TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/10 W233 2128407-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2018
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Entscheidungsdatum

10.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W233 2128408-1/14E

W233 2128409-1/12E

W233 2128407-1/8E

W233 2179090-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX Staatsangehöriger der Republik Tadschikistan, 2.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige der Republik Tadschikistan, 3.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Republik Tadschikistan und 4.) XXXX , geboren am XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.05.2016, Zln. IFA 1072170907, Verf. Zl. 150620559 (ad 1.), IFA 1072171000, Verf. Zl. 150620567 (ad 2.), IFA 1092082800, Verf. Zl. 151609600 (ad 3.), sowie vom 07.11.2017, Zl. IFA 1165494407, Verf. Zl. 170990393 (ad 4.) - zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF 1) ist der Vater des Dritt- (BF 3) und Viertbeschwerdeführers (BF 4) sowie der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (BF 2), welche als Mutter der gemeinsamen minderjährigen Söhne auch zugleich als deren gesetzliche Vertreterin fungiert. Sämtliche im Verfahren befindlichen Asylwerber sind Staatsangehörige der Republik Tadschikistan. Der Erst- sowie die Zweitbeschwerdeführerin haben gemeinsam im Mai 2015 ihr Herkunftsland verlassen und sind legal am Luftweg über Minsk/Belarus direkt nach Österreich gereist. Beim Dritt- respektive Viertgenannten handelt es sich um die gemeinsamen nachgeborenen Söhne, welche am XXXX beziehungsweise XXXX im Bundesgebiet auf die Welt kamen. Am 07. Juni 2015 brachten die Eltern ihre eigenen Anträge auf internationalen Schutz ein, der Drittgenannte über seine gesetzliche Vertreterin hingegen erst am 23.10.2015, der Viertgenannte am selben Wege nunmehr zuletzt am 24.08.2017.

1.2. Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, am 07.06.2015 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, gemeinsam mit seiner Gattin das Heimatland verlassen zu haben, da, nachdem er mit seiner Ehefrau am 13.04.2015 für die Partei "HIZBI NAHZAT ISLAMI" Plakate angebracht hätte, die Polizei seine Ehegattin zwei Tage später hätte festnehmen wollen, was er hätte verhindern wollen und dabei einen Polizisten niedergeschlagen hätte. Die Polizisten hätten sie sodann zur Dienststelle gebracht und dort einem Verhör unterzogen. Anschließend seien sie beide wieder freigelassen worden, wenngleich unter der Ankündigung, wonach die Asylwerber noch "Probleme bekommen würden (Seite 11 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des BF 1)." Zudem brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass der Umstand, dass seine als Trainerin arbeitende Frau ein Kopftuch trage, in ihrem Herkunftsstaat nicht toleriert werden würde. Aus diesem Grunde hätten sie Tadschikistan verlassen. Zu ihrer Fluchtroute befragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass ihnen der Verein " XXXX " ein gefälschtes Schengenvisum organisiert hätte.

Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Rahmen ihrer Ersteinvernahme am selben Tag weitgehend das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers. Demnach wäre sie am 15.04.2015, zwei Tage nach einer Plakatieraktion für die zuvor genannte islamische Partei von Sicherheitsbeamten festgenommen worden. Sie wäre von den Polizisten an den Haaren bis zu einem Auto gezerrt worden, was ihr Gatte hätte verhindern wollen und dabei einen der Polizisten geschlagen hätte. Sie wären sodann zur Polizei gebracht und verhört worden und hätten ihnen die Polizisten mitgeteilt, dass sie und ihr Mann Probleme bekommen würden. Zudem hätte sie als Trainerin immer ein Kopftuch getragen, was jedoch nicht toleriert worden wäre, weshalb sie sich zusammen mit ihrem Ehemann zum Verlassen der Heimat entschlossen habe.

Beide Beschwerdeführer führten auf die Frage, was sie im Falle ihrer Rückkehr nach Tadschikistan befürchten an, dass sie um ihr Leben fürchten.

1.3. Der am XXXX nachgeborene Drittasylwerber stellte mit Schriftsatz vom 20.10.2015, der am XXXX nachgeborene Viertgenannte mit Schreiben vom 24.08.2017, jeweils über ihre gesetzliche Stellvertreterin und Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz. Inhaltlich wurden beide Male keine gesonderten individuellen Fluchtgründe ins Treffen geführt, sondern lediglich auf das laufende Verfahren der Eltern Bezug genommen.

