Entscheidungsdatum
06.06.2017Index
L44109 Feuerpolizei Kehrordnung WienNorm
HeizKG Wr 2015 §23 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Kolonovits über die Beschwerde des Herrn J. K., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 10. März 2017, Zl.: MBA 03 - S 23466/16, betreffend zwei Verwaltungsübertretungen nach ad I) § 34 Abs. 1 iVm § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs- und Klimaanlagen in Wien, LGBl. für Wien Nr. 14/2016 und ad II) § 34 Abs. 1 iVm § 23 Abs. 6 des Gesetzes über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs- und Klimaanlagen in Wien, LGBl. für Wien Nr. 14/2016, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2017
zu Recht e r k a n n t:
Spruchpunkt I)
1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Spruchpunkt II)
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruchpunkt II. zu lauten hat:
„Sie haben als Mieter und somit als Benützer der in der Wohnung in Wien, A.-gasse, befindlichen Feuerstätte (Einzelofen, Typ: Meller-Ofen), angeschlossen am Fang mit der laufenden Nr. 4, zu verantworten, dass am 18.4.2016 in der Zeit von 22.08 Uhr bis 23.00 Uhr, insofern gegen die Bestimmungen des § 15c Abs. 1 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, idF LGBl. für Wien Nr. 34/2013, wonach über die Rauch- bzw. Abgasanlage vom Rauchfangkehrer ein positiver Befund zu erwirken ist, verstoßen, als Sie der Magistratsabteilung 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz, Berufsfeuerwehr Wien, Referat D2 – Inspektionsrauchfangkehrer, auf deren Verlangen, keinen gültigen Rauchfang-Befund für den Fang 4 und die angeschlossene Feuerstätte vorlegen konnten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 15c Abs. 1 iVm § 18 Abs. 1 lit. a iVm § 18 Abs. 3 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte-und Klimaanlagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, idF LGBl. für Wien Nr. 34/2013
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von EUR 980,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 10 Stunden, gemäß § 18 Abs. 1 lit. a iVm § 18 Abs. 3 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimanlagengesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1975, idF LGBl. für Wien Nr. 34/2013
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
EUR 98,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 1.078,--.“
2. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 196,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Sie haben als Mieter und somit als Benützer der in der Wohnung in Wien, A.-gasse, befindlichen Feuerstätte (Einzelofen, Typ: Meller-Ofen), angeschlossen am Fang mit der laufenden Nr. 4, zu verantworten, dass am 18.4.2016 in der Zeit von 22.08 Uhr bis 23.00 Uhr, insofern gegen die Bestimmung des
I) § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs- und Klimaanlagen in Wien, LGBl. für Wien Nr. 14/2016, wonach Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme einer einfachen Überprüfung zu unterziehen sind, verstoßen, als Sie die in Ihrer Wohnung befindliche Feuerstätte keiner Überprüfung durch die zuständige Rauchfangkehrermeisterin (Fr. M.) unterzogen hatten,
II) § 23 Abs. 6 des Gesetzes über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs- und Klimaanlagen in Wien, LGBl. für Wien Nr. 14/2016, wonach auf Verlangen der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen ist, verstoßen als Sie der Magistratsabteilung 68 - Feuerwehr und Katastrophenschutz, Berufsfeuerwehr Wien, Referat D2 - Inspektionsrauchfangkehrer auf deren Verlangen keinen gültigen Rauchfang-Befund für diese Feuerstätte vorlegen konnten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
I) § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs- und Klimaanlagen in Wien, LGBl. für Wien Nr. 14/2016
II) § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 6 des Gesetzes über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs- und Klimaanlagen in Wien, LGBl. für Wien Nr. 14/2016
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
2 Geldstrafen von je € 980,00, zusammen daher eine Geldstrafe von 1.960,00, falls diese uneinbringlich ist, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen und 10 Stunden, zusammen daher 4 Tage und 20 Stunden, gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs- und Klimaanlagen in Wien
