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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Der bloße Umstand, dass eine Ehe noch nicht geschieden wurde, ist nicht geeignet, das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens nachzuweisen (vgl. VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0058). Die Frage, ob ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK geführt wird, ist daher von der Frage, ob einer Scheidungsklage stattzugeben ist oder nicht, zu unterscheiden. Ob einer Scheidungsklage stattzugeben ist, stellt im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Vorfrage dar.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220081.L05Im RIS seit
24.01.2018Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018