1.4. In weiterer Folge wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am 02.05.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingehend zu ihren Ausreisemotiven befragt. Hinsichtlich seiner Familienverhältnisse befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, in seinem Herkunftsland noch über seine Mutter, zwei Schwestern sowie diverse Onkel und Tanten zu verfügen. Außerhalb Tadschikistans würden demgegenüber keine Verwandten leben. Zu seinen in der Heimat verbliebenen Angehörigen pflege er zweimal pro Woche über WhatsApp regelmäßigen Kontakt. Befragt, ob er einer politischen Partei angehöre, führte er aus, dass er Mitglied der "GRUPPE 24" sei, er jedoch weder über ein Parteibuch noch einen Parteiausweis verfüge, da es solche nicht gäbe. Diese Organisation, werde offiziell als extremistisch eingestuft und wäre sohin verboten. Nachgefragt, welche Tätigkeiten er in dieser Partei genau ausgeübt habe, führte er aus, dass er in Tadschikistan keine Tätigkeiten für diese Partei ausgeübt, sondern nur ein Sympathisant dieser Partei gewesen wäre und den Parteiradiosender " XXXX " gehört hätte. Allerdings hätte er am 10.10.2014 an einer Demonstration in Duschanbe teilgenommen, die nach einer gewissen Zeit von der Polizei und der Feuerwehr mit Wasserwerfern bekämpft und aufgelöst worden wäre.

Zudem habe er auch noch die Partei "ISLAMISCHE PARTEI DER WIEDERGEBURT" unterstützt, nicht zuletzt aufgrund deren Sponsorentätigkeit für den Sportverein seiner Ehefrau. Die Identifikation mit den Zielen dieser Bewegung hätte den Erstasylwerber letztlich auch dazu veranlasst, im Vorfeld der Parlamentswahlen am 01.03.2015 gemeinsam mit seiner Gattin Wahlplakate in der Öffentlichkeit anzubringen. Während dieser Tätigkeit wären sie von Polizisten ertappt und gefragt worden, weshalb sie derartige Aushänge verbreiten würden. Nachdem die beiden Beschwerdeführer ihre Sympathie zu der entsprechenden politischen Bewegung offen bekannt hätten, wären sie zur Offenlegung ihrer Identitäten aufgefordert worden. In Ermangelung entsprechender Personaldokumente hätte man sie zur Polizeiinspektion mitgenommen und ihre Daten aufgenommen. In weiterer Folge wäre ihnen das verbliebene Werbematerial abgenommen und beiden für die Zukunft das nochmalige Plakatieren untersagt worden. "Danach durften wir nach Hause zurückkehren (Seite 65 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des BF1)." Wenige Tage später wäre seine Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin, an ihrer Arbeitsstelle von Polizeibeamten aufgesucht und dazu aufgefordert worden, die Polizisten zu einem Verhör zu begleiten. Seine Ehefrau hätte sich geweigert und eine Ladung verlangt. Die Polizisten hätten seine Frau mit Gewalt in ein Auto zerren wollen und wäre er Zeuge dieses Vorfalls geworden, da er zu diesem Zeitpunkt seine Ehefrau von der Arbeit hätte abholen wollen. Er hätte nicht ruhig zusehen können und hätte daher auf den Polizisten, der seine Frau gezogen hätte, eingeschlagen. Dem zweiten Polizisten wäre es aber gelungen, ihn zu überwältigen und ihm Handschellen anzulegen. In zwei unterschiedlichen Räumlichkeiten der Sicherheitsdienststelle getrennt voneinander befragt, hätte man ihn mit Gummistöcken geschlagen, beschimpft und anschließend seinen Bart abrasiert. Allerdings wären sie beide einige Stunden später wieder freigelassen worden und sie wären mit einem Taxi nach Hause gefahren. Dieses Erlebnis hätte sie beide jedoch in ihrem Entschluss bestärkt, Tadschikistan dauerhaft zu verlassen. Bis zu ihrer Ausreise aus Tadschikistan am 18.05.2015 hätten sie an ihrer Adresse gelebt und wäre weder nach ihnen gefahndet noch gegen sie Anklage erhoben worden. Auch die Ausreise aus Tadschikistan wäre auf legalem Wege erfolgt, wenngleich sich der Präsident des XXXX Vereins dadurch als hilfreich erwiesen hätte, indem er sie beide für die Ende Mai 2015 stattgefundenen internationalen Meisterschaften in XXXX als Teilnehmer nominiert hätte. Sie wären zuerst gemeinsam mit der Gruppe des XXXX Vereins nach Kasachstan gereist und hätten sie sich an der österreichischen Botschaft in Astana in Kasachstan ihre Dokumente besorgt. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Erstbeschwerdeführer entweder zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder sogar ermordet zu werden. Dies nicht zuletzt angesichts seiner anhaltenden Aktivitäten von Österreich aus. So habe er seit seiner Einreise bereits mit anderen im österreichischen Bundesgebiet befindlichen Mitgliedern der "GRUPPE 24" zwei Demonstrationen organisiert und betätige er sich über sein Mobiltelefon sogar als Moderator des Internetradios " XXXX ".