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 196,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.156,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte der von RA Dr. N. vertretene Beschwerdeführer begründend im Wesentlichen aus, dass im Zeitpunkt der angeblichen Tatbegehung am 18.04.2016 das Gesetz über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs- und Klimaanlagen in Wien noch nicht in Kraft gewesen sei. Das WHKG sei erst mit 05.06.2016 in Kraft getreten und sohin im Zeitpunkt der behaupteten Tatbegehung noch nicht anwendbar gewesen. Ferner wohne der Beschuldigte seit 34 Jahren in der Wohnung und habe den Ofen (unbeanstandet und ohne jegliche Probleme) in Betrieb gehabt; trotz regelmäßiger Kontrolle (ohne Beanstandung) durch den Rauchfangkehrer sei ein Überprüfungsbefund niemals ausgestellt worden bzw. sei auf ein solches Erfordernis - soweit es überhaupt bestanden habe - nicht hingewiesen worden. Seit dem 18.10.2016 habe der Beschwerdeführer den der Beschwerde beigeschlossenen Befund vorliegen, wonach der Fang für den Anschluss eines Festbrennstoffofens geeignet sei, und das Gerät zum Zeitpunkt der Überprüfung ordnungsgemäß angeschlossen gewesen sei. Bestehende Anlagen, für die bisher keine Verpflichtung für eine derartige Überprüfung bestanden habe, seien erst spätestens innerhalb einer Frist von längstens zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 23 Abs. 1 letzter Satz WHKG 2015 einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Im Ergebnis liege weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht ein Sachverhalt vor, durch welchen die zur Last gelegten verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände verwirklicht worden seien. Der Beschuldigte stelle daher den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.
Am 06.06.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am Verwaltungsgericht Wien statt. Zu dieser Verhandlung erschien Herr J. K., vertreten durch Herrn RA Dr. G., sowie die Zeugen Herr Inspektionsrauchfangkehrer P., und Herr Rauchfangkehrer R..
Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung samt Rechtsmittelbelehrung und den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.
Mit Schriftsatz vom 13.06.2017 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, seinem Vertreter eine Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses zuzustellen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen IspkRfk P. sowie Herrn R. in der mündlichen Verhandlung vom 06. Juni 2017.
Folgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:
Festgestellt wird, dass der verfahrensgegenständliche Einzelofen (Meller-Ofen) eine Nennwärmeleistung unter 15 kW hat. Diese Feuerstätte war im Tatzeitpunkt (am 18.04.2016) an den Fang Nr. 4 angeschlossen und wurde beheizt. Infolge starken Pechbelages im Rauchfang kam es zu einer starken Rauchentwicklung. Diese Situation wurde von den Inspektionsrauchfangkehrern als potentiell gefährlich eingestuft (da sie zu einem Dachbrand hätte führen können) und folglich ein Heizverbot erteilt. Der Beschwerdeführer konnte im Tatzeitpunkt weder einen gültigen Rauchfangbefund vorweisen noch war ein solcher beim zuständigen Rauchfangkehrermeister vorhanden. So ein Rauchfangbefund wurde erst im Oktober 2016 erwirkt.
Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:
Die beiden in der mündlichen Verhandlung aussagenden sachkundigen Zeugen hinterließen einen kompetenten und korrekten Eindruck, welcher auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen wurde. In realitätsnaher Weise schilderte der Inspektionsrauchfangkehrer, dass zunächst eine Löschbereitschaft der Wiener Berufsfeuerwehr am Tatort eintraf und aufgrund Gefahr in Verzuges (wegen der Verpechung im Fang) ein Heizverbot ausgesprochen werden musste. Dass der verfahrensgegenständliche Meller-Ofen höchstens eine Nennwärmeleistung von 9 kW hat, bestätigten alle aussagenden Personen einhellig. Der Beschwerdeführer gestand (sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in der Beschwerde) überdies zu, dass die Feuerstätte schon über 30 Jahre ohne gültigen Rauchfangbefund betrieben wurde. Der im Oktober 2016 eingeholte Rauchfangbefund wurde in Augenschein genommen.
Rechtliche Beurteilung:
Ad Spruchpunkt I):
Gemäß dem Gesetz (LGBl. für Wien Nr. 14/2016), mit dem das Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015) und das Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (WHKG 2015) erlassen werden und das Wiener Feuerwehrgesetz geändert wird, tritt dieses Gesetz drei Monate nach Kundmachung (die am 04.03.2016 erfolgte) in Kraft.
