TE Vwgh Beschluss 2017/12/20 Ro 2016/03/0005

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Veröffentlicht am 20.12.2017
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
JagdG Krnt 2000 §3 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §56;
JagdG Krnt 2000 §57 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §57 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §57 Abs4 litb;
JagdG Krnt 2000 §57 Abs8;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A W in G, vertreten durch die Poganitsch, Fejan & Partner Rechtsanwälte GmbH in 9400 Wolfsberg, Am Weiher 11/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 2. November 2015, Zl. KLVwG-1507/14/2015, betreffend Abschussplanfestsetzung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirksjägermeister für den Jagdbezirk Hermagor), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (einer Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen entsprechenden Bescheid der belangten Behörde teilweise stattgebend) - nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen - für das Eigenjagdgebiet des Revisionswerbers U bezogen auf die Abschussplanperiode 2015/16 der Abschuss von Rot- und Gamswild gemäß § 57 Abs. 2 und 8 K-JG abweichend vom Antrag festgesetzt.

2 Das Verwaltungsgericht gab den Verfahrensgang vollinhaltlich wieder und traf Feststellungen u.a. zur Fläche des gegenständlichen Jagdgebiets und den in den beiden vorangegangenen Abschussplanperioden festgelegten Abschussplänen und getätigten Abschüssen (jeweils getrennt nach Wildart, Geschlecht und Klasse). Es ging weiters (unter Hinweis auf ein von der belangten Behörde eingeholtes Gutachten) davon aus, dass eine verlässliche Wildstandsermittlung nicht möglich sei (eine zeitnahe Beauftragung eines dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen sei wegen dessen Überlastung nicht möglich gewesen, die Übernahme der Kosten eines Privatsachverständigen habe der Revisionswerber abgelehnt). Der Revisionswerber selbst habe aber kein konkretes Vorbringen zum Wildstand erstattet und auch nicht einmal behauptet, es sei im Vergleich zur vorangegangenen Abschussplanperiode eine wesentliche Änderung im Wildstand eingetreten.

3 Nach einer Darlegung der für die Abschussplanfestsetzung relevanten Normen des K-JG und der Abschussrichtlinien führte es mit näherer Begründung aus, warum weder der von der belangten Behörde festgesetzte noch der vom Revisionswerber beantragte Abschuss den maßgebenden Vorschriften entspreche, vielmehr näher genannte zusätzliche Stücke zum Abschuss freizugeben gewesen seien. Was die vom Revisionswerber gerügte teilweise Nichtbeteiligung an einem iSd. § 57 Abs. 8 K-JG festgesetzten gemeinsamen Abschuss bestimmter Wildstücke anlange, sei ihm (abgesehen davon, dass die belangte Behörde dies nachvollziehbar begründet habe) entgegen zu halten, dass er selbst die Erlegung entsprechender Stücke nicht beantragt habe und durch die "Nichtbeteiligung" daher nicht in Rechten verletzt sein könne.

4 Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Entscheidung in Bezug auf das Erfordernis von Wildstandserhebungen von näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs abwiche und zur Frage, ob ein Jagdausübungsberechtigter, der in seinem Abschussplanantrag eine bestimmte Wildklasse zum Abschuss nicht beantragt hat, durch die Nichtbeteiligung an einem festgesetzten gemeinsamen Abschuss dieser Wildklasse in seinen Rechten verletzt sein könne, Judikatur nicht existiere.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, vom Verwaltungsgericht zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte ordentliche Revision. Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. VwGH 16.11.2017, Ro 2016/11/0020; 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 17.10.2016, Ro 2015/03/0035, je mwN).

10 Ein solcher Fall liegt hier vor: Die Revision enthält keine eigene Zulässigkeitsbegründung, für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit sind daher allein die vom Verwaltungsgericht dargestellten Rechtsfragen maßgebend.

11 Das Verwaltungsgericht hat die seines Erachtens gegebene Zulässigkeit der Revision damit zu begründen versucht, dass seine Entscheidung in Bezug auf das Erfordernis von Wildstandserhebungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche, und dass Rechtsprechung zur Frage, ob ein Jagdausübungsberechtigter, der in seinem Abschussplanantrag eine bestimmte Wildklasse zum Abschuss nicht beantragt hat, durch die Nichtbeteiligung an einem festgesetzten gemeinsamen Abschuss dieser Wildklasse in seinen Rechten verletzt sein könne, nicht bestehe.

12 Damit wird aber nicht dargelegt, dass die Entscheidung über die vorliegende Revision von der Beantwortung einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG abhinge:

13 Ausgehend von der Zulässigkeitsbegründung ist nicht zu erkennen, dass der betreffend das Erfordernis von umfassenden Wildstandszählungen geltend gemachte Verstoß gegen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. nur etwa VwGH 27.11.2014, 2013/03/0160) für die Lösung des vorliegenden Falles relevant ist. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass der Revisionswerber selbst keine (eigenen) Angaben zum maßgeblichen Wildstand gemacht und auch nicht vorgebracht hat, dieser weiche von der vorangegangenen Abschussplanperiode ab. Da der Verwaltungsgerichtshof für die Lösung abstrakter Rechtsfragen auf Grund einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig ist (vgl. VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0015) und in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels nicht dargestellt wird (vgl. zu diesem Erfordernis VwGH 9.2.2016, Ra 2016/11/0186, mwN), wird mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhinge.