Ebenfalls am selben Tag niederschriftlich vor der Erstinstanz einvernommen, präsentierte die Zweitbeschwerdeführerin Personaldokumenten zum Beweis jener anlässlich ihrer Antragstellung ins Treffen geführten Personaldaten. Ihre Eltern würden ebenso wie ihr Bruder und eine Schwester weiterhin in Tadschikistan leben. Lediglich eine weitere Schwester habe ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und handle es sich hiebei um die Türkei. Wenngleich selbst offiziell keiner politischen Partei zugehörig, hätte sie sich dennoch für die Partei "ISLAMISCHE WIEDERGEBURT" engagiert. Konkret habe sie Flugblätter für diese politische Gruppierung verteilt. Ihr Gatte sei Mitglied der "GRUPPE 24". Aktuell werde nicht nach ihr gefahndet und wäre auch kein Gerichtsverfahren gegen ihre Person anhängig. In der Vergangenheit hätte man sie jedoch schon einmal verhaftet und zwar in Duschanbe anlässlich einer Plakataktion für die zuvor genannte Partei. Konkret sei die Aktion von Polizisten beobachtet worden, welche in weiterer Folge sie und ihren Gatten auf die Sicherheitsdienststelle zur Vernehmung gebracht hätten. Nach einer Verwarnung, derartige Werbestrategien in Hinkunft zu unterlassen, wären sie aber wieder freigelassen worden. Zwei bis drei Tage später wäre sie von der Polizei an ihrer Arbeitsstelle nach dem Training kontaktiert und aufgefordert worden mit zu kommen. Sie hätte die Polizisten nach dem Grund dafür bzw. nach einer Ladung gefragt. Ihr wäre jedoch keine Ladung ausgehändigt, sondern wäre sie von einem Polizisten am Kopftuch gepackt worden. Sie habe dann die Stimme ihres Mannes gehört, der mit einem der Polizisten ein Handgemenge gehabt hätte und dem in der Folge Handschellen angelegt worden wären. Sie wären sodann zur Polizeizentrale überstellt worden, wo man sie dann in unterschiedliche Zimmer aufgeteilt hätte. Sie selbst wäre zwar in keiner Weise physisch attackiert worden, aber habe man sie bedroht. Nach einigen Stunden wären sie wieder auf freien Fuß gesetzt worden und wäre ihr beim Hinausgehen aufgefallen, dass ihr Ehemann keinen Bart mehr getragen habe. Ihr Ehemann hätte sich dazu aber nicht äußern wollen bzw. ihr nicht erzählt was mit ihm geschehen wäre, da sie zu diesem Zeitpunkt bereist schwanger gewesen wäre. Bereits vor den eben geschilderten Vorfall habe es Probleme gegeben, zumal sie stets ein Kopftuch –auch während XXXX – Meisterschaften – getragen hätte. Wenngleich auch nach der kurzfristigen Festnahme seitens der tadschikischen Behörden keinerlei weitere Schritte hinsichtlich einer allfälligen Fahndung oder Anklageerhebung gesetzt worden wären, hätten sie sich dennoch dazu entschlossen, nunmehr endgültig ihr Heimatland zu verlassen. Die Ausreise sei am legalen Wege unter Heranziehung der authentischen Namen und Papiere erfolgt. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie große Probleme bekommen würde. Wenngleich international bekannt, müsse sie in Tadschikistan vielerlei Benachteiligungen hinnehmen. Zudem leider der Drittbeschwerdeführer an einer Krankheit namens XXXX , deren Behandlung in Tadschikistan nicht in der Form wie hier in Österreich möglich sei.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, unter einem gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Genannten jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für deren freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

