Entscheidungsdatum
18.01.2018Norm
ASVG §410Spruch
L510 2102466-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RAe SCHÖPF & MAURER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 28.01.2015, Zl. XXXX,
zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 68 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
den Beschluss gefasst:
B)
Die in der Beschwerde beantragte Kostenentscheidung wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Mit Schreiben der Salzburger GKK (nachfolgend auch SGKK) vom 01.10.2014 an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft Salzburg (nachfolgend auch SVA) erging das Ersuchen um Aufrechnung gemäß § 71 GSVG des auf dem Beitragskonto von Frau XXXX offen aushaftenden Rückstands mit den Pensionsleistungen der SVA.
I.2. Diesem Ersuchen entsprach die SVA in Form der Erlassung eines Bescheids mit 07.10.2014, wodurch mit der Aufrechnung mit November 2014 sogleich begonnen wurde.
I.3. Von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin (BF) wurde am 17.11.2014 gegen diesen Bescheid Klage an das zuständige Arbeits- und Sozialgericht eingebracht.
Diese Klage wurde an die SGKK mit Schreiben vom 27.11.2014 weitergeleitet, da der Bescheid der SGKK Grundlage für den von der SVA erlassenen Bescheid sei. In einem etwaigen Verfahren habe die SGKK als Nebenintervenient beizutreten und den von ihr erlassenen Rückstandsausweis zu vertreten.
I.4. Nach der Übermittlung der Klage langte mit Schreiben vom 19.01.2015 ein Antrag der BF auf Erlassung eines Bescheides über den Rückstandsausweis vom 01.10.2014 bei der SGKK ein.
I.5. In Erledigung dieses Antrages wurde von der SGKK der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 28.01.2015 erlassen.
Darin wurde im Spruch festgestellt, dass die BF als Inhaberin der Firma XXXX als Dienstgeber Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet und die aufgrund dieser Dienstverhältnisse angefallenen Sozialversicherungsbeiträge nicht pünktlich bei Fälligkeit entrichtet habe.
Die im Rückstandsausweis vom 01.10.2014 ausgewiesenen Beiträge und Nebengebühren hafteten zum 01.10.2014 unberichtigt aus.
Die Forderung in Höhe von € 42.701,32 zuzüglich 7,88 % p.a. Verzugszinsen ab dem 19.09.2014 gerechnet von € 34.002,72, sowie Verzugszinsen berechnet bis 18.09.2014 iHv. € 8.698,60 würden daher, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises am 01.10.2014, als zu Recht bestehend festgestellt.
Aus dem in Kopie angeschlossenen Rückstandsausweis vom 01.10.2014 und der angeschlossenen Zinsberechnung vom 19.09.2014, die einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden, könne die Zusammensetzung dieses Rückstandes entnommen werden.
Die Entscheidung gründe sich auf folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes (ASVG):
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Bescheidrecht: § 410 ASVG
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Haftung für Nebengebühren: § 83 ASVG
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Haftung für Rückstände: § 64 ASVG
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Haftung für Verzugszinsen: § 59 ASVG
Begründend führte die SGKK aus, dass die BF Dienstgeberin gewesen sei und als solche die im beiliegenden Verzeichnis angeführten Dienstnehmer bei der SGKK zur Sozialversicherung gemeldet hatte. Die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge seien von ihr als selbstabrechnender Betrieb im Lohnsummenverfahren abgerechnet worden. Dies bedeute, dass die BF die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen gehabt hätte. Dieser Verpflichtung sei die BF auch regelmäßig nachgekommen.
Die im beiliegenden Rückstandsausweis geltend gemachten Beiträge seien jeweils mit Ende des Monats, für welchen sie gemeldet worden seien, fällig und mit 15. des folgenden Monats rückständig. Mit Eintritt der Rückständigkeit werde das Mahnverfahren ausgelöst.
Somit sei der Beitrag 05/2010 (Mai 2010) mit Ende Mai fällig und mit 15.06.2010 rückständig. Dieser Beitrag sei mit Schreiben vom 28.06.2010 eingemahnt worden.
Beitrag 06/2010, fällig 30.06.2010, rückständig 15.07.2010 - Mahnung 27.07.2010
Beitrag 07/2010, fällig 31.07.2010, rückständig 15.08.2010 - Mahnung 26.08.2010
Beitrag 08/2010, fällig 31.08.2010, rückständig 15.09.2010 sei gesammelt mit den restlichen offenen Beiträgen mit XXXX2010 bei Fr. XXXX, der damals zuständigen Masseverwalterin, gemahnt worden.
