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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/18/0134 B 10. Dezember 2014 RS 1Stammrechtssatz
Die Gewährung der Verfahrenshilfe besagt nicht, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die Revision daher zulässig ist. Auch bei bewilligter Verfahrenshilfe hat die Revision dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG zu entsprechen, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180275.L01Im RIS seit
24.01.2018Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018