Norm
BWG §38Rechtssatz
Verstößt der Abschluss eines Abtretungsvertrags gegen das Bankgeheimnis (§ 38 BWG), kann sich auch der Zessionar gegenüber dem Zedenten auf die Unwirksamkeit der Abtretung berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131821Im RIS seit
23.01.2018Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020