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20/09 Internationales Privatrecht;Norm
AsylG 2005 §35;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision der O A, vertreten durch Dr. Bernhard Kramer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2017, Zl. W168 2139379- 1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft in Damaskus), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 23. Februar 2016 bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus einen auf § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) gestützten Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels. Diesen begründete die Revisionswerberin damit, dass ihrem Ehemann am 4. Dezember 2015 in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
2 Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 14. September 2016 wurde dieser Antrag infolge einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 abgewiesen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde nach einer negativen Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 11. Oktober 2016 als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
4 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass der Beweis des Vorliegens einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Revisionswerberin mit der Bezugsperson vor dessen Ausreise nicht habe erbracht werden können. Hinsichtlich des Datums der Eheschließung habe es widersprüchliche Angaben gegeben. Nach dem Vorbringen der Revisionswerberin sei sie mit ihrem Mann am 3. März 2014 eine islamische Ehe eingegangen. Die Bezugsperson selbst habe angegeben, dass die islamische Ehe im Juni 2015 geschlossen worden sei. In den vorgelegten Urkunden vom November 2015 bzw. Jänner 2016 zum Nachweis darüber, dass die islamische Ehe zwischen der Revisionswerberin und der Bezugsperson geschlossen und am 29. November 2015 in das staatliche Familienregister eingetragen worden sei, werde jedoch der 1. Jänner 2015 als Datum der islamischen Eheschließung angeführt. Aufgrund dieser divergierenden Angaben habe der Beweis einer Eheschließung vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat nicht erbracht werden können. Die in Abwesenheit der Bezugsperson in Syrien registrierte Ehe habe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu syrischen Rechtsvorschriften über den Zeitpunkt der Anerkennung der Ehe nach staatlichem Recht. Ebenso gebe es keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das BVwG an die staatliche Anerkennung der Eheschließung vor dem Scharia-Gericht per 1. Jänner 2015 gebunden gewesen sei und sich nicht darüber hinwegsetzen habe dürfen. Dies ergebe sich schon aus dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 2 IPRG.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall noch § 35 Abs. 5 AsylG 2005 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden ist. Nach dieser Rechtslage vermittelte die Ehe nur dann die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des § 35 AsylG, wenn die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
11 Das BVwG stützt seine Feststellung, dass der Beweis des Vorliegens einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Ehe nicht habe erbracht werden können, unter anderem tragend auf die bereits widersprüchlichen Angaben zum Datum der islamischen Eheschließung, weshalb auch durch die Vorlage des Heiratsnachweises aus dem syrischen Zivilregister über die staatliche Registrierung der islamischen Eheschließung kein Nachweis des Bestehens einer Ehe vor der Ausreise der Bezugsperson erbracht habe werden können.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 30.6.2017, Ra 2017/18/0086-0088, mwN).
13 Eine solche Mangelhaftigkeit wird von der Revisionswerberin, die den beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG zu den widersprüchlichen Angaben zum Datum der islamischen Eheschließung in der Revision nicht entgegentritt, sondern lediglich auf das in den ausländischen Urkunden angeführte Datum der islamischen Eheschließung am 1. Jänner 2015 verweist, nicht dargelegt, konnte doch durch die vorgelegten Urkunden der Widerspruch nicht aufgelöst werden, weshalb sich das angefochtene Erkenntnis bereits als tragfähig erweist.
14 Eine feste Beweisregel, die eine konstitutive Übernahme von in ausländischen Urkunden eingetragenen Eheschließungsdaten anordnet, kennt weder § 16 IPRG noch § 35 AsylG.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180307.L00Im RIS seit
24.01.2018Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018