Sohin ist das Datum des – von der belangten Behörde zur Bestrafung herangezogenen Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (WHKG 2015) – Inkrafttretens der 04.06.2016. Dieser Zeitpunkt liegt nach dem Tatzeitpunkt (18.04.2016).
§ 1 Abs. 2 VStG ordnet an, dass sich die im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens zu verhängende Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Bei dem anzustellenden Günstigkeitsvergleich ist nur auf Strafart und Strafhöhe abzustellen, während sonstige – durchaus auch sanktionsrelevante – Gesichtspunkte unberücksichtigt bleiben (vgl. VwSlg 10.801 A/1982; VwGH 24.4.1995, 94/10/0154).
Die in § 23 WHKG 2015 geregelte „einfache Überprüfung“ zum Zwecke von Emissionsmessungen ist sowohl in materieller (Anzahl tatbestandsrelevanter Lebenssachverhalte) als auch in formeller (neue Fristen zur Überprüfung wurden eingeführt) Hinsicht weitergehender als die Vorgängerbestimmung des § 15g Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz – WFLKG, LGBl. für Wien Nr. 17/1957 idF LGBl. für Wien Nr. 35/2013. Folglich ist für den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt das im Tatzeitpunkt gültige Recht maßgeblich.
Gemäß § 15g Abs. 1 1. Satz des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes sind Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW mindestens einmal in zwei Jahren, solche von mehr als 50 kW mindestens einmal jährlich durch Überprüfungsorgane (§ 15f) auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und hinsichtlich des Wirkungsgrades nachweislich überprüfen zu lassen.
Gemäß § 15g Abs. 3 1. Satz des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes hat das Überprüfungsorgan einen Überprüfungsbefund mit den Prüfdaten auszustellen und dem Betreiber der Feuerstätte auszuhändigen sowie der Behörde zu übermitteln.
Wie das Beweisverfahren hervorbrachte, hatte der verfahrensgegenständliche Meller-Ofen eine Nennwärmeleistung unter 15 kW, womit diese Feuerstätte entgegen der Anlastung in Spruchpunkt I) keiner „einfachen Überprüfung“ bezüglich der von ihr ausgehenden Emissionen unterzogen werden musste. Das Verfahren war folglich in diesem Spruchpunkt gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen, da die angelastete Tat nicht begangen wurde.
Ad Spruchpunkt II):
Die sich aus § 1 Abs. 2 VStG ergebende Anordnung führt auch bei dieser Anlastung zur Anwendung des im Tatzeitpunkt gültigen Rechts, zumal die korrespondierenden Normen § 15c Abs. 1 WFLKG und § 16 Abs. 1 und 2 WFPolG 2015 weitgehend inhaltsgleich sind.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sache des Beschwerdeverfahrens ist ähnlich zum Berufungsverfahren „die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches“ des angefochtenen Bescheides gebildet hat (VwGH 25.04.2002, 2000/15/0084). Das ergibt sich schon aus der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach durch § 50 VwGVG jedenfalls keine Befugnis des Verwaltungsgerichts zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens hinaus, geschaffen wurde (VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018). Sache des gegenständlichen Verfahrens ist daher der konkrete Vorwurf, auf Verlangen keinen gültigen Rauchfangbefund vorgelegt zu haben. Eine Änderung in der rechtlichen Qualifikation der Tat ist ebenso nach nunmehr geltender Rechtslage zulässig (VwGH 27.02.2015, 2011/17/0131). Insofern konnte das Verwaltungsgericht Wien sowohl die Strafsanktionsnorm als auch die übertretene Norm richtigstellen.
Gemäß § 15c Abs. 1 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes ist, wenn eine Feuerungsanlage nicht benützt wird, dieser Umstand dem Rauchfangkehrer bekannt zu geben und von diesem und dem Benützer der Wohnung oder Betriebseinheit unter Beisetzung des Datums schriftlich zu bestätigen. Ohne diese Bestätigung gilt die Feuerungsanlage weiterhin als benützt. Vor ihrer Wiederbenützung ist über die Rauch- beziehungsweise Abgasanlage vom Rauchfangkehrer ein positiver Befund zu erwirken. Dies gilt auch für die Herstellung neuer Einmündungen in Rauch- oder Abgasfängen, der Änderung der Brennstoffart oder einer wesentlichen Änderung der Heizleistung der angeschlossenen Feuerstätte.