Grund dafür liege in der automatisch ablaufenden Versendung von Mahnungen, sobald die Beiträge fällig seien.
Bei den kleineren Beiträgen Mai und Juli 2010 handle es sich um Nachträge seitens der BF, um die geringfügig Beschäftigten abzurechnen.
Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe die SGKK die letzte Zahlung von der BF am 29.06.2010 iHv. € 3.963,46 erhalten, welche auf den Beitrag 04/2010 gewidmet worden sei.
Am XXXX2010 sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden und das Unternehmen bis zum XXXX2011 weitergeführt worden. Die Beiträge während der Zeit der Insolvenz seien als Masseforderungen von der zuständigen Masseverwalterin abgeführt worden für den Zeitraum 09/2010 - 02/2011. Der Beitrag GPLA (Ergebnis der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben) beinhalte neben diesen Beiträgen auch die Nachverrechnung von Beendigungsansprüchen (Kündigungs- und Urlaubsentschädigungen), sowie teilweise falsch abgerechneten Beiträgen/Dienstnehmer.
Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Landesgericht Salzburg habe die BF noch folgende Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet gehabt:
XXXX, VSNR XXXX; XXXX, VSNR XXXX (wobei dieser mit 31.08.2010 abgemeldet worden sei); XXXX, VSNR XXXX; XXXX, VSNR XXXX;
Im Insolvenzverfahren habe die SGKK folgende Beiträge mit 22.10.2010 angemeldet:
01/2010 Beitrag Rest (01.01.2010-31.01.2010) € 89,96
04/2010 Beitrag (01.04.2010-30.04.2010) € 49,84
05/2010 Beitrag (01.05.2010-31.05.2010) € 3.956,97
05/2010 Beitrag (01.05.2010-31.05.2010) € 99,67
06/2010 Beitrag Rest (01.06.2010-30.06.2010) € 7.262,78
07/2010 Beitrag (01.07.2010-31.07.2010) € 3.888,33
07/2010 Beitrag (01.07.2010-31.07.2010) € 99,67
08/2010 Beitrag (01.08.2010-30.08.2010) € 4.947,14
Summe der Beiträge € 20.394,36
Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis XXXX2010 € 224,29
Summe der Forderung € 20.618,65
Nach der Beendigung der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, habe die SGKK die GPLA iHv. € 3.732,08 am 16.11.2010, sowie iHv. € 29.668,01 am 09.05.2011 nachgemeldet, wobei der angemeldete Betrag am 09.11.2011 um € 362,95 reduziert worden sei und die SGKK somit € 53.655,79 im Insolvenzverfahren geltend gemacht habe.
Dieser Betrag sei vom Insolvenzgericht anerkannt worden und die offenen Beiträge bestünden somit unbestritten. Mit Beschluss vom XXXX2011 sei das Insolvenzverfahren aufgehoben worden.
Trotz der Durchführung des Insolvenzverfahrens und der Bezahlung der Quote von 3,1%, sowie der Zahlung durch den Insolvenzentgeltfonds, bestehe der Aufrechnungsanspruch der SGKK betreffend dem unpfändbaren Teil der Pension der BF zu Recht. ISd. Rechtsprechung werde der von der SGKK geltend gemachte Anspruch auf die von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) zu erbringenden Geldleistung nicht tangiert durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Aufrechnungslage habe bekanntlich bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden. Der Anspruch der BF auf die Leistungen der SVA bestehe nämlich seit dem Jahr 2000.
Darüber hinaus gehöre der unpfändbare Teil nicht zur Insolvenzmasse iSd. § 2 Abs. 2 IO, somit komme es weder zur gänzlichen Befreiung von den Schulden durch den Zahlungsplan, noch gelte die 2-Jahresfrist des § 12a IO.
Die offene und fällige Forderung habe sich durch die Bezahlung der Quote und des Insolvenzentgeltfonds auf insgesamt € 42.701,32 reduziert.
Ausgehend von diesem Betrag habe die SGKK am 18.09.2014 die gesetzlichen Verzugszinsen vom 17.11.2011 bis 18.09.2014 nachverrechnet.
Wie in der beiliegenden Zinsberechnung ersichtlich sei, habe die SGKK auch die geleisteten Zahlungen berücksichtigt und auf die offenen Beiträge angerechnet.
