RS Vwgh 2017/11/23 Ra 2017/22/0081

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Veröffentlicht am 23.11.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
MRK Art8;
NAG 2005 §30 Abs1;
NAG 2005 §47;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Der bloße Umstand, dass eine Ehe noch nicht geschieden wurde, ist nicht geeignet, das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens nachzuweisen (vgl. VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0058). Die Frage, ob ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK geführt wird, ist daher von der Frage, ob einer Scheidungsklage stattzugeben ist oder nicht, zu unterscheiden. Ob einer Scheidungsklage stattzugeben ist, stellt im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Vorfrage dar.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220081.L05

Im RIS seit

24.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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