RS Vwgh 2017/11/23 Ra 2017/22/0081

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Veröffentlicht am 23.11.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
AVG §56;
MRK Art8;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §47;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" setzt die Eigenschaft als Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 voraus. Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann aber keine Aussetzung nach § 38 AVG nach sich ziehen, wenn das VwG selbst festgestellt hat, dass die Ehe des Ehepartners zum Entscheidungszeitpunkt aufrecht war. Der Umstand, dass auf Grund der Entscheidung in einem anderen Verfahren (bspw dem Scheidungsverfahren) das Vorliegen einer Voraussetzung allenfalls in der Zukunft (ex nunc) wegfallen könnte, ermächtigt nicht dazu, das Verfahren nach § 38 AVG bis zum Abschluss dieses anderen Verfahrens auszusetzen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220081.L02

Im RIS seit

24.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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