Über die per 18.09.2014 offene und fällige Forderung von insgesamt €
42.701,32 habe die SGKK am 01.10.2014 einen Rückstandsausweis ausgestellt und von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Aufrechnung gemäß § 71 GSVG begehrt. Die im Rückstandsausweis vom 01.10.2014 ausgewiesenen Beiträge und Nebengebühren hafteten zu diesem Zeitpunkt unberichtigt aus.
Die Forderung in Höhe von € 42.701,32 zuzüglich 7,88 % p.a. Verzugszinsen ab dem 19.09.2014 gerechnet von € 34.002,72, sowie der Verzugszinsen berechnet bis 18.09.2014 iHv. € 8.698,60 werde daher, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises, als zu Recht bestehend festgestellt.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die SGKK aus, dass sie nach § 64 Abs. 2 ASVG berechtigt sei, nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge rechtlich geltend zu machen und zur Eintreibung einen Rückstandsausweis auszufertigen.
Die BF als Dienstgeberin habe gemäß § 410 ASVG das Recht auf Bescheiderteilung, daher sei im Spruch festgestellt worden, dass der im Rückstandsausweis vom 01.10.2014 ausgewiesene Rückstand zu diesem Zeitpunkt zu Recht bestehe.
Dem Bescheid war der Rückstandsausweis vom 01.10.2014 über den aushaftenden Betrag von € 42.701,32, ein Dienstnehmerverzeichnis und die Zinsberechnung vom 18.09.2014 angeschlossen.
Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte gemäß dem im Akt einliegenden Zustellnachweis am 30.01.2015.
I.6. Mit Schriftsatz vom 03.02.2015 wurde von der BF im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.01.2015 erhoben.
Begründend führte die BF aus, dass der angefochtene Bescheid in vollem Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft werde.
Über das Vermögen der BF sei am Landesgericht Salzburg zu XXXX das Konkursverfahren eröffnet worden. Zum Eröffnungszeitpunkt habe die BF ein Einzelunternehmen gehabt, sodass für diesen Konkurs das Landesgericht und nicht das Bezirksgericht zuständig gewesen sei. Das Unternehmen sei nach Konkurseröffnung geschlossen worden.
Am XXXX2011 sei zwischen der BF und ihren Gläubigern ein Zahlungsplan abgeschlossen worden, wonach die Konkursgläubiger eine Quote von 3,1 %, zahlbar binnen zwei Monaten, erhalten würden. Die SGKK habe in diesem Konkursverfahren drei Forderungen (ON 10, 14 und 19) angemeldet und zwar mit einem Gesamtbetrag von € 53.656,00. Die darauf entfallende Quote von 3,1 % betrage insgesamt € 1.663,00. Diesen Betrag habe die BF fristgerecht am XXXX2012 an die Salzburger Gebietskrankenkasse bezahlt.
Beweis:
Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom XXXX2011 zu XXXX;
Akt des Landesgerichtes Salzburg zu XXXX, dessen Beischaffung beantragt werde;
Gläubigerliste samt Bankverbindungen und Ordnungsnummer des Anmeldeverzeichnisses;
Zusammenfassung aus dem Anmeldeverzeichnis;
Zahlungsbelege.
Dem bestätigten Zahlungsplan kämen dieselben Wirkungen zu wie dem bestätigten Sanierungsplan (OGH 3 Ob 151/09s). Nach § 156 Abs. 1 IO werde der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. Damit werde die über die Quote hinausreichende Konkursforderung der Klagbarkeit und Aufrechenbarkeit beraubt.
Mit gegenständlichem Bescheid vom 28.01.2015 sei die genannte Forderung daher zu Unrecht als zu Recht bestehend erkannt worden, da diese Forderung im Rahmen des abgeschlossenen Zahlungsplans durch fristgerechte Bezahlung der Quote bereits getilgt worden sei.
Im angefochtenen Bescheid werde das Fortbestehen der Forderung damit begründet, dass ein Aufrechnungsanspruch betreffend dem unpfändbaren Teil der Pension der BF gegenüber der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) bestehe, von der die BF die betreffende Pension beziehe. Dabei werde verkannt, dass die durch den angefochtenen Bescheid geltend gemachte Forderung durch Erfüllung des Zahlungsplanes erloschen sei. Da diese Forderung somit nicht mehr bestehe, könne sie auch nicht mit dem Anspruch der BF auf Auszahlung der Pension gegenüber der SVA aufgerechnet werden. Umgekehrt könne ein Aufrechnungsrecht nicht das Bestehen der Forderung begründen, die dieser Aufrechnung zugrunde liegen solle. Unabhängig davon beziehe sich die im Bescheid zitierte Rechtsprechung nur auf solche Fälle, in denen es noch zu keiner (vollständigen) Erfüllung eines Zahlungsplanes mit der Folge der Restschuldbefreiung oder zu einer Restschuldbefreiung in einem Abschöpfungsverfahren gekommen sei. Folglich habe in diesen Fällen eine Aufrechnung noch stattfinden können, da die geltend gemachte Forderung noch nicht erloschen sei. Dieser Sachverhalt liege hier aber nicht vor, da die mit Bescheid vom 28.01.2015 geltend gemachte Forderung durch die davor erfolgte vollständige und fristgerechte Erfüllung des Zahlungsplanes erloschen sei.