1.6. In der in weiterer Folge rechtzeitig über ihre rechtsfreundliche Vertretung in sämtlichen Punkten erhobenen gemeinsamen Beschwerde wurde primär ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl moniert, was mit behaupteter mangelhafter Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde begründet wurde. So hätten sämtliche Rechtsmittelwerber nicht "das Gefühl" gehabt, Sachverhalte klar wiedergeben zu können und wäre das Bundesamt im vorliegenden Fall zudem dazu verhalten gewesen, nähere Erhebungen im Herkunftsstaat zu pflegen. Zudem stellten sich die den Negativentscheidungen zugrundeliegenden Länderberichte als über weite Strecken älter als neun Monate dar, weshalb diesen die nötige Aktualität abzusprechen sei und würden darüber hinaus wesentliche Fragen in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht behandeln. Auch ansonsten müsse die Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit als verfehlt qualifiziert werden. Der Erstbeschwerdeführer betätige sich auch in Österreich exilpolitisch, was auch in Kopieform beigelegte Fotos von Demonstrationen belegen würden. Darüber hinaus würden sich die Asylwerber allesamt überdurchschnittlich in ihrem sozialen Umfeld engagieren und ihnen angebotene Deutschkurse besuchen. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer drei Unterstützungsschreiben der Beschwerde angehängt. Es werden somit die Anträge gestellt, alle angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und den Beschwerdeführen internationalen Schutz oder zumindest subsidiären Schutz zuzuerkennen, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen.

1.7. Am 09.05.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Parteien und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der diese im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurden.

Zu Beginn bestätigte der Erstbeschwerdeführer die Richtigkeit seiner bisher getätigten Aussagen wie auch der seiner ins Treffen geführten Personaldaten. Nach dem Besuch einer Grundschule habe er den Beruf des Juweliers erlernt und diesen ein Jahr lang selbstständig ausgeübt. Daneben hätte er auch in Russland in einer Holzfabrik gearbeitet und gemeinsam mit seiner Mutter am Markt Stoffe verkauft. Er habe in Österreich einen Deutschkurs besucht und lerne die Deutsche Sprache auch über das Internet. Er sei kein Mitglied in einem Verein und unterhalte soziale Kontakte zu Tadschiken der politischen Gruppe 24, die in Österreich, Deutschland und Schweden aufhältig seien. Österreichische Freunde habe er hingegen nicht, sondern bloß österreichische Bekannte. Mit seiner Mutter in Tadschikistan halte er über das Internet regelmäßige Verbindung indem er durchschnittlich zweimal pro Woche mit dieser kommuniziere. Daneben würden gegenwärtig noch zwei erwachsene verheiratete Schwestern in Duschanbe leben. In Österreich seien hingegen keine Verwandten aufhältig. Seine Mutter, welche in Tadschikistan am Markt einen kleinen Verkaufsstand betreibe, würde von der Sicherheitsbehörde dergestalt schikaniert, als dass man diese regelmäßig zum Polizeikommissariat bestelle, um sie hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten für die "GRUPPE 24" zu befragen. Anschließend dürfe sie zwar nach diversen Beschimpfungen wieder gehen, jedoch wäre es dann häufig zu spät um noch zum Markt zu gehen und dort ihrer Arbeit nachzugehen. Deshalb meine der Erstbeschwerdeführer, dass seine Mutter von den tadschikischen Sicherheitsbehörden gequält werde.

