0223, 2010/08/0190), dass die Verjährungsfrist für den haftungspflichtigen Vertreter (zumindest) nicht früher ablaufen kann als die Haftung entstanden ist, dh als feststeht, dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung eingetreten ist; dabei kann von Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung in dem in § 67 Abs 10 gemeinten Sinn nur dann gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Feststellbarkeit der Uneinbringlichkeit (frühestens also mit deren objektivem Eintritt) die Beitragsforderung gegenüber dem Primärschuldner nicht verjährt (und damit schon wegen Fristablaufs "uneinbringlich" geworden) ist (VwGH 26.05.2004, Zl. 2001/08/0209). In späteren Entscheidungen (VwGH 01.04.2009, Zl. 2008/08/0223; VwGH 22.02.2012, Zl. 2010/08/0190) hat der VwGH präzisiert, dass die Feststellungsverjährungsfrist gegenüber dem Beitragsmithaftenden überhaupt erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der Forderung gegenüber dem Primärschuldner zu laufen beginnen kann (Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 25 zu § 68 ASVG).

Im gegenständlichen Fall wurde mit Beschluss des LG Salzburg vom XXXX, XXXX, der Konkurs über die XXXX GmbH eröffnet - die Gesellschaft infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst - und mit Beschluss vom XXXX der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Mit XXXX erfolgte die amtswegige Löschung der Firma gemäß § 40 FBG.

Demgemäß ist der Tag des Beginns der Verjährung der von der SGKK angemeldeten Beitragsforderung somit der XXXX, das ist nämlich der Tag des Beschlusses des LG S., mit dem der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist die Beitragsforderung bei der XXXX GmbH als Primärschuldnerin uneinbringlich und die Haftung des BF als Geschäftsführer begann. Die Schuld ist gegenüber der Primärschuldnerin auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist der Beitragsforderung gegenüber dem BF war daher bei Bescheiderlassung im August 2015 noch nicht abgelaufen.

Die von der SGKK mit Bescheid vom 13.08.2015 geforderten Beiträge in Höhe von € 3.648,37 incl. Verzugszinsen sind nach Ansicht des BVwG daher nicht verjährt.

II.3.3.2. Zur Heranziehung zur Haftung:

II.3.3.1.1. Die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ist eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung und entspricht den §§ 9 und 80 BAO. Danach haftet der Vertreter für bei der Primärschuldnerin uneinbringlich gewordene (nicht schon für bloß rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer schuldhaften (leichte Fahrlässigkeit genügt) und rechtswidrigen Verletzung der den Vertretern auferlegten sozialversicherungsrechtlichen Pflichten besteht (VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN; 17.10.1996 96/08/0099). Als haftungsbegründend kommt daher (seit der Novellierung des § 58 Abs. 5 ASVG mit BGBl I 2010/62 [SRÄG 2010]) die Verletzung all jener Pflichten in Betracht, deren Verletzung dafür kausal sein kann, dass Beiträge nicht bei Fälligkeit entrichtet und später uneinbringlich werden, etwa die Verletzung der Meldepflichten, die Zahlungspflicht sowie die Abfuhrpflicht der einbehaltenen Dienstnehmer.

II.3.3.1.2. Der Beschwerdeführer war im gegenständlich betroffenen Zeitraum Geschäftsführer der XXXX GmbH und somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd § 67 Abs. 10 ASVG.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211 und viele andere).

Im konkreten Fall steht fest, dass das Konkursverfahren mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom XXXX nach Schlussverteilung aufgehoben und die Gesellschaft aufgelöst wurde (siehe Auszug aus dem Firmenbuch). Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist damit nachgewiesen.

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers konnte erst ab diesem Zeitpunkt - und nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt, wie der BF vermeint - greifen.

II.3.3.1.3. Die Heranziehung des Beschwerdeführers als Vertreter der Primärschuldnerin XXXX GmbH zur Haftung für deren Beitragsschulden erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.

II.3.3.2. Zum Ausmaß der Haftung:

II.3.3.2.1. Im Hinblick auf den Haftungsumfang ist bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden darauf abzustellen, ob der Vertreter die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, erstere aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. Einen zur Haftung herangezogenen Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, weil ohne diese Mitwirkung jener Anteil, der durch das schuldhafte Verhalten uneinbringlich geworden ist, nicht festgestellt werden kann.

Für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ist nach ständiger Rechtsprechung nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden trifft, weil nicht das Verschulden an der Insolvenz ins Gewicht fällt, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung. Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen relevant, sondern die Gleichbehandlung der SV-Beiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung. Abs. 10 will also nicht Verletzungen jeglicher, dem Gläubigerschutz dienender Bestimmungen (etwa der sich aus § 69 IO ergebenden Pflicht zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages) sanktionieren.

Es ist Sache des Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet bzw. dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Denn ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016).

Dem BF wäre es oblegen, für entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu sorgen. Im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger ist es dem Vertreter laut Rechtsprechung nämlich zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinne ermöglichen (vgl. VwGH vom 28. 02. 2014, Zl. 2012/16/0001).

Die Verantwortung des BF, dass die XXXX GmbH in Konkurs und durch einen Masseverwalter vertreten gewesen sei, er über keine entsprechenden Belege verfüge (vgl. Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 28.07.2015), ist daher insoweit nicht zielführend.

Bei entsprechendem Nachweis haftet ein Vertreter (bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden) nur für die Differenz zwischen jenem Betrag, der bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu entrichten gewesen wäre und der tatsächlich erfolgten Zahlung (zur detaillierten Berechnungsmethode des Haftungsbetrages nach der Zahlungstheorie siehe VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 und 29.01.2014, 2012/08/0227 und den dort ergänzend aufgezeigten alternativen Berechnungsmethoden sowie weiteren Nachweisen). Tritt ein haftungspflichtiger Vertreter diesen Nachweis nicht an und erbringt kein entsprechendes Beweisanbot, so erstreckt sich die Haftung auf die gesamten uneinbringlichen Beitragsverbindlichkeiten der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum (vgl. VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN; 30.09.1997, 95/08/0152; sowie zu § 80 BAO VwGH 16.12.2009, 2009/15/0127). Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haften Vertreter jedoch ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze (VwGH 27.11.2014 2012/08/0216 mwN). Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist immer schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, weshalb er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet wurden (VwGH 20.02.2008, 2006/08/0284; 17.10.1996, 96/08/0099).

II.3.3.2.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - trotz entsprechender mehrmaliger Aufforderung der SGKK - im gesamten Verfahren weder Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung erbracht noch diesbezüglich einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt.

II.3.3.2.3. Die SGKK hat daher zu Recht eine Haftung für den bezeichneten uneinbringlichen Teil geltend gemacht (vgl. dazu insbesondere VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028 und die ständige Rechtsprechung des VwGH, insbesondere: VwGH 29.06.1999, 99/08/0075 und 12.04.1994, 93/08/0232), weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsrückstand, Geschäftsführer, Gleichbehandlung, Haftung,
Nachweismangel, Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L510.2114764.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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