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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §17 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 21 Abs. 2b BFA-VG 2014 erkennt das BVwG - abweichend von § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 - über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA binnen zwölf Monaten, sofern in diesem Bundesgesetz oder im AsylG 2005 nichts anderes bestimmt ist (vgl. zur Anwendung dieser Norm auch auf Beschwerdeverfahren, die bei Inkrafttreten am 1. November 2017 bereits beim BVwG anhängig waren: VwGH 22.11.2017, Fr 2017/19/0067). Letzteres ist im vorliegenden Fall zu beachten, weil § 17 Abs. 2 BFA-VG 2014 dem BVwG für die Erledigung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, eine Frist von acht Wochen vorschreibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017180051.F01Im RIS seit
22.01.2018Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018