Mit der Beschwerde legte die BF folgende Urkunden vor:
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Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom XXXX2011 zu XXXX;
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Gläubigerliste samt Bankverbindungen und Ordnungsnummer des Anmeldeverzeichnisses;
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Zusammenfassung aus dem Anmeldeverzeichnis laut Schreiben der Masseverwalterin Dr. XXXX vom 21.11.2011;
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3 Zahlungsbelege vom XXXX2012 mit einer Summe von gesamt €
1.663,00.
Die BF beantragte, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens von € 2.620,00 zuzüglich 20% USt von € 524,00 gemäß § 351j ASVG aufzuerlegen.
I.7. Mit Schreiben vom 04.03.2015 legte die SGKK die Beschwerde samt den zugehörigen Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Einleitend listete die SGKK die Verfahrensunterlagen auf und stellte den bisherigen Verfahrensverlauf dar.
Begründend wurde hinsichtlich der rechtlichen Wertung zum einen auf den Bescheid vom 28.01.2015 verwiesen und zum anderen auf die ständige zwar etwas dürftige aber dennoch vorhandene Rechtsprechung.
Die Beschwerdeführerin habe seit dem Jahr 2000 eine Pension bzw. ab dem Jahr 2005 eine Witwenpension bezogen. Mit XXXX2010 sei das Insolvenzverfahren der Firma eröffnet worden, weshalb der Aufrechnungsanspruch trotz der Durchführung des Insolvenzverfahrens, der Bezahlung der Quote, sowie der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds betreffend dem unpfändbaren Teil der Pension der Beschwerdeführerin zu Recht bestehe. ISd. Rechtsprechung werde der von der SGKK geltend gemachte Anspruch auf die von der SVA zu erbringende Geldleistung nicht durch die Insolvenzeröffnung tangiert, da die Aufrechnungslage bereits vor der Eröffnung bestanden habe.
Darüber hinaus gehöre der unpfändbare Teil nicht zur Insolvenzmasse iSd. § 2 Abs. 2 IO, somit komme es weder zur gänzlichen Befreiung von den Schulden durch den Zahlungsplan, noch gelte die 2-Jahresfrist des § 12a IO.
Hinsichtlich der Aufgliederung und Zusammenstellung des offenen Rückstandes werde auf die detaillierte Darstellung im Bescheid verwiesen.
Beantragt werde daher die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vollinhaltlich zu bestätigen.
I.8. Vom BVwG wurde Einsicht ins ZMR genommen (OZ 5). Vom Landesgericht Salzburg als Insolvenzgericht wurde der bezügliche Insolvenzakt angefordert, darin Einsicht genommen und auszugsweise Kopien angefertigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als
Insolvenzgericht vom XXXX2010, Zl.: XXXX, wurde über das Vermögen der BF das Konkursverfahren eröffnet.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Insolvenzgericht vom XXXX2011, Zl.: XXXX, wurde der am XXXX2011 nach Genehmigung der Schlussrechnung des Masseverwalters zwischen der Schuldnerin und ihren Gläubigern abgeschlossene Zahlungsplan (Quote von 3,1 %) bestätigt. Mit Eintritt der Rechtskraft - der Beschluss vom XXXX2011 weist eine Rechtskraftbestätigung vom 12.01.2012 auf - dieses Beschlusses wurde der Konkurs gemäß § 196 Abs. 1 IO aufgehoben.
Die SGKK meldete in diesem Konkursverfahren drei Forderungen mit einem Gesamtbetrag von € 53.656,00 an. Die darauf entfallende Quote von 3,1 % beträgt € 1.663,34. Der Betrag von € 1.663,35 wurde von der BF fristgerecht am XXXX2012 an die Salzburger Gebietskrankenkasse bezahlt.
