Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Strasser, über die Revision des K in L, vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 2-4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31. Oktober 2017, Zl. LVwG- 2017/22/2253-3, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Imst), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe "in erheblicher Weise gegen die verfahrensrechtlichen Grundsätze der freien Beweiswürdigung, der materiellen Wahrheit, des Parteiengehörs sowie der ausreichenden Bescheidbegründung verstoßen", indem eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen des Revisionswerbers ebenso wenig stattgefunden habe, wie eine Würdigung des dabei erstatteten Vorbringens. Das Verwaltungsgericht habe ohne jede nähere Begründung die seitens des Revisionswerbers beantragten Beweise zur ordnungsgemäßen Eichung des Messgerätes und zu dessen korrekter Handhabung nicht aufgenommen. Darüber hinaus sei das angefochtene Erkenntnis auch in rechtlicher Hinsicht mangelhaft, weil der Revisionswerber wegen Übertretung einer nicht ordnungsgemäß kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung bestraft worden sei. Entgegen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft befinde sich - wie sich aus der Bildbeilage ergebe - das Vorschriftszeichen nicht an der angeordneten Stelle.
5 Das Verwaltungsgericht stützte sich zur Frage der Eichung des Messgerätes auf den Eichschein und es vermochte das Vorbringen des Revisionswerbers über das Fehlen einer derartigen Prüfung nicht nachzuvollziehen, die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge betreffend die Handhabung des Messgerätes erachtete es als unzulässige Erkundungsbeweise. Über diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtes geht der Revisionswerber mit seinen für die Zulässigkeit der Revision formulierten Rechtsfragen hinweg und zeigt nicht konkret bezogen auf den gegenständlichen Fall auf, dass sein Vorbringen und seine Beweisanträge relevant und zulässig (vgl. VwGH 9.9.2016, Ra 2014/02/0059) gewesen seien.
6 Soweit sich der Revisionswerber mit dem Hinweis auf die Bildbeilage gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung über den Aufstellungsort der Straßenverkehrszeichen wendet, ist er darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 27.4.2017, Ra 2017/02/0081). Dass dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall ein derartig krasser Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, ist aber nicht zu erkennen.
7 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. Jänner 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020266.L00Im RIS seit
24.01.2018Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018