Entscheidungsdatum
06.06.2017Index
L44109 Feuerpolizei Kehrordnung WienNorm
FPolG Wr 2015 §6 Abs3Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde der U. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte KG, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 14.12.2016, Zahl MA 36 - 51478-2016-27, betreffend Feuerpolizeilicher Übelstand gemäß Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015), den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wird der Bescheid vom 14.12.2016, Zahl MA 36 - 51478-2016-27 aufgehoben und das Verfahren an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36 zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
I.) Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde gemäß § 19 Abs. 3 des Wiener Feuerpolizeigestz 2015 dem Eigentümer des Gebäudes Wien, G.-gasse, den Auftrag binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die brandgefährlichen Stoffe bzw. leicht umzuwerfenden, leicht zu verschiebenden oder den Fluchtweg einengenden Gegenstände in Form von Müllbehältern bzw. eines Müllsacks aus dem Bereich der Kellerstiege zu entfernen.
Begründend wird ausgeführt, dass bei amtlichen Erhebungen am 1., 13., 14.7.2016, 31.8.2016 und 5.9.2016 festgestellt worden sei, dass im Stiegenhaus bzw. im Bereich der Kellerstiege der gegenständlichen Liegenschaft Müllbehälter aufgestellt gewesen seien. Durch die Aufstellung im Bereich der Kellerstiege sei der Fluchtweg aus den Kellerräumlichkeiten im Aufstellungsbereich zudem auf eine Fluchtwegbreite von ca. 60 cm eingeengt und stellten die Müllbehälter brandgefährliche Stoffe dar.
Der Sachverhalt sei der zuständigen Eigentümerin des Gebäudes mit Schreiben vom 6.9.2016 zur Kenntnis gebracht worden.
Bei neuerlichen Überprüfungen am 3., 9., 11., 18.11.2016 sowie am 13.12.2016 seien unverändert jeweils zwischen 3 und 5 Müllbehälter und am 13.12.2016 zusätzlich auch ein schwarzer Müllsack mit Kartonagen auf der Kellerstiege vorgefunden worden. Im Stiegenhaus sei jeweils kein Müllbehälter vorgefunden worden. Der Verursacher habe nicht festgestellt werden können.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird eingewendet, dass sich der Aufstellungsort der Restmülltonnen bereits seit Errichtung des Hauses im Bereich des Kellerabganges befunden habe. Dort seien auch spezielle Haltevorrichtungen zur Befestigung und zur Sicherung der Restmülltonnen an der Wand angebracht. Bis dato habe es keine Beanstandungen seitens der MA 48 und MA 37 diesbezüglich gegeben.
Es sei nunmehr ein Bescheid der MA 36 vom 23.3.2016 gemäß § 16 Abs. 3 WFLKG erlassen worden, mit einer Leistungsfrist von 2 Wochen. In dem dagegen erhobenen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien (VGW-101/056/5700/2016) sei bereits darauf hingewiesen worden, dass keine andere Möglichkeit bestünde, eine entsprechende Anzahl von Restmülltonnen aufzustellen, da es sich um ein historisches Zinshaus handle und keine anderen Räumlichkeiten möglich seien sowie die Verpflichtungen nach dem Wiener AbfallwirtschaftsG erfüllt werden müssten. Daher sei die Leistungsfrist zu kurz.
Mit Beschluss des VGW Wien von 5.12.2016 sei zwar das Vorliegen eines feuerpolizeilichen Missstandes festgestellt worden, gleichzeitig sei jedoch aufgrund der örtlichen Verhältnisse die Feststellung getroffen worden, dass spezifische Vorkehrungen notwendig seien und daher die Leistungsfrist unangemessen sei. Das Verfahren sei zur Ermittlung und Durchführung einer Verhandlung zurückverwiesen worden.
Der nunmehr beschwerdegegenständliche Bescheid sei in Reaktion darauf erlassen worden.
Der am 13.12.2016 vorgefundene Müllsack sei nur kurzfristig, zum Zweck des sofortigen Weitertransports, dort gelagert worden. Dies sei von der Behörde auch nicht angezweifelt worden. Daher sei in diesem Umfang ein behördlicher Entfernungsauftrag nicht rechtens. Ansonsten müsse die Behörde auch beim kurzfristigen Abstellen des Postzustellwagens im Zuge der Zustellungen durch den Postmitarbeiter auch hier bereits einen Entfernungsauftrag erlassen.
Ferner werde der Aufhebungsgrund aus dem Vorverfahren ignoriert, da keine Ermittlungen und auch kein rechtliches Gehör betreffend der Frage der angemessenen Leistungsfrist gewährt worden sei.
Der vorliegende Bescheid verstoße (mit Ausnahme der Feststellungen vom 13.12.2016) gegen die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses des VGW Wien vom 6.12.2016, da sich diese Feststellungen im gegenständlichen Verfahren auf einen Zeitraum bezögen, in dem das Vorverfahren (eben jenes, welches im Aufhebungsbeschlusses VGW Wien vorläufig gemündet habe) noch anhängig gewesen sei.
Ferner gehe weder aus dem Spruch noch aus dem sonstigen Bescheidinhalt hervor, auf wieviele Mülltonnen sich der behördliche Entfernungsauftrag genau beziehe. Eine Bandbreite von „3-5“ sei nicht ausreichend konkretisiert.
Ferner werde auf das Vorverfahren verwiesen, es bestünde nämlich keine andere Möglichkeit zur Aufstellung der Restmülltonnen. Der Kellerabgangsbereich sei die einzige Möglichkeit, um der Verpflichtung gemäß dem Wiener AbfallwirtschaftsG nachzukommen.
Es handle sich um ein historisches Zinshaus, welches nicht über die Platzmöglichkeiten eines neuen Wohnhauses verfüge. Es sei auf diesen Umstand Rücksicht zu nehmen.
Es werde ebenso die vierwöchige Leistungsfrist bekämpft, da diese unangemessen und viel zu kurz sei.
Die Behörde habe notwendige Ermittlungen unterlassen, da sie ansonsten zum Ergebnis gelangt wäre, dass ohnehin so viele Restmüll- und Altpapiertonnen wie möglich in den Abstellraum gestellt würden. Es würden dort nicht alle vorgeschriebenen Tonnen hineinpassen. Ein anderer Platz sei zur Zeit nicht verfügbar. Ferner sei der Plastiksack nur vorübergehend zur weiteren Entsorgung abgelegt gewesen.