II.1.2. Die in Rede stehenden Beiträge wurden von der SGKK im Insolvenzverfahren angemeldet und vom Insolvenzverwalter anerkannt. Auch von der Gemeinschuldnerin wurden die Beiträge weder dem Grunde, noch der Höhe nach bestritten; sie gelten daher als festgestellt. Mit Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens begann daher die zweijährige Frist der Einforderungsverjährung zu laufen.
II.1.3. Die BF bezieht seit dem Jahr 2000 eine Pension und seit dem Jahr 2005 eine Witwenpension von der SVA. Demgemäß bestand zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits grundsätzlich eine Aufrechnungslage.
II.1.4. Mit 01.10.2014 ersuchte die SGKK die SVA der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, unter Beilegung eines Rückstandausweises um Aufrechnung gemäß § 71 GSVG für rückständige Beiträge der BF in Höhe von € 42.701,32.
Zuvor hatte die SGKK am 18.09.2014 die gesetzlichen Verzugszinsen vom 17.11.2011 bis 18.09."202014" (gemeint: 18.09.2014) nachverrechnet.
Zwischenzeitliche verjährungsunterbrechende Maßnahmen (konkret: zwischen 12.01.2012 und 18.09.2014) sind aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht ersichtlich und wurden von der SGKK auch nicht behauptet.
II.2. Beweiswürdigung
II.2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt.
Beim Landesgericht Salzburg als Insolvenzgericht wurde der Insolvenzakt zu Zl.:XXXX angefordert, darin Einsicht genommen und von wesentlichen Aktenteilen Kopien angefertigt.
II.2.2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
II.2.3. Strittig ist gegenständlich der Umstand, ob die Beitragsforderung gegen die BF mit Anmeldung der Forderungen im Konkursverfahren und Bezahlung der Quote untergegangen und damit nicht mehr zu Recht bestehend sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Der angefochtene Bescheid wurde der Aktenlage zufolge der BF am 30.01.2015 zugestellt, die Beschwerde vom 03.02.2015 - einlangend bei der bB am 12.02.2015 - erweist sich daher jedenfalls als fristgerecht.
3.2. Rechtliche Grundlagen zur Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge:
"Verfahren zur Eintreibung der Beiträge
§ 64. (1) Den Versicherungsträgern ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
(2) Der Versicherungsträger, der nach § 58 Abs. 6 berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie alle sonstigen von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.
(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(4) Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger, der das Verfahren durchgeführt hat."
"Verzugszinsen
§ 59. (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
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1.-nach der Fälligkeit,
2.-in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.
(4) Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen."
"Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze
§ 83. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung."
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Durch die Eröffnung des Konkurses wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört, oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse) dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 KO). Die Konkursmasse ist zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden (§ 1 Abs. 2 KO). Der unpfändbare Teil der Bezüge ist aber nicht der Exekution unterworfen und fällt daher nicht in die Konkursmasse. Dies hat vor allem beim Einkommen (auch Pensionsbezügen) des Schuldners Bedeutung: Nur pfändbare Beträge fallen in die Konkursmasse (VwGH 2009/08/0102 v. 11.07.2012).
Aufrechnungsbestimmungen der Sozialversicherungsgesetze (hier § 71 GSVG) sind als dem (gerichtlichen) Exekutionsrecht vorrangige spezielle Normen zu betrachten; insoweit ist auch eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil rechtlich zulässig (VwGH 2009/08/0102 v. 11.07.2012).
Die Aufrechnung bezweckt die Aufhebung gegenseitiger Forderungen durch Verrechnung ohne effektiven Leistungsaustausch. Die Voraussetzungen der Aufrechnung (§ 1438 ff ABGB: Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit, Klagbarkeit) müssen nach bürgerlichem Recht nur im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung gegeben sein. Bezüglich der Zulässigkeit der Aufrechnung gegen die Konkursmasse verweist § 1439 Satz 2 ABGB auf die "Gerichtsordnung" (nunmehr: Insolvenzordnung). Im Konkurs wird die Aufrechnung zum Teil erleichtert, zum Teil erschwert. Erleichtert wird die Aufrechnung insofern, als mit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch bedingten oder betagten Forderungen bzw. solchen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind, aufgerechnet werden kann (§ 19 Abs. 2 KO). Erschwert ist die Aufrechnung, weil die Aufrechenbarkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung nicht genügt, diese vielmehr schon im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegeben gewesen sein muss (§ 20 Abs. 1 KO). Voraussetzung für die Aufrechnung gegen die Konkursmasse ist daher, dass sich die Forderungen (abgesehen vom Erfordernis der Fälligkeit, da diese durch die Konkurseröffnung herbeigeführt wird) bereits bei Verfahrenseröffnung aufrechenbar gegenüberstanden (VwGH 2009/08/0102 v. 11.07.2012).
