RS Vwgh 2017/12/13 Fr 2017/18/0051

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Veröffentlicht am 13.12.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §17 Abs2;
BFA-VG 2014 §21 Abs2b;
VwGG §38 Abs4;
VwGVG 2014 §34 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 21 Abs. 2b BFA-VG 2014 erkennt das BVwG - abweichend von § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 - über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA binnen zwölf Monaten, sofern in diesem Bundesgesetz oder im AsylG 2005 nichts anderes bestimmt ist (vgl. zur Anwendung dieser Norm auch auf Beschwerdeverfahren, die bei Inkrafttreten am 1. November 2017 bereits beim BVwG anhängig waren: VwGH 22.11.2017, Fr 2017/19/0067). Letzteres ist im vorliegenden Fall zu beachten, weil § 17 Abs. 2 BFA-VG 2014 dem BVwG für die Erledigung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, eine Frist von acht Wochen vorschreibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017180051.F01

Im RIS seit

22.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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