Norm
ABGB §4122Rechtssatz
Gesetzliche Zessionsverbote verhindern nach Maßgabe des Verbotszwecks von vornherein den Übergang der Forderungen und damit die Wirkung einer Einlösung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131825Im RIS seit
23.01.2018Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020