Dem Sozialversicherungsträger steht - trägerübergreifend - eine Aufrechnungsmöglichkeit sowohl in das - zur Konkursmasse gehörige - pfändbare Einkommen als auch in das - nicht zur Konkursmasse gehörige - unpfändbare Einkommen des Beitragsschuldners zu. Die Aufrechnung in das pfändbare Einkommen setzt - da insoweit die konkursrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind - insbesondere voraus, dass sich die Forderungen zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar gegenüberstanden, wobei hier ausreicht, dass die Forderung bereits entstanden war; mangelnde Fälligkeit oder eine noch nicht eingetretene (aufschiebende) Bedingung hindern die Aufrechenbarkeit nicht (vgl. näher Schubert in Schubert/Konecny, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, §§ 19, 20, Rz 28 ff). Die Aufrechnung in das unpfändbare Einkommen setzt hingegen - da insoweit die konkursrechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar sind - die Fälligkeit der Forderung voraus (VwGH 2009/08/0102 v. 11.07.2012).
Eine zugunsten seiner Konkursforderung (Beitragsforderung) zustehende Aufrechnungsbefugnis verleiht einem Sozialversicherungsträger eine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung. Dieses Aufrechnungsrecht überdauert auch den Abschluss eines Zwangsausgleiches oder Zahlungsplanes, weil die Aufrechnungsmöglichkeit dem Konkursgläubiger eine besondere, dem Pfand vergleichbare Sicherheit schafft. Der Gläubiger ist auch nicht verpflichtet, bereits im Konkursverfahren (Schuldenregulierungsverfahren) eine Aufrechnungsmöglichkeit wahrzunehmen, um einer Kürzung seiner Forderung durch den Abschluss eines Zwangsausgleichs oder eines Zahlungsplans zu entgehen (VwGH 2009/08/0102 v. 11.07.2012).
Gemäß § 367 Abs. 2 ASVG iVm § 194 GSVG hat der Versicherungsträger über die Aufrechnung einen Bescheid zu erlassen, der durch Klage bei Gericht bekämpft werden kann (vgl. etwa das Urteil des OGH vom 4. September 2001, 10 ObS 152/01b); der Aufrechnungsbescheid ist die Geltendmachung der Aufrechnung gegenüber dem Anspruchsberechtigten und entspricht der Aufrechnungserklärung iSd §§ 1438 ff ABGB (vgl. das Urteil des OGH vom 10. Dezember 2002, 10 ObS 233/02s). Über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen kann vom Gericht aber nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde; die Prüfung der Frage der Beitragsschuld ist als Verwaltungssache den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen (vgl. den - im Verfahren des Beschwerdeführers ergangenen - Beschluss des OGH vom 14. November 2006, 10 ObS 164/06z). Die Verwaltungsbehörden haben dabei über die offene Beitragsschuld - unter Einbeziehung des Umstandes, dass ein Zwangsausgleich abgeschlossen und auch erfüllt wurde - abzusprechen (VwGH 2009/08/0102 v. 11.07.2012).
Durch die Anmeldung einer Konkursforderung geht die Aufrechnungsmöglichkeit nicht verloren. Dem Sozialversicherungsträger steht eine Aufrechnungsbefugnis zugunsten seiner Konkursforderung zu, die ihm eine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung verleiht. Das Aufrechnungsrecht überdauert auch den Abschluss eines Zwangsausgleichs oder Zahlungsplanes, weil die Aufrechnungsmöglichkeit dem Konkursgläubiger eben eine besondere, dem Pfand vergleichbare Sicherheit verschafft. Der Konkursgläubiger ist daher nicht verpflichtet, bereits im Konkurs eine Aufrechnungsmöglichkeit wahrzunehmen, um einer Kürzung seiner Forderung durch den Abschluss eines Zwangsausgleichs oder eines Zahlungsplanes zu entgehen. Während betreffend pfändbare Bezugsteile die Zweijahresfrist des § 12aAbs. 2 KO zu beachten ist, gilt eine solche nicht für die unpfändbaren Bezugsteile (vgl. OGH 10ObS152/01b v. 04.09.2001).