Ausreisegründe aus seinem Herkunftsland hätte es für ihn und seine Gattin viele gegeben. Zunächst einmal jener Vorfall, in dessen Zuge er beobachtet habe, wie Polizisten versucht hätten seine Frau, die Zweitbeschwerdeführerin, gewaltsam in ein Auto zu zerren. Er sei in dieser Situation auf die zwei Polizisten losgegangen und habe einen der beiden zu Boden geschlagen. Der andere hätte ihn daraufhin mit einem Gummiknüppel geschlagen und überwältigt. Anschließend seien sie beide festgenommen und auf die Sicherheitsdienststelle zur Vernehmung gebracht worden. Dort wären sie dazu aufgefordert worden, eine negative Stellungnahme gegen die "PARTEI DER ISLAMISCHEN WIEDERGEBURT" zu formulieren und anschließend zu unterfertigen. Diesem Ansinnen habe er trotz Morddrohung eine klare Absage erteilt, weshalb man ihn in weiterer Folge zusammengeschlagen hätte. Psychischer Druck sei auch auf seine Ehefrau ausgeübt worden, aber hätte man in ihrem Fall vor körperlichen Übergriffen abgesehen. "Man hat gesehen, dass wir uns nicht unterkriegen lassen und hat uns dann freigelassen (Seite 12 der Niederschrift vom 09.05.2017)." Über den Präsidenten des XXXX – Vereins wären beide Beschwerdeführer nach einer mehrmonatigen Wartezeit zu Schengenvisa sowie einer offizielle Teilnahme an einem in XXXX stattfindenden Wettbewerb gelangt. Die Ausreise aus Tadschikistan sei dann problemlos vonstattengegangen.

Der Erstbeschwerdeführer habe sich ursprünglich nie für Politik interessiert, sondern dieses Thema vielmehr "gehasst". Durch regelmäßigen Konsum von Radioprogrammen der "GRUPPE 24" habe er sich jedoch mit den Zielen der Gruppe 24 identifizieren können. Hauptausschlaggebend hierfür wären primär die persönlich vorgetragenen Analysen des damaligen Anführers der Organisation gewesen, welche in leicht verständlicher Weise die Defizite der Staatsführung aufgezeigt hätten. Darauf basierend sei es ihm nicht schwer gefallen, sich mit Inhalten zu identifizieren und habe er sich in weiterer Folge auch an einer Demonstration in Duschanbe am 10.10.2014 aktiv beteiligt. "Ich wollte auch, dass es in Tadschikistan eine Revolution gibt (Seite 12 der Niederschrift vom 09.05.2017)." Die Zahl an Sympathisanten wäre aber weit unter seinen Erwartungen geblieben und sei die Kundgebung damit auch deutlich kleiner ausgefallen, als erwünscht. Befragt, was er denn in Tadschikistan ändern würde, falls er diese könnte, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass er die Diktatur aufheben und eine Demokratie einführen würde. Nachgefragt, was er unter Demokratie verstehe, führte er aus, dass es sich dabei um Freiheit und Meinungsfreiheit handle bzw. sich die Leute frei aussuchen können, womit sie sich beschäftigen als auch ihre Religion und ihren Beruf frei wählen können.

Auch in Österreich beteilige er sich an Demonstrationen gegen die tadschikische Regierung bzw. den tadschikischen Präsidenten. In diesem Zusammenhang legte er bereits in seiner Beschwerde ein Schreiben in englischer Sprache der "Politcal Movement Group 24", datiert vom 16.05.2016, vor, worin ausgeführt ist, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer um einen politischen Aktivisten ("politcal activist") und ein Mitglied der Gruppe 24 ("member of the Group 24) handle.

In Österreich habe er am 23.02.2016 in Wien an einer Demonstration gegen die tadschikische Regierung teilgenommen, bei der es um die Freiheit politscher Häftlinge in Tadschikistan gegangen sei. In diesem Zusammenhang legte der Erstbeschwerdeführer bereits in seiner Beschwerdeschrift Fotos dieser Kundgebung bei. Befragt, was auf diesen Aufnahmen zu erkennen sei, antwortete er, dass auf Plakaten geschrieben stehe, dass Präsident Rakhmonov ein Mörder sei. Konkret nachgefragt, ob er wisse, was auf dem Plakat in englischer Sprache zu lesen sei, dass er erkennbar auf einem dieser Aufnahmen trage, meinte er, dass er dies nicht wisse, da er kein Englisch spräche. Allerdings habe er gewusst, dass er gegen das Regime auftrete. Von dieser Demonstration sei auch ein Video angefertigt worden, dass auf Youtube und Facebook veröffentlich bzw. auch den Zeitungen übergeben worden sei. Dies deshalb, da die ganze Welt wissen solle, dass die Leute in Tadschikistan unterdrückt werden. Seine Mutter würde wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit in Österreich von tadschikischen Polizisten geladen, wo man sie unter Druck setze bzw. ihr gedroht habe, dass sie ein schlechtes Leben haben werde, sollte man nochmals Fotos von ihrem Sohn auf Youtube oder Facebook sehen. Allerdings werde er wegen dieser seiner Mutter gegenüber geübten Behandlung seine politische Überzeugung nicht aufgeben und dies sogar dann, wenn dadurch eine mögliche Gefährdung seiner Mutter entstehen sollte.

