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16 MedienrechtNorm
B-VG Art140 Abs7 zweiter SatzLeitsatz
Abweisung der Beschwerde im Anlaßfall nach Bereinigung der Rechtslage; KostenzuspruchSpruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin die mit S 3.471,43 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Mit Bescheid der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (im folgenden: RFK) wurde der Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Belangsendezeit gemäß §5 Abs1 iVm. §8 Abs1 Z11 des Rundfunkgesetzes, BGBl. 379/1984 (im folgenden: RFG), durch das Kuratorium des Österreichischen Rundfunks keine Folge gegeben.
Dieser Bescheid wird damit begründet, unter "Interessenverband" im Sinne des §5 Abs1 RFG sei "eine auf Dauer angelegte Vereinigung von Personen, Gruppen, Unternehmen oder Institutionen zur organisierten Propagierung und Vertretung von Interessen, die nicht alle Bevölkerungsteile gleichmäßig betreffen und nur einen Ausschnitt aus den Gesamtinteressen der Vertreter darstellen, gegenüber der Öffentlichkeit, politische Parteien, staatlichen Einrichtungen und allenfalls andere gegenläufige Interessen vertretenden Verbänden zu verstehen, die Einfluß auf die staatliche Willensbildung zu nehmen sucht." Da die Mitglieder der Beschwerdeführerin Gebietskörperschaften seien, vertrete die Beschwerdeführerin nur staatliche Interessen und scheide sohin aus dem Kreis der berechtigten Interessenverbände aus.
2. Dagegen richtet sich die gemäß Art144 Abs1 B-VG erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
3. Die RFK als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
II.Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1997, G347-355/97) - Beschwerde erwogen:
1. a) Der Verfassungsgerichtshof hat u.a. aus Anlaß des Verfahrens über die vorliegende Beschwerde von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und an Interessenverbände" in §5 Abs1 RFG eingeleitet. Mit dem Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, G347-355/97, hat der Verfassungsgerichtshof die genannte Wortfolge in §5 Abs1 RFG als verfassungswidrig aufgehoben.
b) Dieses Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, G347-355/97 hat gemäß Art140 Abs6 B-VG ausgesprochen, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist eine vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung eines Gesetzes im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden (s. zB VfSlg. 9584/1982, 9895/1983, 10304/1984, 11294/1987). Da für den Verfassungsgerichtshof für den Anlaßfall die Aufhebung sofort wirksam wird, hat der Verfassungsgerichtshof daher den bekämpften Bescheid so zu beurteilen, als ob im Zeitpunkt seiner Erlassung die Wortfolge "und an Interessenverbände" in §5 Abs1 RFG nicht gegolten hätte. Der angefochtene Bescheid kann sich insoweit nunmehr in unbedenklicher Weise auf die bereinigte Rechtslage stützen.
2. Nach Bereinigung der Rechtslage ist es - mangels jeglicher Rechtsgrundlage - ausgeschlossen, daß ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung von Belangsendezeit für eine Interessenvertretung besteht. Demnach ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid weder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten noch in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden (vgl. VfSlg. 10304/1984, 11379/1987).
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3. Der Verfahrenskostenersatz gebührte grundsätzlich für die Teilnahme an der Verhandlung in dem von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren, obwohl die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Wortfolge in ihrer Beschwerde nicht geltend gemacht hatte. Vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens her gesehen, ist nämlich die Intervention in der mündlichen Verhandlung des aufgrund der Beschwerde amtswegig eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens als Schritt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu werten (VfSlg. 8001/1977, 9838/1983, 9930/1984).
Als Verhandlungsaufwand war hier angesichts des Umstandes, daß der einschreitende Rechtsanwalt sieben Parteien vertreten hat, nur 1/7 des Pauschalbetrages zuzüglich des in den begehrten Mehrkosten Deckung findenden Streitgenossenzuschlages zuzusprechen (vgl. VfSlg. 12301/1990, VfGH 24.1.1997, B2909/96).
In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 578,57 enthalten.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Rundfunk, Belangsendungen, VfGH / Anlaßfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B587.1997Dokumentnummer
JFT_10028788_97B00587_00