14 Gleiches gilt für die weiters gestellte Frage nach den Konsequenzen einer Nichtbeteiligung an einem - selbst nicht beantragten - gemeinsamen Abschuss. Das Verwaltungsgericht ist in seinen iSd § 41 VwGG maßgebenden Feststellungen davon ausgegangen, dass der Revisionswerber eine Beteiligung am gemeinsamen Abschuss iSd § 57 Abs. 8 K-JG nicht beantragt hat; davon ausgehend wurde die in Rede stehende (materiellrechtliche) Frage aufgeworfen.

15 Zwar können Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht nur solche des materiellen Rechts, sondern auch des Verfahrensrechts sein, etwa bei Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052) oder gegebenenfalls dann, wenn der vom Verwaltungsgericht angenommene Sachverhalt in unvertretbarer Weise nicht mit den vorgelegten Akten übereinstimmt, also Aktenwidrigkeit vorliegt (vgl. VwGH 24.3.2015, Ra 2014/09/0043); derartiges wird in der Zulässigkeitsbegründung (die Revision enthält wie bereits erwähnt keine eigene, gegebenenfalls von der des Verwaltungsgerichts abweichende) aber nicht aufgezeigt.

16 Das vom Verwaltungsgericht angesprochene Fehlen von Judikatur zu § 57 Abs. 8 K-JG begründet für sich genommen noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Wurde die aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nämlich bereits beantwortet, auch wenn diese Rechtsprechung zu anderen Normen ergangen ist, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von den im konkreten Fall anzuwendenden Normen unterscheiden, liegen die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor (vgl. VwGH 16.11.2017, Ro 2016/11/0020; 20.4.2016, Ra 2016/11/0049, mwN).

17 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass dem Jagdausübungsberechtigten ein subjektives öffentliches Recht auf Festsetzung des Abschusses in eben der beantragten Höhe nicht zukommt (vgl. VwGH 24.9.2014, 2013/03/0003, zum Bgld. JG; VwGH 23.9.2009, 2009/03/0143, zum Tir. JG). Dem Jagdausübungsberechtigten kommt Parteistellung lediglich in dem Verfahren bezüglich des Abschussplanes zu, der für das Jagdgebiet, in dem er jagdausübungsberechtigt ist, vorgelegt wurde (vgl. nur etwa VwGH 24.9.2014, 2013/03/0003). Umso weniger besteht Grund für die Annahme, der Jagdausübungsberechtigte könnte dadurch in Rechten verletzt sein, dass sein Jagdgebiet an einem - vom Jagdausübungsberechtigten gar nicht beantragten - gemeinsamen Abschuss nicht beteiligt wurde:

18 Gemäß § 57 Abs. 1 K-JG hat der Jagdausübungsberechtigte bis spätestens 1. März des Jagdjahres, mit dem die Geltungsdauer des Abschussplanes beginnt, den "beantragten vollständigen Abschussplan" dem Hegeringleiter bekannt zu geben, der ihn mit seiner Stellungnahme bis spätestens 15. März dem Bezirksjägermeister zu übermitteln hat. Dieser hat - auf der Grundlage des Abschussrahmens im wildökologischen Raumplan und auf Grund der für das Jagdgebiet geltenden Abschussrichtlinien - bis spätestens 1. Mai den Abschussplan mit Bescheid festzusetzen. Gegebenenfalls (wurde kein Antrag gestellt) ist der Abschussplan von Amts wegen festzusetzen (vgl. Abs. 2).

19 Gemäß § 57 Abs. 8 K-JG kann der Bezirksjägermeister bei Schalenwild "einzelne oder alle Stücke" einer Schalenwildart (seit der Novelle LGBl. Nr. 7/2004, während sich zuvor diese Möglichkeit auf "einzelne, besonders bezeichnete" Stücke beschränkt hatte) in mehr als einem Abschussplan unter der Auflage zum Abschuss freigeben, dass alle Abschusspläne hinsichtlich dieser Stücke erfüllt sind, sobald diese in einem Jagdgebiet gefangen oder erlegt wurden.

20 Hat der Jagdausübungsberechtigte, der gemäß § 57 Abs. 1 K-JG bis spätestens 1. März den "beantragten vollständigen Abschussplan", der iSd Abs. 4 lit. b jedenfalls auch alle im Jagdgebiet zu erlegenden Wildstücke zu umfassen hat, bekannt zu geben hat (gegebenenfalls in der laut Anlage 1 zu § 1 durchzuführenden "Abschussplanbesprechung"), den Abschuss bestimmter Stücke (sei es in seinem individuellen Abschussplan, sei es in einem nach § 57 Abs. 8 K-JG erstellten gemeinsamen Abschussplan) nicht beantragt, kann er durch die "Nichtbeteiligung" am Abschuss solcher - von ihm nicht beantragter - Stücke nicht in Rechten verletzt sein.

