Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Mag. Nedwed sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des M F in W, vertreten durch Ing. Mag. Reinhard Wagner, Rechtsanwalt in 8311 Markt Hartmannsdorf, Hauptstraße 134, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017, Zl. W134 2138506- 1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die außerordentliche Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, dass die außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. August 2017 bewilligt worden sei. Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für das Verfahren sei mit diesem Beschluss stattgegeben worden.
5 Hat das Verwaltungsgericht jedoch - wie hier - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision - auch bei zuvor bewilligter Verfahrenshilfe (VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0134) - gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
6 Den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG wird die Revision nicht gerecht. Dass der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber mit Beschluss vom 31. August 2017 die Verfahrenshilfe bewilligt hat, entbindet die Revision nicht davon, in der Zulassungsbegründung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung die Revision abhängt.
Derartiges unterlässt die Revision zur Gänze.
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres
Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
8 Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der
außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 19. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180275.L00Im RIS seit
24.01.2018Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018