2.) Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt geht betreffend des vorliegenden Verfahrens im Wesentlichen folgender Sachverhalt hervor:
Mit Schreiben vom 6.9.2016 informierte die Behörde die Beschwerdeführerin davon, dass am 1., 13. und 14. Juli 2016, 31. August 2016 sowie 5. September 2016 vor Ort am Objekt Wien, G.-gasse amtliche Erhebungen stattgefunden hätten. Im Zuge der Überprüfungen sei festgestellt worden, dass im Stiegenhaus bzw. im Bereich der Kellerstiege Müllbehälter aufgestellt gewesen seien. Die Müllbehälter stellten einerseits brandgefährliche Stoffe dar, andererseits sei durch die Aufstellung der Fluchtweg aus den Kellerräumlichkeiten im Aufstellungsbereich auf eine Fluchtwegbreite von lediglich ca. 60 cm eingeengt.
Es handle sich um brandgefährliche Stoffe im Sinne des § 2 des Wiener Feuerpolizeigesetzes 2015, da sie besonders geeignet seien, eine Brandgefahr herbeizuführen. Ferner dürften gemäß § 6 Abs. 3 des Wiener Feuerpolizeigesetzes 2015 brandgefährliche Stoffe in Stiegenhäusern, Gängen, Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen und in Dachböden sowie im Nahbereich von Abgas- und von Feuerungsanlagen nicht gelagert werden. Im Verlauf von Fluchtwegen dürften zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden.
Beigelegt sind 3 Bildaufnahmen, welche im Stiegenhaus abgestellte Mülleimer sowie im Bereich des Kellerabganges an speziellen Haltevorrichtungen angebrachte Mülleimer darstellen.
Mit Stellungnahme vom 29.9.2016 wurde von der Beschwerdeführerin dargelegt, dass mit Festsetzungsbescheid der MA 6 vom 1.10.2015 die Zahl der Sammelbehälter für die gegenständliche Liegenschaft mit 3 Stück zu 110 l mit 260-maliger Entleerung sowie mit weiteren 3 Stück zu 110 l mit 156-maliger Entleerung pro Jahr festgesetzt sei.
Der Aufstellungsort befände sich seit der Errichtungszeit des Hauses im Bereich des Kellerabganges. Es bestünden spezielle Haltevorrichtungen an der Wand. Beanstandungen seitens der MA 48 oder MA 37 habe es diesbezüglich nie gegeben.
Der Kelleraufgang sei mit einer brandbeständigen und selbstschließenden Metalltüre gegenüber dem allgemeinen Stiegenhaus abgegrenzt. Es bestünde daher kein feuerpolizeilicher Übelstand.
Ebenso wenig seien Müllbehälter brandgefährliche Stoffe. Es handle sich gegenständlich um vor allem Stoffe aus Glas, Essensreste.
Die Möglichkeit, im Bereich des Kellerabganges im 1. Untergeschoss, in dem dort befindlichen kleinen Abstellraum, Mülleimer abzustellen, werde bereits in Anspruch genommen. Es befänden sich dort ohnehin 3 Restmülltonnen. Die 3 Altpapiertonnen könnten dann in diesem Raum abgestellt werden, wenn eine der 3 dort befindlichen Restmülltonnen zusätzlich zu den weiteren Restmülltonnen im Abgangsbereich der Kellerstiege abgestellt würde. Sonstige Abstellmöglichkeiten seien nicht vorhanden. Diese Möglichkeit sei im Zuge einer Besichtigung vor Ort mit einem Vertreter der MA 48 besprochen worden.
Beigelegt wurde ein Festsetzungsbescheid nach dem Wiener AbfallwirtschaftsG vom 1.10.2015 woraus betreffend der Art und Zahl der Sammelbehälter hervorgeht, wie in der Stellungnahme dargelegt. Aus den ferner vorgelegten Fotos geht eine Bildaufnahme der Türe, welche in den Kellerabgang führt hervor, ebenso die Vorrichtungen zum Befestigen der Restmülltonnen im Bereich des Kellerabganges.
Aus einem E-Mail der Beschwerdeführerin vom 28.10.2016 geht hervor, dass in Absprache mit der MA 48 die Zahl der Altpapiercontainer und Restmüllcontainer von 6 auf 5 Container reduziert worden sei. Diese 5 Container würden nach der Entleerung von Mitarbeitern der MA 48 wieder in den Müllraum am unteren Kellerstiegenabsatz gestellt.
3.) Aus dem Verfahren zur Zahl VGW-101/056/5700/2016, der dort durch durchgeführten mündlichen Verhandlungen, unter anderem mit Gutachtenserstattung durch einen amtlichen Sachverständigen sowie dem Beschluss des VGW vom 5.12.2016 geht im hier relevanten Umfang wie folgt hervor:
Zunächst liegt das Verfahren folgendem festgestellten Sachverhalt zugrunde:
„Festgestellt wird, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft, G.-gasse, im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides, 30.3.2016, drei Sammelbehälter für Altpapier (also Altpapier-Mülltonnen) im Bereich des allgemeinen Stiegenhauses, nahe des Eingangsbereichs, abgestellt waren sowie im Bereich des Stiegenabgangs der Kellerstiege (Kellerabgang) vier Sammelbehälter für Restmüll (also Restmülltonnen) abgestellt waren, dies jeweils mit dem dafür üblichen Inhalt. Diese Inhalte sind leicht brennbar. Die Sammelbehälter für Abfall (also Mülltonnen) sind schwer löschbar und stark qualmend im Brandfall.
Es befinden sich für diese Restmülltonnen im Bereich des Kellerabganges spezielle Verankerungen an der Wand um diese Restmülltonnen daran befestigen zu können. Im Bereich des Kellerabganges weiter unten befindet sich ein weiterer kleiner Abstellraum, wo bis zu fünf Abfalltonnen Platz finden, jedoch ist nicht ausreichend Platz für sämtliche der vorhandenen Mülltonnen. Am Ende des Stiegenabgangs der Kellerstiege befindet sich ein Zugang zu einer gewerblichen Küche. Der Fluchtweg für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der dortigen Küche führt über diese genannte Kellerstiege ins Freie. Die Gesamtbreite der Kellerstiege beträgt in etwa etwas mehr als einen Meter. Auch bei aufgehängten Restmülltonnen beträgt die Restbreite der Kellerstiege wohl in etwa ca. 60 cm.
Gesamt sind zweimal drei Sammelbehälter nach dem Wr. Abfallwirtschaftsgesetz behördlich für diese Liegenschaft festgesetzt. Es waren im fraglichen Zeitraum gesamt jedenfalls sieben derartige Abfalleimer abgestellt.