21 Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage kann daher auf Basis der bisherigen Rechtsprechung gelöst werden, ohne dass es einer weiteren Klarstellung - durch Erkenntnis - bedürfte.

22 Nur der Vollständigkeit halber: Durch das K-JG iVm den maßgebenden Abschussrichtlinien werden Grenzen für den Abschussplan gezogen bzw. zu erreichende Ziele gesetzt. Nach § 3 Abs. 2 erster Satz K-JG ist die Erzielung und Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes angepassten artenreichen und gesunden Wildstandes die maßgebende Voraussetzung dafür, dass ein geordneter Jagdbetrieb als gegeben angesehen werden kann. Bei der Erzielung und Erhaltung dieses Wildstandes sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 zweiter Satz K-JG); der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes (§ 3 Abs. 2 letzter Satz K-JG).

23 Bei der Erlassung der Abschussrichtlinien nach § 56 K-JG ist in diesem Sinne neben der Bedachtnahme auf den wildökologischen Raumplan auf die Entwicklung und Erhaltung eines gesunden, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildstandes abzustellen sowie auf ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis, einen richtigen Altersaufbau des Wildstandes, auf die Vermeidung eines zahlenmäßig für die Land- und Forstwirtschaft abträglichen Wildstandes sowie auch auf die Erfordernisse eines ausgeglichenen Naturhaushaltes Bedacht zu nehmen. Nach § 57 Abs. 2 K-JG sind der Festsetzung des Abschussplanes neben dem wildökologischen Raumplan die derart erstellten Abschussrichtlinien zu Grunde zu legen.

24 Die vom Landesvorstand der Kärnter Jägerschaft am 10. Dezember 2014 erlassenen Abschussrichtlinien (kundgemacht im Kundmachungsblatt der Kärntner Jägerschaft Nr. 1/2015) legen in ihrem § 1 "Allgemeine Richtlinien" fest:

"(1) Der Abschussplan ist für jedes Jagdgebiet unter Berücksichtigung der Ziele der Wildökologischen Raumplanung so zu erstellen, dass alle der Planung unterliegenden Wildarten in ihrem Bestand gesichert sind und keine für die Land- und Forstwirtschaft untragbaren Wildschäden entstehen. Es ist auch auf den Wildlebensraum über die Grenze eines Jagdgebietes hinaus Bedacht zu nehmen.

(2) Das Geschlechterverhältnis des Wildes (männlich : weiblich) soll seiner biologischen Natur entsprechen (1 : 1 bei Reh-, Rot- und Muffelwild und 1 : 1,1 bei Gamswild). Die biologisch angepasste Altersstruktur soll durch stärkeren Abschuss des Jungwildes und Schonung der Stücke mittleren Alters erreicht werden. Diese Grundsätze sind bei beiden Geschlechtern anzuwenden.

..."

25 § 4 trifft weiters Regelungen über die Abschussfreigabe in

den einzelnen Wildklassen:

"(1) Die Abschussfreigabe hat sich an folgenden (im Absatz 2 näher genannten) Prozentsätzen zu orientieren, wobei notwendige Abweichungen, die im Standort des gegenständlichen Jagdgebietes begründet sind, bei der Erstellung des Abschussplanes zulässig sind. Außergewöhnliche Verhältnisse, wie Mängel in der Altersstruktur, Seuchen, andere Wildverluste (Verkehr) oder besondere Wildschäden, sind zu berücksichtigen.

(2) Wird der im Abschussplan festgesetzte Abschuss von weiblichem Schalenwild oder von Rehkitzen, Rotwildkälbern oder Muffellämmern ohne triftigen Grund nicht nur unwesentlich unterschritten, so ist mit Rücksicht auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft und unter Bedachtnahme auf ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis bei der nächsten Abschussplanfestsetzung eine der Nichterfüllung des Abschussplanes entsprechende Anzahl männlicher Stücke nicht zum Abschuss frei zu geben."

26 Vor diesem Hintergrund ist die konkrete Abschussplanung das Ergebnis einer Gesamtabwägung unterschiedlicher, allenfalls gegenläufiger Faktoren; bei "normalen" Wildstands- und Vegetationsverhältnissen, die also keine Änderungen erfordern, wird sich die Abschusshöhe regelmäßig am zu erwartenden Zuwachs zu orientieren haben, während das Bestehen von Wildschäden regelmäßig eine Anhebung des Abschusses erfordert. Die Abschussfestsetzung hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0033; 13.10.2015, Ra 2015/03/0078).

27 Nach dem Gesagten wurden in der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision maßgebenden Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - in dem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030005.J00

Im RIS seit

23.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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