TE Vwgh Beschluss 2017/12/18 Ra 2017/18/0339

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Veröffentlicht am 18.12.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des O O in P, vertreten durch Mag. Dr. Harald Gunther Beber, Rechtsanwalt in 2130 Mistelbach, Oserstraße 19-21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2017, Zl. I416 2156251-1/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 30. August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und führte dazu im Wesentlichen aus, er befürchte in Nigeria aufgrund seiner Homosexualität inhaftiert oder umgebracht zu werden.

2 Mit Bescheid vom 23. März 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und sprach aus, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der - nach Aufforderung zur Mängelbehebung durch den Verwaltungsgerichtshof - zur Zulässigkeit wörtlich Folgendes vorgebracht wird:

"Das Bundesverwaltungsgericht an in Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung des Asylstatus des Revisionswerbers aberkannt und verkennt hierbei, dass die Abschiebung in das Heimatland, in dem eine strafrechtliche Verfolgung wegen Homosexualität des Revisionswerbers droht bis dato nicht ausjudiziert ist, und in den Gerichten der europäischen Union unterschiedlich bewertet wird. Die Voraussetzungen zur Erhebung der außerordentlichen Revision liegen vor, da entgegen der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Wahrung der Rechtssicherheit, nämlich der Frage, ob der sexuellen Orientierung und der dadurch drohenden strafrechtlichen Verfolgung im Heimatland eine erhebliche Bedeutung zukommt, da die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der Judikatur des europäischen Gerichtshofes widerspricht."

5 Die Revision erweist sich als nicht zulässig. 6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Soweit die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen auf die Unzulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers wegen der dem Revisionswerber drohenden strafrechtlichen Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität rekurriert, entfernt sie sich von den Feststellungen des BVwG, wonach der Revisionswerber seine homosexuelle Orientierung und eine Verfolgung aufgrund derselben nicht glaubhaft gemacht habe, ohne dass sie sich gegen die Feststellungen als solche wendet.

10 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt mit der Asylrelevanz einer Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung befasst hat, sodass entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht vom Fehlen einer diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 16.11.2016, Ra 2015/18/0295; VwGH 22.2.2017, Ra 2016/19/0229).

11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

12 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180339.L00

Im RIS seit

24.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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