Eine bauliche Vorkehrung zur (nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz bzw. vormals WFLKG) entsprechenden bzw. räumlich getrennten Abstellmöglichkeit war bis zum 30.3.2016 und ist gegenwärtig auf der Liegenschaft nicht vorhanden. Eine gesonderte Adaptierung ist notwendig. Es wurde gegenständlich ein Übelstand (wie die Behörde annimmt) am 22.1.2016 erhoben und fand am 15.3.2016 eine neuerliche Begehung statt. Der angefochtene Bescheid vom 23.3.2016 wurde der Beschwerdeführerin am 30.3.2016 zugestellt.“
Der dem Beschwerdeverfahren vor dem VGW Wien beigezogene amtliche Sachverständige erstattete insbesondere zur Frage der Brandgefährlichkeit folgendes Gutachten im Zuge der am 29.6.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung:
„Zu den Behältnissen selbst, nämlich Restmüllbehälter wie auf den Bildern ersichtlich: Der Inhalt von Restmüllbehältern ist leicht brennbar. Die Behälter selbst sind aus Hartplastik. Dieses Material ist im Brandfall stark qualmend und nicht leicht löschbar.
Die Lagerungen im Stiegenhaus und in Gängen ist nach § 4 Abs 3 Feuerpolizeigesetz verboten. Gegenständlich wurde von der Behörde auch ausgeführt, dass der Fluchtweg durch die Behältnisse auf 60 cm eingeschränkt wird.
Der Inhalt eines Restmüllbehälters ist erfahrungsgemäß größtenteils aus Plastik, Kartonagen und Papierstoffe bestehend. Daher ist dies als leicht brennbar einzustufen.
Die Verankerungen für sich betrachtet abstrakt können wahrscheinlich ein Verschieben oder Umfallen der Behälter verhindern. Ungeachtet dessen ist jedenfalls der Fluchtweg auf 60 cm eingeschränkt.
Dazu der BfRV:
Zunächst möchte ich festhalten, dass die Ausführungen des ASV zu § 4 Abs 3 rechtliche Ausführungen sind.
Der BfRV befragt den ASV:
Im Feuerpolizeigesetz selbst findet sich keine Bestimmung, dass Fluchtwege eine Mindestbreite haben müssen. Wenn der BfRV dies einwendet ist es korrekt.
Mir ist nicht bekannt, dass der konkrete Inhalt der Müllbehälter geprüft worden wäre im gegenständlichen Fall.
Zur Definition von Restmüll kann ich konkret keine Angaben machen. Dies wäre in der Zuständigkeit der MA 48.
Der BfRV führt aus:
Wie bereits im § 1 Abs 2 Feuerpolizeiverordnung alt normiert ist, sind geschlossene Kisten nicht als brandgefährliche Gegenstände zu sehen. Auch wenn sich diese Norm auf den Bereich von Dachböden bezieht, so ist im Größenschluss dies auf andere Bereiche des Gebäudes ebenso zu beziehen. Das ist für mich als Beispiel gedacht, wenn dort „Dachboden“ angeführt ist. Im § 1 Abs 2 angeführtes Material ist rechtlich nicht näher spezifiziert.
Der ASV bringt ergänzend vor:
Ein Konsens, wie vom BfRV erwähnt, sieht das Feuerpolizeigesetz nicht vor. Wenn ein solcher Konsens besteht, dann wird dies baurechtlich sein und die MA 37 betreffend. Dort wäre auch eine mögliche Restbreite von 60 cm für einen Fluchtweg zu klären, ob dies konsensgemäß wäre.
Wenn mich der BfRV auf Grundlage des vorgelegten Fotos, worauf Altpapiercontainer ersichtlich sind: Aus feuerpolizeilicher Hinsicht ist es normalerweise so, dass dies von der konkreten Ausführung der Türe und der Wände, sowie Decken abhängt. Wäre dies baurechtlich abzuklären. Wäre dies ausreichend gesichert, wäre aus feuerpolizeilicher Hinsicht bei einem extra Raum, welcher in brandschutztechnischer Sicht in Ordnung ist, hier nichts zu beanstanden. Es wäre in diesem Fall bei einem derartigen Raum neben der MA 37 auch die MA 48 miteinzubeziehen.
Diese Türe, welche die Trennung darstellt zwischen Keller und Stiegenhaus, wie auf den Fotos ersichtlich (24.6.2016): Diese stellt nach den Angaben des ASV lediglich eine räumliche Trennung zwischen Keller und Stiegenhaus dar. Zu der Brandschutzqualifikation der Türe: Dazu kann aus feuerpolizeilicher Sicht keine Angaben gemacht werden. Vorkehrungen im Stiegenhaus hinsichtlich Brandabschnittsbildung in Bezug auf die Restmüllcontainer scheint aufgrund der Größe des Stiegenhauses nicht möglich.
Zb. erläuternd zur „Brandabschnittsbildung“: Dies sind gewissen Brandschutzqualifikationen erforderlich wie etwa das zB. Eine Türe einen Brand mindestens 30 min stand hält und Decken sowie Wände Minimum 90 Minuten.“
4.) In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 22.2.2017 eine öffentliche Verhandlung statt, zu welcher der Vertreter der belangten Behörde, Dr. D. auch in zeugenschaftlicher Funktion, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie H. S. als Zeuge erschienen und folgende Angaben machten:
„Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gibt Folgendes zu Protokoll:
Wir haben seit dem letzten Verfahren, wann genau weiß ich nicht, müsste Aktenkundig sein, in Absprache mit der Behörde folgende Vorgehensweise gewählt:
Zwei Altpapiercontainer und drei Restmüllcontainer für unsere Liegenschaft wurden gewählt, die Container wurden verkleinert und die Entleerfrequenz erhöht. Diese kleineren Mülleimer passen zur Gänze in den Abstellraum, wie bereits gerichtlich bekannt. Dieser Abstellraum ist versperrbar und im Bereich der Kellerstiege gelegen.
Wir haben daher keine Mülleimer mehr im Bereich der Kellerstiege abgestellt gehabt. Unsere Mülleimer sind auch speziell gekennzeichnet mit: „MR Keller“.
Ich nehme an, dass es sich bei dem in der Kellerstiege befundenen Müllbehältern um jene Müllbehälter handelt, welche dem Restaurant T., welches ebenso in der G.-gasse sich befindet, gehören.