Der Schuldner kann auch während des Konkurses über den unpfändbaren Teil des Einkommens, auch über Pensionsbezüge, selbst verfügen. Die pfändungsfreien Bezüge bleiben daher während des Konkurses konkursfrei und sind dem Schuldner zur Verfügung stehendes konkursfreies Vermögen (vgl. OGH 10ObS233/02s v. 10.12.2002).
Nach den obigen Ausführungen überdauert also das Aufrechnungsrecht auch den Abschluss eines Zwangsausgleiches oder Zahlungsplanes (hier: des bestätigten Zahlungsplanes), weil die Aufrechnungsmöglichkeit dem Konkursgläubiger eine besondere, dem Pfand vergleichbare Sicherheit schafft.
Gemäß dem Gesagten reicht es auch aus, dass die Forderung bereits entstanden war - was zweifellos auf alle von der SGKK im angefochtenen Bescheid angeführten Beitragsforderungen zutreffend ist [mangelnde Fälligkeit oder eine noch nicht eingetretene (aufschiebende) Bedingung hindern die Aufrechenbarkeit nicht].
Gemäß den Ausführungen im Bescheid wurde die offene Beitragsforderung der SGKK durch die Bezahlung der Quote reduziert. Die Entrichtung dieses Teilbetrages wurde daher bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits berücksichtigt.
Die Beschwerdeausführungen - die geltend gemachte Forderung der SGKK an die Beschwerdeführerin sei durch die vollständige und fristgerechte Erfüllung des Zahlungsplanes erloschen - sind folglich nicht zutreffend.
3.4. Gleichwohl musste aber die Beschwerde zum Erfolg führen:
3.4.1.
§ 68 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tag der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonst meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder hätte unrichtig erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
3.4.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Von der Beschwerdeführerin wurde zwar Verjährung im Verfahren nicht eingewendet, laut VwGH sind aber die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen dazu verpflichtet, sich mit der Verjährungsfrage gem. § 68 zu befassen [(VwGH 94/08/0107, 2011/08/0089); siehe Sonntag, ASVG, Kommentar, RZ 2 zu § 68].
Auf die Verjährungsbestimmungen ist im Verfahren - anders als im Zivilprozess - grds von Amts wegen Bedacht zu nehmen. [...] Richtigerweise folgt die grds Pflicht zur amtswegigen Wahrnehmung der Verjährung schon aus der im Verwaltungsverfahren - und im Verfahren vor den VwG [...] - generell geltenden Offizialmaxime; die Mitteilung von für den Eintritt der Verjährung maßgeblichen, der Behörde bzw. dem VwG nicht bekannten Umständen obliegt allerdings der Partei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 5 zu § 68 ASVG).
Nach § 9 Abs. 1 KO (IO) wird die Verjährung der angemeldeten Forderung durch die Anmeldung im Konkurs (Insolvenzverfahren) unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses (Insolvenzverfahrens) rechtskräftig geworden ist (vgl. VwGH 2011/08/0214 v. 13.11.2013).
Wenn der Gemeinschuldner eine Forderung nicht ausdrücklich bestritten hat, so bindet ihre Feststellung nach § 60 Abs. 2 KO (nunmehr IO) die Gerichte und, sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden (vgl. VwGH 2011/08/0214 v. 13.11.2013).
Wenn eine Forderung im Konkurs (Insolvenzverfahren) festgestellt und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten worden ist, kann nach § 61 KO (IO) wegen dieser Forderung auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners Exekution geführt werden (vgl. VwGH 2011/08/0214 v. 13.11.2013).
Die Anerkennung einer Forderung im Insolvenzverfahren dient zunächst dazu, diese Forderung mit verbindlicher Wirkung für das Insolvenzverfahren festzustellen. Diese Feststellung hat dann, wenn darüber hinaus keine ausdrückliche Bestreitung des Gemeinschuldners vorliegt, auch Auswirkungen über das Insolvenzverfahren hinaus:
Einerseits besteht eine Bindungswirkung an diese Feststellung, und zwar - sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen - auch für die Verwaltungsbehörden (§ 60 Abs. 2 KO); andererseits kann aufgrund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution geführt werden (§ 61 KO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt insoweit die Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes, dass die mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens neu zu laufende Verjährungsfrist nicht die gleiche Verjährungsfrist (wie vor dem Insolvenzverfahren) sein muss.