Gemäß § 18 Abs. 1 lit. a des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Vorschriften der §§ 2, 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 bis 9, 5, 7 Abs. 1 bis 4, 8 Abs. 2, 9, 10 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, 12 Abs. 1, 14 Abs. 2, 14a Abs. 1 bis 3, 15, 15a Abs. 1, 2 und 4, 15b Abs. 1 und 3, 15c, 15d, 15e, 15g und 16 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes oder einer auf Grund desselben ergangenen Verordnung zuwiderhandelt oder unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 die auf Grund dieses Gesetzes in Bescheiden vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht einhält.
Wie der Beschwerdeführer selbst zugestand, war vor langer Zeit am Fang Nr. 4 eine andere Feuerstätte (Ölofen) angeschlossen; im Tatzeitpunkt hingegen ein Mellerofen, den er mit Holz und Kohle betrieb. Schon seit über 30 Jahren existierte kein Rauchfangbefund, da ein solcher auch nicht verlangt wurde. Der objektive Tatbestand des § 15c Abs. 1 WFLKG (LGBl. für Wien Nr. 17/1957 idF LGBl. für Wien Nr. 35/2013) ist erfüllt, da der Betreiber der Feuerstätte vor ihrer Wiederbenützung über die Rauch- beziehungsweise Abgasanlage vom Rauchfangkehrer keinen positiven Befund erwirkt hatte.
Übertretungen der gegenständlichen Art sind Ungehorsamsdelikte. In diesen Fällen ist es jeweils am Beschuldigten gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwidergehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne Weiteres anzunehmen (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG).
Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf, insbesondere, dass es ihm schlechterdings unmöglich gewesen sei, sich beim Vormieter über einen gültigen Rauchfangbefund zu erkundigen bzw. nach Übernahme der Wohnung einen solchen beim zuständigen Rauchfangkehrermeister zu erwirken, die übertretene Verwaltungsvorschrift einzuhalten, ist auch das subjektive Tatbild erfüllt. Der Umstand, dass der Rauchfangkehrer im Zuge seiner periodischen Kontrollen nicht initiativ von sich aus die mangelnde Befundung deklarierte (wozu er im Übrigen auch nicht verpflichtet ist), ist nicht geeignet, einen Entschuldigungsgrund darzulegen.
Zur Strafbemessung wird ausgeführt:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 18 Abs. 3 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes werden Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 und 2 mit Geldstrafen bis zu 21.000,-- Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als nicht unbedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Überprüfung der Kompatibilität zwischen einer Feuerstätte und dem angeschlossenen Fang durch fachlich qualifizierte Überprüfungsorgane, um einen Schutz von Menschen und der Umwelt zu gewährleisten, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering zu bewerten war.
Das Verschulden konnte ebenfalls nicht als geringfügig gewertet werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Ofen vom Vormieter übernommen und lange Zeit ohne Befundung beheizt hat, ist ebenso wenig als verschuldensmildernd zu werten, wie jener, dass er - nach der erfolgten Anzeige und Erteilung eines Heizverbotes - nachträglich einen Rauchfangbefund erwirkt hat.
Unter Bedachtnahme auf die erwähnten Strafzumessungsgründe und den oben genannten gesetzlichen Strafsatz erscheint die von der Behörde verhängte Strafe jedenfalls tat- und schuldangemessen. Der Grundsatz der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der Behörde bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt und es sind im gesamten Verfahren keine Umstände vorgekommen, die erschwerend zu berücksichtigen gewesen wären.
Die Geldstrafe ist keinesfalls überhöht, selbst wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als leicht unterdurchschnittlich einzustufen ist, da sie im unteren Bereich des in Betracht kommenden Strafrahmens bemessen wurde. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist den Strafzumessungskriterien angemessen und zur Geldstrafe verhältnismäßig.
Die Beschwerde war daher bezüglich Spruchpunkt II) des behördlichen Straferkenntnisses spruchgemäß abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28. Mai 2014, Ra 2014/07/0053; 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12. August 2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19. Mai 2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Feuerstätte; Heizverbot; Verpechung im Fang; Günstigkeitsvergleich; Überprüfung der Emissionen; Spruchkorrektur; Rauchfangbefund; RauchfangkehrerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.011.001.4759.2017Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018