Wie die privatrechtlichen Zuordnungen des Bereichs des Restaurant T. sind, weiß ich nicht.
Die Vereinbarung mit der MA 48 ist dahingehend, dass die Müllbehälter von diesem Abstellort (Abstellraum im Kellerabgang) abgeholt werden und auch dorthin wieder zurückgestellt werden.
Für mein Vorbringen gebe ich auch folgenden Zeugen an:
Herr B. p.A. U., U.-straße, Wien.“
Der Zeuge Dr. D. gab Folgendes zu Protokoll:
„Ich kann mich heute nicht mehr genau daran erinnern. Ich war sehr oft vor Ort. Ich weiß, dass ein gewisser „Sprung“ in der Wahrnehmung dahingehend war, dass ab einem gewissen Zeitpunkt keine Altpapiertonnen und auch keine Restmülltonnen im Stiegenhaus mehr abgestellt waren, sondern nur mehr auf am Beginn der Kellerstiege. Damals waren es immer zwischen drei bis fünf Restmülltonnen, soweit ich mich erinnere. Genaueres steht von mir im Akt. Ich habe bei den Begehungen jeweils Fotos gemacht und Vermerkungen.
Auf Vorhalt Schreiben 6.9.2016:
Diese Fotos habe ich gemacht.
Auf Vorhalt des Bescheides:
Die dortigen Lichtbilder habe auch ich gemacht.“
Der Zeuge H. S. gab Folgendes zu Protokoll:
„Ich bin Leiter der Systemsammlung bei der MA 48. Ich bin für ganz Wien für sämtliche Behälter zuständig.
Mit der Liegenschaft war seit 8.8.2014 vereinbart, dass am Entleertag die Restmüllcontainer vor der Liegenschaft zum Abholen aufzustellen sind und wurden von uns dort auch zurückgelassen. Dies wurde deswegen aufgetragen, da es davor so war, dass die für uns viel zu schweren Restmüllcontainer im Bereich des Kellers, glaublich sogar weiter unten, zum Abholen aufgestellt gewesen waren.
Am 10.2.2016 wurde von uns gegenüber der Hausverwaltung mitgeteilt, dass ein Müllraum zu schaffen ist. Es wurde dann in weiterer Folge ein Notmüllraum geschaffen, welcher zwar nicht den Richtlinien der MA 48 entspricht, jedoch ok ist. Bei Altbauten sind öfter Abstriche zu machen.
Die Altpapiercontainer standen immer im Bereich des Stiegenaufganges zur Abholung bereit und wurden von uns dorthin auch zurückgestellt. Am 27.10.2016 wurden wir über die Hausverwaltung und MA 36 kontaktiert und seither bzw. kurz nach diesem Zeitpunkt ist es so vereinbart, dass die Altpapiercontainer vom geschaffenen Müllraum (Bereich des Kellerabgangs) abgeholt und dorthin zurückgestellt werden. Die Restmüllcontainer werden nach wie vor vor der Liegenschaft bereitgestellt.
Zurzeit gibt es drei Restmüllcontainer für das Haus, welche täglich entleert werden und drei Restmüllcontainer für das im Haus befindliche Lokal, welche dreimal pro Woche entleert werden. Die Zahl hat sich seit Juli 2016 nicht geändert.
Betreffend Altpapiercontainer:
Diese wurden nach dem 27.10.2016 von drei auf zwei reduziert für das gesamte Haus inkl. Lokal. Die Reduzierung wurde deshalb gemacht, damit diese im Müllraum passen. Aufgrund des Anfalls war es nicht notwendig, den Entleerzyklus zu adaptieren.
Die Verrechnung und Ansprechpartner ist für uns ausschließlich die Hausverwaltung. Wie sie das weiterverrechnet (Lokal T.) weiß ich nicht.
Ob es auf den Altpapiercontainern eine Markierung gibt, kann ich aufgrund der mir vorliegenden Fotos nicht eindeutig sagen.
BfRV zeigt vor Handy-Fotos vom 21.2.2017:
Darauf ist zu sehen: Beschriftung „MR Keller“ auf den Restmüllcontainern und „MR“ auf den Altpapiercontainern.
Zeuge:
Dies kann sein. Die mir vorliegenden Fotos stammen vom 29.10.2016. Damals war lediglich „MR“ auf den Altpapiercontainern angebracht.
Die von uns getroffenen Vereinbarungen werden an die Aufleger weitergegeben. Die praktische Durchführung geschieht daher immer so wie die Vereinbarung lautet. Im konkreten Fall habe ich das Ladepersonal noch befragt und sie haben bestätigt, dass die Praxis so besteht, wie von mir gerade ausgeführt.
Befragt vom Behördenvertreter:
Im Müllraum ist definitiv Platz für bis zu fünf Behältern. Ich nehme an, dass die Rückstellung der Restmüllcontainer und Hinausstellen durch eine Reinigungsfirma oder dgl. erfolgt.“
5.) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Das Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 in der aktuellen Fassung (LGBl. 14/2016), welches mit 4.6.2016 in Kraft trat, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:
…
5.
brandgefährlicher Stoff: Stoff, der besonders geeignet ist, eine Brandgefahr herbeizuführen;
Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung
§ 6. (1) Brandgefährliche Stoffe sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.
…
(3) Brandgefährliche Stoffe dürfen in Stiegenhäusern, Gängen, Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen und in Dachböden sowie im Nahbereich von Abgas- und von Feuerungsanlagen nicht gelagert werden. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden.
…
Im § 11 Abs. 2 lit. b) und lit. d) wird unter „Brandschutz“ auch ausgeführt, dass Ausgänge und Notausgänge jederzeit benützbar sein müssen und Ausgänge, Notausgänge und Fluchtwege zu kennzeichnen sind.
Beseitigung feuerpolizeilicher oder luftverunreinigender Übelstände
§ 19. (1) Feuerpolizeiliche und luftverunreinigende Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung eintreten, hat die Person, die sie herbeigeführt hat, wenn aber der Übelstand durch eine Anlage verursacht wird, deren Betreiberin oder Betreiber, zu beseitigen bzw. abzustellen.
(2) Neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat, ist bei Übelständen innerhalb von Gebäuden die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer, ansonsten die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers ist die Person, die die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche solcher Personen gegen diejenige oder denjenigen, die oder der den Übelstand verursacht hat, bleiben hievon unberührt.
(3) Die Behörde hat, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Abs. 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes mit Bescheid zu erteilen. Gegen übermäßige Luftverunreinigungen sind Beschränkungen der Brennstoffwahl, der Leistung der Feuerstätte oder andere wirksame Maßnahmen anzuordnen.