Die im Anschluss separat niederschriftlich einvernommene Zweitbeschwerdeführerin versicherte eingangs den Wahrheitsgehalt ihrer bisherigen Aussagen. Als Berufssportlerin XXXX habe sie als staatlich angestellte Trainerin gearbeitet. Im Bundesgebiet hätte sie bislang noch keinen Deutschkurs besucht, nutze aber aktiv das diesbezüglich vorhandene Internetangebot. Auch sonst sei sie weder aktives Vereinsmitglied noch gehe sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach. Stattdessen kümmere sie sich um den minderjährigen Drittbeschwerdeführer, welcher in der Vergangenheit gesundheitlichen Problemen gehabt hätte. Kontakt zu ihren nach wie vor im Herkunftsland lebenden Verwandten pflege sie einerseits über den Nachrichtendienst VIBER sowie über ihre Cousine. Im Bundesgebiet verfüge sie abgesehen von Ehemann und dem gemeinsamen Kind über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte.

Auslöser für ihren Entschluss, Tadschikistan dauerhaft zu verlassen, wären die Probleme ihres Ehemanns einerseits wie auch das Verbot während ihrer Trainertätigkeit ein Kopftuch tragen zu dürfen andererseits gewesen. Mit XXXX sei sie sowohl in der öffentlichen wie auch staatlichen Wahrnehmung stark in den Mittelpunkt gerückt. So wäre sie mehrfach dazu aufgefordert worden, während der Sportaktivitäten ihren Hijab abzulegen, was sie jedoch aus Überzeugung stets verweigert hätte. Selbst das im Gegenzug gelegte Angebot großzügiger Förderungen im Falle ihrer Kooperationsbereitschaft sei ihrerseits ohne zu zögern ausgeschlagen worden. Wenngleich aktive Sympathisantin der "GRUPPE 24" und der "ISLAMISCHEN PARTEI DER WIEDERGEBURT" wäre sie nie offizielles Mitglied einer der beiden Gruppierungen oder anderen Partei gewesen. Ihr Ehemann sei ebenfalls kein Parteimitglied gewesen, habe ihr aber dennoch beim Plakatieren von Werbematerial für die "ISLAMISCHE PARTEI DER WIEDERGEBURT" geholfen. Selbige Bewegung hätte sie auch großzügig in Bezug auf die Teilnahme an diversen Kampfsportbewerben unterstützt. Eskaliert sei die Situation, als man sie offiziell verdächtigt habe, während ihrer Trainingseinheiten nicht XXXX zu unterrichten, sondern vielmehr islamische Lehren zu verbreiten. Ihre Schüler wären diesbezüglich sogar von den Sicherheitsbehörden befragt worden, aber hätten diese ihre Version bestätigt, demzufolge sie ausschließlich sportlich unterwiesen worden seien. Die Polizei habe dennoch den Wahrheitsgehalt der Aussagen massiv in Zweifel gezogen und auf eine schriftliche Erklärung ihrerseits beharrt, dass gegenständliche religiös geprägte Partei schlichtweg insgesamt "schlecht" sei. Dies hätte man zudem filmen wollen. Schon in der Vergangenheit wären Besucher von Moscheen im Fernsehen gezeigt worden, deren Einstellung zur "ISLAMISCHEN PARTEI DER WIEDERGEBURT" stets ausgesprochen negativ dargestellt worden wäre. "Das war das einzige Ziel, man wollte eine Videoaufnahme machen (Seite 22 der Niederschrift vom 09.05.2017)."

