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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005;Rechtssatz
Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG im Beschwerdeverfahren den Antrag des aus dem Irak stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak zulässig sei, und legte die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend führt der Revisionswerber darin aus, dass ihm im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat gravierende Übergriffe und Misshandlungen drohen würden. Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber dargetan, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn im Hinblick auf die drohende Abschiebung in den Irak ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Öffentliche Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180241.L01Im RIS seit
24.01.2018Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018