Aus den erläuternden Bemerkungen zu LGBl. 14/2016 geht zu §§ 6 bis 8 wie folgt hervor:
„Die Regelungen entstammen im Wesentlichen dem bisherigen § 4 Abs. 2 bis 9 WFLKG. Es wurden zusätzlich Bestimmungen zur Lagerung von selbstentzündlichen sowie Heiz- und Brennstoffen aufgenommen.
Zu § 11 wird ausgeführt, dass diese Bestimmung im Wesentlichen dem bisherigen § 10 WFLKG entspräche und konkretisiert worden sei, worin die besonderen Vorkehrungen zur Hitanhaltung oder Vorbeugung einer Gefahr im Sinne des Abs. 1, der die Benützer allenfalls zu ergreifen hätten, bestünde und unter welchen Umständen ein Auftrag der Behörde erforderlich sei.
Zu § 19:
„Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 16 WFLKG“.
Die seit 4.6.2016 in Kraft befindliche Feuerpolizeiverordnung, LGBl. Nr. 24/2016 (WFPolV 2016), mit welcher die oben zitierte Wiener Feuerpolizeiverordnung 1988, LGBl. Nr. 5/1989 außer Kraft trat, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1. Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des § 2 WFPolG 2015 ist im Sinne dieser Verordnung:
…
c)
leicht brennbar: Eigenschaft eines Stoffes, nach der Entzündung stark weiter zu brennen, obwohl die Wärmezufuhr aufhört;
d)
leicht entzündbar; leicht entflammbar: Eigenschaft und Zustand eines Stoffes, in dem dieser durch geringe, kurzzeitige Wärmeeinwirkung entzündet bzw. entflammt werden kann, insbesondere:
–
loses Papier, loses Stroh, loses Heu, Holzwolle, Reisig, Seegras,
–
Vollpappe (z.B. Kartons), aus Holzteilen zusammengefügte Produkte (z.B. Dämmplatten) und Holz, wenn diese Produkte eine geringere Dicke als 2 mm aufweisen, lose Textilien,
–
Polystyrol-Hartschaum ohne Flammschutzausrüstung, durch welche die Entzündung erschwert oder die Brandausbreitung verzögert wird,
–
brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21°C (z.B. Benzin, Alkohol, Azeton),
–
Flüssiggase (Propan, Butan und deren Gemische);
…
f)
schwer löschbar: Eigenschaft und Zustand eines Stoffes, in dem dieser nur mit Sonderlöschmitteln (z.B. Schaum, Pulver) vollständig abgelöscht werden kann, weil er entweder mit Wasser nicht vollständig abgelöscht werden kann oder bei Kontakt mit Wasser brennbare Gase entwickelt, insbesondere:
–
gepresste Ballen von Textilien, Papier, Heu und Stroh,
–
Sägespäne, Holzhackgut, Holzabfälle in gepresster Form,
–
Polstermöbel, Matratzen,
–
Gegenstände aus Gummi (z.B. Fahrzeugreifen),
–
brennbare Flüssigkeiten, die nicht mit Wasser mischbar sind (z.B. Mineralölprodukte),
–
Metallspäne (z.B. Grauguss, Aluminium, Zink),
–
organische Peroxide;
….“
Unstrittig handelt es sich hier um ein neues Beschwerdeverfahren zur Prüfung eines (weiteren) Bescheides, welcher zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages, erlassen wurde. Es handelt sich nicht um einen in Entsprechung des Beschlusses des VGW vom 5.12.2016, VGW-101/056/5700/2016, ergangenen Bescheid. Die in diesem Vorverfahren durchgeführten Ermittlungen und Ermittlungsergebnisse, insbesondere des mündlich erstatteten sachverständigen Gutachtens in der Verhandlung vom 29.6.2016, sind auch für dieses Verfahren relevant und aufgrund von Identität der Parteien und Bezug habenden Angelegenheit als Beweismittel auch heranzuziehen.
Festgestellt wird, dass im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides, 22.12.2016, sich (regelmäßig) 3 Restmülltonnen sowie 2 Altpapiertonnen in dem im Kellerbereich adaptierten Müllraum (welcher sich im Bereich des Kellerabganges weiter unten befindet) befanden und dort - nach der Entleerung durch die MA 48 - auch wieder abgestellt wurden sowie vor bzw. zum Zwecke der Entleerung durch die MA 48 vereinbarungsgemäß von diesem Müllraum vor dem Hauseingang abgestellt wurden. In dem im Bereich des Kellerabgangs befindlichen adaptierten Abstell (Müll)-raum besteht eine Abstellmöglichkeit für maximal 5 Abfallcontainer, welcher auch mit diesen drei Restmüllcontainern (für die Hausbewohner) und zwei Altpapiercontainern befüllt ist. In diesem Raum ist kein weiterer Platz für weitere Abfallcontainer vorhanden. 3 weitere Restmülltonnen (welche speziell den Abfällen des sich in G.-gasse befindlichem Gewerbebetriebs, Restaurant T., zugeordnet sind) befanden sich im Bereich des Kellerstiegenabgangs, an der Wand verankert und abgestellt und wurden mit bestimmter Frequenz ebenso durch die MA 48 entleert. Es befanden sich für diese Restmülltonnen im Bereich des Kellerabganges spezielle Verankerungen an der Wand um diese Restmülltonnen daran befestigen zu können.
Die Inhalte (der Restmüllcontainer) sind leicht brennbar. Die Sammelbehälter für Abfall (also Mülltonnen) sind im Brandfall schwer löschbar und stark qualmend. Am Ende des Stiegenabgangs der Kellerstiege befindet sich ein Zugang zu einer gewerblichen Küche (Gewerbebetrieb „T.“). Der Fluchtweg für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der dortigen Küche führt über diese genannte Kellerstiege ins Freie. Die Gesamtbreite der Kellerstiege beträgt in etwa etwas mehr als einen Meter. Auch bei aufgehängten Restmülltonnen beträgt die Restbreite der Kellerstiege wohl in etwa ca. 60 cm. Die Beschwerdeführerin ist gegenüber der MA 48 (auch betreffend der, dem Gewerbebetrieb zugeordneten 3 Restmüllcontainern) abgabepflichtig. Mit Beschluss des VGW Wien vom 5.12.2016, VGW-101/056/5700/2016 wurde ein feuerpolizeilicher Missstand betreffend der im Kellerabgang abgestellten Müllcontainer (mit relevantem Zeitpunkt: 30.3.2016) festgestellt.