Die Feststellung der Forderung im Konkurs erhält durch das Nichtbestreiten der Forderung durch den Gemeinschuldner auch konkursexterne Wirkungen. Diese Wirkungen entsprechen im Wesentlichen einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung über diese Forderung, wobei aber Unwiederholbarkeit nicht eintritt (§ 60 Abs. 2 IO) [vgl. VwGH 2011/08/0214 v. 13.11.2013].
Durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren wie überhaupt durch das Insolvenzverfahren ändert sich am Charakter der Forderung als öffentlich-rechtlich nichts. Dies wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass bei Bestreitung der Forderung durch den Masseverwalter die Gläubiger die Feststellung nur dann mittels Klage geltend machen können, wenn der Rechtsweg zulässig ist (§ 110 Abs. 1 KO). Gehört die Sache hingegen nicht auf den Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der Forderung die zuständige Behörde zu entscheiden (§ 110 Abs. 3 KO) [vgl. VwGH 2011/08/0214 v. 13.11.2013].
Diese Zwecke [Anm.: von längeren Verjährungsfristen] werden aber auch dadurch erreicht, dass die Wirkung der anerkannten Forderungsanmeldung (bloß) als Feststellung der Beitragsforderung iSd § 40 Abs. 1 GSVG gewertet wird. Insbesondere sieht § 40 Abs. 2 GSVG Hemmungs- bzw. Unterbrechungsgründe vor (vgl. - zu § 68 Abs. 2 ASVG - das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2009/08/0049, mwN), die über die zivilrechtlichen Hemmungs- und Unterbrechungsgründe weit hinausgehen. So ist es nicht erforderlich, in kürzeren Abständen Exekutionsanträge zu stellen, um eine Unterbrechung der Verjährungsfrist zu erreichen; hiefür reicht vielmehr die Übermittlung einer Mahnung aus (vgl. VwGH 2011/08/0214 v. 13.11.2013).
Da es sich bei § 68 Abs. 2 ASVG um die - wortgleiche - Parallelbestimmung zu § 40 Abs. 2 GSVG handelt, ist die angeführte Judikatur im vorliegenden Fall ebenso einschlägig.
Gegenständlich wurden von der SGKK im Insolvenzverfahren der Beschwerdeführerin in Summe € 53.655,79 an rückständigen Beiträgen angemeldet und erfolgte eine vollständige Anerkennung dieser Beträge durch den Masseverwalter. Aus den vorliegenden Akten - auch nicht aus den Äußerungen der Beschwerdeführerin im Verfahren - geht nicht hervor, dass Streit dem Grunde nach oder über die Höhe der Beitragsforderungen bestanden hätte oder besteht; es wurde nur behauptet, dass die Forderungen zufolge Bezahlung der Quote nicht mehr existent seien.
Demnach erfolgte die Feststellung der Beitragsforderung iSd § 68 Abs. 1 ASVG bereits im zurückliegenden Insolvenzverfahren und begann die Frist des § 68 Abs. 2 ASVG mit Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (hier jedenfalls mit 12.01.2012) zu laufen.
Eine Tätigkeit der belangten Behörde erschließt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten erst wieder mit Mitte September 2014. Zwischenzeitliche verjährungsunterbrechende Maßnahmen sind aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht ersichtlich und wurden von der belangten Behörde auch nicht behauptet.
Da von der Salzburger Gebietskrankenkasse keinerlei verjährungsunterbrechenden Maßnahmen iSd § 68 ASVG in der Zeit zwischen Jänner 2012 und September 2014 erfolgten, ergibt sich, dass die zweijährige Frist zur Einforderung der festgestellten Beitragsschulden in der Zwischenzeit abgelaufen ist und die Beschwerdeführerin daher - zufolge Eintritt der Einforderungsverjährung der Forderung - nicht verpflichtet ist, die geforderten Beiträge zu bezahlen.
Demgemäß war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben.
3.5. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B) Zum Spruch über die in der Beschwerde beantragte Kostenentscheidung:
§ 351j ASVG lautet:
"Kostentragung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 351j. (1) Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden durch einen pauschalierten Kostenersatz in der Höhe von 2 620 Euro abgegolten. Den Kostenersatz hat diejenige Partei des Beschwerdeverfahrens zu tragen, die im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Im Falle eines teilweisen Unterliegens ist der Kostenersatz von beiden Parteien zur Hälfte zu tragen. In Verfahren bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Hauptverband hat den Kostenersatz jedenfalls der Hauptverband zu tragen, wenn nicht die Beschwerde mangels Säumigkeit zurückgewiesen wird.
(2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, den Kostenersatz durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegen