TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/31 2000/04/0084

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §359b Abs1;
GewO 1994 §359b Abs4;
GewO 1994 §359b Abs8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde 1) des G, 2) des M, 3) des J und der G, 4) des J und der H, 5) des J und der G, 6) der M, 7) des H, 8) des E und 9) der L Gesellschaft mbH, sämtliche vertreten durch Mag. H, Rechtsanwalt in J, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Februar 2000, Zl. 04-15/417-2000/4, betreffend Zurückweisung der Berufung in einem Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: H-Gesellschaft mbH in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides hat die Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld mit Bescheid vom 21. Dezember 1999 festgestellt, dass die (von der mitbeteiligten Partei beantragte) Änderung der genehmigten Asphaltmischanlage in einem näher bezeichneten Standort in Großwilfersdorf einem Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 unterliege bzw. zu unterziehen sei.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Februar 2000 wurde die gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung der beschwerdeführenden Parteien als unzulässig zurückgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsnormen führte die belangte Behörde aus, Nachbarn könnten in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 keine Parteistellung erlangen. Mangels einer Parteistellung stehe den Nachbarn kein Berufungsrecht gegen einen gemäß § 359b GewO 1994 erlassenen Bescheid zu. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieses vereinfachten Verfahrens habe die Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne Parteistellung der Nachbarn zu klären. Die Berufung (der beschwerdeführenden Parteien) sei daher unzulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden oder

2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1000 m2 beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 KW nicht übersteigt,

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage.

Eine nicht dem Absatz 1 Z. 1 oder 2 oder einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 unterliegende Betriebsanlage ist gemäß § 359b Abs. 4 GewO 1994 dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 dann zu unterziehen, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, dass die Anlage

1.

nicht gefahrengeneigt (§ 82a Abs. 1) ist, und

2.

ihren Standort in einem Gebiet hat, dass nach den für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten dient und in dem nach diesen Vorschriften das Errichten und Betreiben bzw. Ändern der Anlage zulässig ist.

Gemäß § 359b Abs. 8 GewO 1994 sind nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die in Abs. 1 Z. 1 oder 2, Abs. 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. November 1996, Zl. 96/04/0166, vom 30. Juni 1999, Zlen. 99/04/0103-0107, vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/04/0151), sind die Voraussetzungen für die Anwendungen des vereinfachten Verfahrens von der Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn zu klären. Den Nachbarn ist - im Gegensatz zur Auffassung der beschwerdeführenden Parteien - kein Recht eingeräumt, geltend zu machen, die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens seien von der Behörde zu Unrecht als gegeben angenommen worden.

Ausgehend von dieser Rechtslage - wonach den beschwerdeführenden Parteien (Nachbarn) im vorliegenden Verfahren betreffend die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei keine Parteistellung sondern nur ein Recht auf Anhörung zukam - muss das Beschwerdevorbringen betreffend die behauptete rechtswidrige Anwendung des vereinfachten Verfahrens demnach ins Leere gehen.

Insoweit die beschwerdeführenden Parteien geltend machen, sie seien in ihrem Recht auf Anhörung verletzt worden, ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass in der Beschwerde ausdrücklich zugestanden wird, die Nachbarn seien von dem gegenständlichen Änderungsprojekt am 29. November 1999 verständigt worden, die Behörde habe ihnen eine Frist zur Stellungnahme zum Projekt bis 14. Dezember 1999 eingeräumt und die Beschwerdeführer hätten daraufhin eine Stellungnahme zu dem Projekt am 14. Dezember 1999 abgegeben. Demnach wurden die beschwerdeführenden Parteien aber selbst nach ihrem Beschwerdevorbringen in ihrem Recht auf Anhörung nicht verletzt. Was die begehrte Verlängerung der Äußerungsfrist bzw. ihr Begehren auf Erstattung weiterer Stellungnahmen anlangt, übersehen die Beschwerdeführer, dass § 359b Abs. 1 GewO 1994 einen maximalen Zeitrahmen von vier Wochen für die Ausübung des Anhörungsrechtes durch die Nachbarn vorsieht (vgl. hiezu nochmals das hg. Erkenntnis Zlen. 99/04/0103-0107). Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die Behörde - in Einklang mit § 359b Abs. 1 GewO 1994 - dem Ansuchen der beschwerdeführenden Parteien betreffend die Einräumung einer Frist von vier Wochen zur Abgabe weiterer Stellungnahmen nicht entsprochen hat. Auch das Beschwerdevorbringen, ihr Anhörungsrecht sei deshalb "beseitigt" worden, weil die Behörde keine mehrmalige Anhörung der Nachbarn, insbesondere zu einem "abschließenden Ermittlungsergebnis" eingeräumt habe, entbehrt der gesetzlichen Grundlage, sieht die Bestimmung des § 359b Abs. 1 GewO 1994 doch lediglich die Anhörung der Nachbarn zum Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Projekt und Projektunterlagen) vor. Dass die Behörde das Recht auf Anhörung im vereinfachten Verfahren nicht entsprechend den dargelegten Vorstellungen der beschwerdeführenden Partei über das normierte gesetzliche Ausmaß hinaus ausgedehnt hat, kann ihr nicht - wie in der Beschwerde behauptet wird - als "willkürliches Handeln" vorgeworfen werden.

Kam den beschwerdeführenden Parteien somit Parteistellung nicht zu, so waren sie auch nicht zur Erhebung der Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid legitimiert, weil gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1994 das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber nur jenen Nachbarn zusteht, die Parteien sind.

Von dieser Rechtslage ausgehend vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Zurückweisung der Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen den erstbehördlichen Bescheid durch die belangte Behörde eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 31. Mai 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040084.X00

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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