Aufgrund der glaubhaften und schlüssigen Angaben des Zeugen S. war es als erwiesen zu erachten, dass die diesbezüglichen Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin wahrheitsgemäß erstattet wurden. Diese Angaben waren übereinstimmend für den Zeitraum ab Ende Oktober 2016. Eine Einvernahme des Zeugen B. war daher nicht mehr nötig. Der Vertreter der belangten Behörde, welcher die gegenständlichen Kontrollen ab Juli 2016 bis 13.12.2016 durchgeführt hatte, gab ebenso an, dass aus seiner Erinnerung heraus ab einem gewissen Zeitpunkt keine Altpapiertonnen und auch keine Restmülltonnen im Stiegenhaus mehr abgestellt waren, sondern nur mehr am Beginn der Kellerstiege. Dass dem Gewerbebetrieb T. 3 Restmülltonnen im fraglichen Zeitraum zugeordnet waren und in Summe (ab Ende Oktober 2016) weitere 5 Mülltonnen für „das Haus“ im Gesamten zugeordnet waren, ergibt sich aus den versierten Angaben des Zeugen S.. Daher ist davon auszugehen, dass ab Ende Oktober sich regelmäßig 3 Restmülltonnen im Bereich des Kellerstiegenabgangs befanden und keine Müllcontainer mehr im Stiegenhaus abgestellt waren.
Das konkrete Innenverhältnis zwischen Beschwerdeführerin und dem, sich in ihrer Liegenschaft befindlichem Gewerbebetrieb wurde nicht näher dargelegt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab im Verfahren an, zu den privaten Zuordnungen nicht sagen zu können. Dies wirkt wenig glaubwürdig. Wie der Zeuge S. schlüssig und versiert angab, ist für sämtliche Müllcontainer der Liegenschaft G.-gasse alleiniger Abgabenschuldiger und alleiniger Ansprechpartner die Beschwerdeführerin. Betreffend der Altpapiercontainer gibt es darüber hinaus auch keine Unterscheidung zwischen jenen, die dem Haus und jenen, die insbesondere dem Betrieb „T.“ zugeordnet waren. Es muss dies daher im Innenverhältnis zwischen Beschwerdeführerin und (wohl dem Bestandnehmer) T. liegen, welche Vereinbarung auch diesbezüglich getroffen wurde. Im Rahmen der bestehenden Mitwirkungspflicht wurde im Verfahren dazu nichts Konkretes vorgelegt. Aufgrund der Angaben des Zeugen S. waren auch keine weiteren Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien durchzuführen, da aufgrund des §§ 19 Abs. 2 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 für das gegenständliche Verfahren jedenfalls die Beschwerdeführerin korrekte Bescheidadressatin für den Beseitigungsauftrag (auch) ist. Die Beschwerdeführerin ist nach dem vorliegenden § 19 Wr. Feuerpolizeigesetz (sowie § 16 des früher gegoltenen WFLKG) korrekt Adressatin. Denn bereits aufgrund des Vorverfahrens (Bescheid der belangten Behörde wurde in diesem Verfahren am 30.3.2016 bereits zugestellt), kann nicht nachvollziehbar behauptet werden, dass die Beschwerdeführerin von den Missständen nichts gewusst hätte. Die Behörde war bzw. ist nicht verpflichtet den Verursacher als solches primär damit zu beauftragen. Das Vorgehen der Behörde war daher auch diesbezüglich korrekt.
Zum Einwand, dass der Spruch nicht konkret gefasst sei, ist auszuführen, dass im Rahmen des vorliegenden Administrativverfahrens und dem damit erteilten Beseitigungsauftrag der Spruch ausreichend konkretisiert ist. § 44a VStG findet gegenständlich keine Anwendung. Es sind keine Bedenken hinsichtlich der notwendigen Präzision des Spruchs entstanden, der darin enthaltene Beseitigungsauftrag ist für dessen Vollziehung ausreichend konkretisiert.
Zum Einwand, dass das frühere Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei und daher kein neuer Beseitigungsauftrag hätte erlassen werden dürfen, ist auf den Beschluss des VGW Wien vom 5.12.2016 zu verweisen, worin (rechtskräftig) als relevante Sach- und Rechtslage jene festgehalten wurde, wann der Bescheid der Behörde zugestellt wurde, sohin ist der 30.3.2016.
Die gegenständlich vorliegenden, späteren Beanstandungen konnten daher in einem neuen Verfahren münden.
Auch für das gegenständliche Verfahren ist damit als relevante Sachlage jene, die im Zeitpunkt der Zustellung der des angefochtenen Bescheides bestanden hat, zu sehen. Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Mitwirkungspflicht im Verfahren zu beweisen, dass vor diesem Zeitpunkt die Missstände beseitigt wurden, wobei die Partei in einem derartigen Fall den Zeitpunkt der geltend gemachten Erfüllung des Auftrages konkret zu bezeichnen hat und auch Beweismittel zu benennen hat, die eine behördliche Nachprüfung der behaupteten Erfüllung vor Bescheidzustellung ermöglichen (vgl. dazu VwGH Erkenntnis vom 29.10.1998, Zl. 96/07/0006 und vergleiche dazu im Detail die Erwägungen im Beschluss VGW Wien vom 5.12.2106 mit Hinweis auf den Beschluss des VwGH, Ra 2015/07/0118 vom 26.11.2015 zu § 138 Abs. 1 WRG ). Damit ist Zeitpunkt der relevanten Sach- und Rechtslage gegenständlich der 22.12.2016. Die im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage ist daher jene nach dem Wr. Feuerpolizeigesetz 2015.
Auf Grundlage der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen der Mitwirkungspflicht zu fordern, dass der Zeitpunkt der geltend gemachten Erfüllung des Auftrages konkret bezeichnet wird und auch Beweismittel benannt werden, die eine behördliche Nachprüfung der behaupteten Erfüllung vor der Bescheidzustellung ermöglichen. Mit der unbelegten Behauptung einer Auftragserfüllung zu einem nicht konkret genannten Zeitpunkt vor der Bescheidzustellung entspricht die betroffene Partei nicht ihre Mitwirkungspflicht, die bei einer solchen Fallkonstellation deshalb in einer beschriebenen Weise einzufordern ist, weil es den im § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG statuierten Verfahrensgrundsätzen krass widerspräche, von der Behörde die jeweilige Aktualisierung ihrer Wahrnehmungen auch noch zum Zeitpunkt der Zustellung eines auf die getroffenen Wahrnehmungen bezogenen Auftrages zu verlangen (vgl. zum wasserrechtlichen Beseitigungsauftrag nach § 138 WRG nochmals das Erkenntnis des VwGH vom 29.10.1998).
Bei der, diesem Verfahren zugrundeliegenden Erhebungen vom Juli 2016, August 2016, September 2016 sowie Dezember 2016 wurden die jeweils zur Anzeige gebrachten Missstände wahrgenommen. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. D.. Es wurden auch mehrfach Fotos von den wahrgenommenen Missständen gemacht. Da im vorliegenden Beseitigungsauftrag letztendlich (lediglich) die Entfernung der im Bereich des Kellerabgangs befindlichen Mülltonnen angeordnet wurde, ist auf die Frage der korrekten Abstellung im adoptierten Müllraum nicht näher einzugehen. Aufgrund der Angaben des Zeugen S. und dem Beschwerdevorbringen sowie den Angaben des Behördenvertreters selbst ist – wie oben bereits dargelegt - davon auszugehen, dass der ursprünglich wahrgenommene Missstand im Stiegenhaus im hier relevanten Zeitpunkt nicht mehr bestand. Ebenso ist unstrittig, dass sich drei Restmülltonnen im Bereich des Stiegenabgangs (an den Verankerungen an der Wand angebracht) im Kellergabgang befunden haben. Dies ergibt sich insbesondere aus den glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. D. sowie S. und wurde auch nicht näher bestritten.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Müllsack nur für eine kurzfristige Zwischenlagerung sich just im Zeitpunkt der Kontrolle dort befunden hätte, wirkt nachvollziehbar. Insbesondere wurden Müllsäcke bei den sonstigen Kontrollen nicht wahrgenommen. Es erscheint daher aufgrund der vorliegenden Umstände das diesbezügliche Vorbringen schlüssig. Daher war der Beseitigungsauftrag nur auf die 3 Restmülltonnen zu beziehen.
Zur Frage, ob ein brandgefährlicher Gegenstand bei den Restmülltonnen vorliegt, geht aus dem Wr. Feuerpolizeigesetz 2015 (worin der Gesetzgeber in den erläuternden Bemerkungen betreffend dieser Bestimmungen von einer Gleichartigkeit mit jenen Bestimmungen des WFLKG ausgeht) hervor, dass dies ein Stoff ist, der besonders geeignet ist, eine Brandgefahr herbeizuführen.
Es sind hier alle brandfördernden Materialien inkludiert, nicht nur leicht entzündbare, wie auch illustrativ aus § 1 Z. 4 lit c) und d) der VO zum Wr. Feuerpolizeigesetz hervorgeht. Es ist hier auch auf die schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen im Vorverfahren zu verweisen, welcher Inhalt sich erfahrungsgemäß normalerweise in Restmüllbehältnissen befindet (nämlich Plastik, Kartonagen und Papierstoffe). Dass Plastik (Mülleimer) stark qualmend ist, hat der Sachverständige im Vorverfahren nachvollziehbar ausgeführt und ist notorisch bekannt. Der Sachverständige konnte klar umschreiben, dass sowohl der Behälter selbst stark qualmend und nicht leicht löschbar ist als auch das der Inhalt selbst grundsätzlich leicht brennbar ist. Er führte auch aus, aus welchen Materialien normalerweise der Inhalt eines Restmüllbehälters größtenteils besteht und ist damit schlüssig dargelegt, dass sowohl Inhalt leicht brennbar ist als auch die Behältnisse jeweils stark qualmend sind (siehe dazu die identen Ausführungen im rechtskräftigen Beschluss des VGW Wien vom 5.12.2016).
Zur Frage der Relevanz, dass ein Fluchtweg durch das Aufstellen von Restmüllcontainern auf ca. 60 cm eingeengt werde, ist auszuführen, dass dies grundsätzlich aus feuerpolizeilicher Sicht aus § 6 Abs. 3 Wr. Feuerpolizeigesetz 2015 hervorgeht. Auch führte der Sachverständige im entsprechenden Vorverfahren dazu aus, dass wohl auch wegen der Größe des Stiegenhauses eine Brandabschnittsbildung durch diese Türe nicht möglich sei. Dass eine Breite des Fluchtweges von 60 cm jedenfalls zu schmal ist und damit der Fluchtweg unpassierbar wird, ergibt sich einerseits aus den Darlegungen des Sachverständigen zur qualmenden Eigenschaft der Behälter und Brennbarkeit des Inhaltes. Beispielsweise geht auch aus den OIB-Richtlinien (Richtlinien 4 betreffend bautechnischer Standards in Österreich) hervor, dass (ungeachtet der Frage dass es sich um einen Fluchtweg handelt) Gänge und Treppen eine lichte Durchgangsbereite von 1 Meter (bzw. 1,2 Meter) aufweisen müssen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass diese Restbreite gegenständlich jedenfalls aus feuerpolizeilichen Gründen zu schmal ist und damit der Fluchtweg bei der vorhandenen Breite unzulässig eingeschränkt wird und damit unpassierbar wird (siehe § 11 Wr. Feuerpolizeigesetz, schon aufgrund des Wortlautes des § 11 leg.cit. ist auch das Argument einer brandbeständigen Kellertüre irrelevant).
Demnach lag der von der Behörde festgestellte feuerpolizeiliche Missstand betreffend der drei Restmülltonnen im Bereich des Kellerstiegenabgangs vor.
Zur Erfüllungsfrist:
Es wurde von der Behörde eine Erfüllungsfrist von (nunmehr) 4 Wochen gesetzt.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass keine weitere Abstellmöglichkeit im Haus vorhanden ist. Die gesetzte Erfüllungsfrist sei demnach zu kurz bemessen.
Der Vertreter der belangten Behörde führte in der durchgeführten Verhandlung zum Vorverfahren (wo eine Frist von 2 Wochen gesetzt wurde) aus, dass es sich hier um die übliche Frist gehandelt habe, welche gesetzt werde. Normalerweise gebe es einen Müllraum, wo diese Müllcontainer hineinzustellen seien. Im gegenständlichen Verfahren wurden keine näheren Angaben dazu im angefochtenen Bescheid gemacht, sondern nur allgemein auf die Art und Beschaffenheit des Übelstandes verwiesen. Dass Ermittlungen stattgefunden hätten, geht schon aus dem Akteninhalt nicht hervor und wurde auch im Zuge der durchgeführten Verhandlung – jeweils in Kenntnis des Beschlusses des VGW Wien vom 5.12.2016 -nicht näher dargelegt.
Aus dem rechtskräftigen Beschluss des VGW Wien vom 5.12.2016 ist ersichtlich, dass Ermittlungen zur Festlegungen einer angemessenen Frist unter Zugrundelegung der konkreten Umstände durchzuführen sind. Dass der Missstand der im Bereich des Stiegenabgangs abgestellten die Müllcontainer nicht einfach durch Verbringen in den adaptierten Müllraum behoben werden kann, war bereits Ergebnis des Vorverfahrens.
Es ist darüber hinaus unstrittig, dass der vorhandene Abstellraum (im Kellerabgangsbereich) nicht für sämtliche vorhandene Müllbehälter (Restmüll und Altpapier) ausreichend ist. Die Frage, ob dieser Abstellraum an sich in feuerpolizeilicher Hinsicht ausreichend ausgestattet ist, ist gegenständlich nicht zu klären. Ebenso blieb unbestritten, dass entsprechend (in dem gesetzten Zeitraum zur Erfüllung des Auftrages) leicht adaptierbare Räume nicht vorhanden sind. Diese Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin erscheinen dem Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar, zumal da im Vorverfahren bereits ein Ortsaugenschein seitens des erkennenden Gerichtes durchgeführt wurde.
Ermittlungen der Behörde zur Festsetzung der - unter den vorliegenden Umständen und unter Berücksichtigung der für technische bzw. bauliche oder logistische Adaptierungen nötigen Zeitspanne - Erfüllungsfrist fanden nicht statt.
Die Behörde hat auch im weiteren Verfahren nicht näher dargelegt, wie und in welchem Zeitrahmen bzw. unter Beiziehung welcher weiteren Ermittlungsschritte die Festsetzung einer entsprechenden Erfüllungsfrist zu bewerkstelligen sein könnte. Auch für die Frage der Erfüllungsfrist ist, wie auch für den Beseitigungsauftrag selbst, die Beschwerdeführerin korrekte Adressatin für die belangte Behörde.
Das Wr. Feuerpolizeigesetz sieht keine Bestimmungen betreffend einer Erfüllungsfrist vor, eine solche wurde von der Behörde zur Beseitigung des Übelstandes gegenständlich gesetzt, was in Einklang mit bestehender Rechtsprechung steht (vgl. u.a. VwGH Erkenntnis vom 29.6.2016, Ra 2016/05/0052). Die Erfüllungsfrist ist dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können, wobei auf wirtschaftliche Umstände soweit Bedacht zu nehmen ist, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalles zulassen (vgl. Erkenntnis VwGH vom 24.5.2016, Zl. Ra 2016/03/0033). Die nach § 59 Abs. 2 AVG vorzunehmende Fristsetzung hat auf Grund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen zu erfolgen. Die Fristsetzung ist im Bescheid entsprechend zu begründen (vgl. VwGH Erkenntnis vom 27.6.2002, Zl. 2002/07/0043).
Aufgrund der vorliegenden Umstände – wie dargelegt – ist jedenfalls die gesetzte Frist nicht angemessen und ist eine Neufestsetzung der Erfüllungsfrist notwendig. Der entsprechende Sachverhalt zur Festlegung einer angemessenen Erfüllungsfrist ist bisher auf unrichtigen Annahmen basiert und wurde von der Behörde nicht erhoben. Es hat sich im Vorverfahren herausgestellt, dass es sich auch nicht um einfache Ermittlungen handelt, welche durch das Verwaltungsgericht Wien nunmehr selbst durchgeführt werden könnten, um die Frist angemessen neu festsetzen zu können.
In seiner Rechtsprechung zu § 28 Abs. 3 VwGVG (siehe Erkenntnis des VwGH, Ro 2014/03/0063, vom 26.6.2014) vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die Möglichkeit einer Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken besteht. Selbst Bescheide, deren Begründung „dürftig“ ist, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls von Gericht durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. Erkenntnis VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, mwN).
Dass eine Maßnahme mit entsprechender baulicher Adaptierung überhaupt nicht zumutbar wäre, sodass die für hoheitliche Eingriffe im allgemeinen entwickelte Voraussetzung der Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu einer Unzumutbarkeit führen würde (vgl. allgemein VfSlg 5923/1969, 13587/1993, Erkenntnis VfGH 3.2.1995, V 135/94 und V 148/94 sowie Erkenntnis VwGH vom 20.2.1997, 93/06/0230) hat sich im Verfahren bisher nicht ergeben und sind auch angesichts des Interesses des Brandschutzes sowie Personenschutzes (wobei es sich gegenständlich auch um einen Fluchtweg für die im Untergeschoss in einer gewerblichen Küche tätigen Personen handelt) nicht entstanden.
Mit der allfälligen Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung und der unmittelbaren Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht Wien wäre vor dem Hintergrund des gegenständlich neu zu ermittelnden Sachverhalts – da bisher keinerlei Ermittlungen dahingehend getätigt wurden – keine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden und handelt es sich doch um neue Ermittlungen. Es ist auch jedenfalls von der Behörde eine entsprechende Verhandlung durchzuführen zur Klärung der Frage, welche Erfüllungsfrist für den Beseitigungsauftrag zu ergehen hat.
Die Festsetzung einer Erfüllungsfrist kann nicht losgelöst von der Vorschreibung einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes erfolgen, sondern ist immer untrennbar mit der Vorschreibung zur Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines Zustandes verbunden (siehe u.a. VwGH Erkenntnis vom 24.2.2004, Zl. 2004/05/0022), auch wenn in einem laufenden Verfahren die Erfüllungsfrist grundsätzlich getrennt anfechtbar ist (vgl. dazu VwGH Erkenntnis vom 27.6.2006, Zl. 2004/05/0027).
Aus den dargelegten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zur Durchführung eines weitergehenden Ermittlungsverfahrens sowie zur Verbreiterung der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zurückzuverweisen (siehe dazu nochmals ebenso den rechtskräftigen Beschluss des VGW Wien vom 5.12.2016 im Vorverfahren).
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. dazu insbesondere auch VwGH Beschluss vom 25.1.2017, Ra 2016/12/0109).
Schlagworte
Feuerpolizeilicher Übelstand; Beseitigungsauftrag; Müllbehälter; brandgefährliche Stoffe; Missstand; Erfüllungsfrist; bauliche Maßnahme; Brandschutz; ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.056.1051.2017Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018