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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der J S in L, vertreten durch Dr. Michael Jägerndorfer, Rechtsanwalt in 2560 Berndorf, Hernsteinerstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. Oktober 2017, Zl. LVwG-AV-1172/001-2017, betreffend grundbücherliche Sicherstellung nach § 15 Abs. 2 NÖ Sozialhilfegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. Oktober 2017 wurde ausgesprochen, dass die Kosten der mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 2014 bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege im Zeitraum vom 14. Mai 2014 bis 31. Mai 2017 in der Höhe von EUR 76.533,11 zu Gunsten des Landes Niederösterreich auf dem im Eigentum der Revisionswerberin befindlichen 2/3-Anteil einer näher bezeichneten Liegenschaft in der KG Berndorf I gemäß § 15 Abs. 2 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) sichergestellt würden. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird vorgebracht, es liege eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, weil "insbesondere auf Ebene der Landesverwaltungsgerichte keine einheitliche Judikatur zur Frage der Ersatzpflicht von Pflegekosten für den Fall, dass infolge eines eingeräumten Belastungsverbotes eine (unmittelbare) Verwertung von Vermögen nicht möglich" sei, existiere. Es sei im konkreten Fall "nicht bloß von einer Einzelfallentscheidung auszugehen", es sei "eine gängige Spruchpraxis eines Höchstgerichtes erforderlich, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen". Darüber hinaus sei "gemäß der aktuell vorherrschenden politischen Entwicklung" davon auszugehen, dass der Pflegeregress überhaupt abgeschafft werde, sodass "im Lichte dessen um eine Ungleichbehandlung hintanzuhalten eine einheitliche Spruchpraxis noch vor Gesetzesänderung geboten" sei.
6 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen wird allerdings schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, von deren Lösung das Schicksal der vorliegenden Revision abhängt, aufgezeigt, weil mit dem angefochtenen Erkenntnis eine "Ersatzpflicht von Pflegekosten" nicht auferlegt wurde. Vielmehr wurde - unter ausdrücklicher Abänderung des Spruchs des Bescheides der belangten Behörde, mit dem nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes eine Ersatzpflicht auferlegt worden sei, die im gegenständliche Fall jedoch nicht in Betracht komme - lediglich eine grundbücherliche Sicherstellung gemäß § 15 Abs. 2 NÖ SHG ausgesprochen.
7 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG in Bezug auf diese Sicherstellung nach § 15 Abs. 2 NÖ SHG wird in der vorliegenden Revision aber nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht stützt sich insofern auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.11.2012, 2012/10/0098, VwSlg. 18531 A). Ein Abweichen von dieser Rechtsprechung wird in der Revision nicht behauptet.
8 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100189.L00Im RIS seit
24.01.2018Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018