Schon zuvor sei es einmal zu einem Konflikt mit den lokalen Sicherheitsbehörden in Duschanbe im Zuge einer Plakatieraktion gekommen. Darauf von der Polizei angesprochen, wonach diese Form der Wahlwerbung nicht rechtskonform sei, haben sie widersprochen und keinerlei Einsicht gezeigt. Daraufhin "hat man uns verjagt (Seite 23 der Niederschrift vom 09.05.2017)." Zwei Tage später wären dann zwei Sicherheitsbeamte bei der Zweitbeschwerdeführerin erschienen und hätten diese dazu aufgefordert mitzukommen. Die Frage nach der gesetzlichen Grundlage respektive der allfällige Existenz eines Haftbefehls sei von den Polizisten ignoriert worden, stattdessen habe man nochmals mit Nachdruck die Befolgung der Aufforderung zum Mitkommen urgiert. Als sie sich weiterhin nicht willens zur Kooperation gezeigt hätte, wären die Polizisten dazu übergegangen, sie in ein Auto zu zerren. Ihr Ehemann hätte im Zuge dieses Vorfalls einen der beiden Polizisten niedergeschlagen, woraufhin sie beide festgenommen und auf die Polizeidienststelle in getrennte Räumlichkeiten gebracht worden wäre. Die schwangere Zweitbeschwerdeführerin habe man wiederholt bedroht und dazu angewiesen, vor laufender Kamera die "ISLAMISCHE PARTEI DER WIEDERGEBURT" als nutzlos zu bezeichnen. Trotz psychologischen Drucks sei sie jedoch ebenso wie ihr Ehemann ihrer Überzeugung treu geblieben und hätte sich bis zuletzt standhaft geweigert, den Anweisungen Folge zu leisten. Zwischenzeitlich wären aber auch ihre Eltern nach dem Verbleib der Genannten und ihrer Reisepässe behördlich befragt worden und befürchte sie potentielle Sanktionen im Falle ihrer Rückkehr.

1.9. Mit Schriftsatz vom 24.05.2017 übermittelten die Beschwerdeführer über ihre gewillkürte Vertretung eine gemeinsame Stellungnahme. Unter einem wurden Fotos und Videos präsentiert sowie auf ein Länderinformationsblatt und eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu Tadschikistan verwiesen. Die unter YouTube abrufbaren Filmdokumente würden den Erstantragsteller gemeinsam mit anderen Mitgliedern der "GRUPPE 24" während exilpolitischen regierungsfeindlichen Aktivitäten in konkreter Form von Demonstrationen vor dem XXXX in XXXX zeigen. Auf den ebenfalls vorgelegten Fotos sei die Zweitbeschwerdeführerin bei einer persönlichen Urkundenübergabe durch den Vorsitzenden der "ISLAMISCHEN PARTEI DER WIEDERGEBURT" zu sehen. Aus den auszugsweise zitierten Länderinformationen könne man des Weiteren entnehmen, demzufolge ebengenannte politische Bewegung trotz damaliger offizieller Zulassung im Vorfeld der Wahlen 2016 von Regierungsseite in vielfacher Weise moralisch und politisch diskreditiert worden wäre und habe man schon damals auch deren Anhängerschaft in unterschiedlichster Hinsicht schikaniert beziehungsweise unter Druck gesetzt. Vor diesem Hintergrund müsse das Vorbringen der Beschwerdeführer als besonders glaubwürdig eingestuft werden. Zudem wäre in Tadschikistan Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr die Teilnahme an religiösen Zeremonien und Veranstaltungen jeglicher Art generell untersagt. Nicht zuletzt aufgrund ihrer konsequenten Weigerung, den Hidschab selbst bei Tournieren abzulegen, sei der Zweitbeschwerdeführerin unterstellt worden, ihre Schüler während des von ihr geleiteten Trainings zu radikalisieren. Aus Menschenrechtsberichten der Jahre 2015 und Anfang 2016 gehe hervor, wonach die "PARTEI DER ISLAMISCHEN WIEDERGEBURT" seitens der Regierung als terroristisch eingestuft und deshalb auch gegen deren Anhänger mobilisiert werde. Dies gelte sinngemäß auch für die "GRUPPE 24" und deren Sympathisanten im Ausland. So würden entsprechende Auslieferungsersuchen und internationale Haftbefehle an verschiedenste Staaten in Bezug auf Aktivisten übermittelt. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin wären ihrerseits bereits in der Vergangenheit behördlich aufgefallen und würde das exilpolitische Engagement des Erstbeschwerdeführers in Österreich das Interesse an deren Person zusätzlich erhöhen. Im Falle ihrer Rückkehr müssten die Hauptbeschwerdeführer in ihrem Heimatland mit massiven Verfolgungshandlungen sowie langjährigen Haftstrafen rechnen.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA

* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF Tadschikistan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 11.04.2016)

* Einsichtnahme in die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Tadschikistan:

1) Informationen zur Partei Hezbe Nehzate Islami (Partei der Islamischen Wiedergeburt/Islamic Renaissance Party of Tajikistan):

allgemeine Informationen, Ziele, politisches Programm, Vorsitzender, Legalität, Behandlung von Mitgliedern durch Sicherheitskräfte, Verurteilungen, Informationen zur Parteizeitung und der Druckerei der Partei; 2) Informationen zu Auswirkungen exilpolitischer Tätigkeiten [a-9939], vom 19.12.2016; verfügbar unter:

http://www.ecoi.net/local_link/334110/462500_en.html

* Einvernahme des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 09.05.2017

* Einsichtnahme in die Stellungnahme der Beschwerdeführer, datiert mit 22.05.2017, eingegangen beim BVwG am 24.05.2017 und den dieser Stellungnahme auf einem Speichermedium angeschlossenen Fotos und drei Videos

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3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zu den beschwerdeführenden Parteien:

Alle vier Beschwerdeführer, der Identität verifiziert werden konnte, sind Staatsangehörige von Tadschikistan und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.06.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer wurden beide im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellten ihrerseits am 23.10.2015 bzw. am 24.08.2017 ihre jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführer bilden einen Familienverband, sodass ihre Verfahren auf Zuerkennung von internationalem Schutz als Familienverfahren zu führen sind. Die Familieneigenschaft des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin als Ehegatten hat bereits in ihrem Herkunftsstaat Tadschikistan bestanden. Die in Österreich nachgeborenen ehelichen Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, der Dritt- und der Vierbeschwerdeführer, werden von den Sonderbestimmungen für das Familienverfahren jedenfalls mitumfasst.

Gründe, die eine Verfolgung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden von ihnen nicht glaubhaft vorgebracht und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus Tadschikistan aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus ihrer politischen Gesinnung verfolgt wurden bzw. im Falle ihrer Rückkehr nach Tadschikistan ihnen eine solche Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tadschikistan in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Ferner kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Tadschikistan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin lebten vor ihrer Einreise nach Österreich in ihrem Herkunftsland Tadschikistan. Der Erstbeschwerdeführer hat in Tadschikistan die Grundschule besucht und im Anschluss daran in Tadschikistan und in der Russischen Föderation in verschiedenen Berufen gearbeitet.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat ebenso die Grundschule in Tadschikistan und im Anschluss daran ein Sportcollege besucht und in der Folge in Tadschikistan als Sporttrainerin gearbeitet.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafrechtlich unbescholten (Auszug aus dem Strafregister vom 08.05.2017).

Alle vier Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keinen familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt. Hingegen leben die Mutter und Geschwister des Erstbeschwerdeführers als auch die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin und darüber hinaus auch weitere Verwandte der beiden Beschwerdeführer unverändert in Tadschikistan.

Weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin haben fortgeschrittene Integrationsschritte im österreichischen Bundesgebiet dargelegt und im Besonderen keine Nachweise über ihre Bemühungen zur Erlernung der deutschen Sprache vorgelegt. In Bezug auf die von beiden Beschwerdeführern vorgebrachten Argument, dass sie über das Internet angebotenen Sprachkurse zur Erlernung der deutschen Sprache nutzen, ist festzustellen, dass sie die von ihnen behauptete Sprachkompetenz in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht unter Beweis stellten konnten. Die gesamte Befragung der beiden Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung war nur unter Beiziehung eines Dolmetschs für die russische Sprache möglich.

Die Beschwerdeführer halten sich jedenfalls seit ihren jeweiligen Anträgen auf internationalen Schutz durchgehend in Österreich auf. Seit Zulassung ihrer Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügen sie über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Sie verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb ihres jeweiligen Asylverfahrens und mussten sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein.

Beim Erst-, der Zweit- und dem Viertbeschwerdeführer liegen keine Hinweise auf eine die Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende ernsthafte physische oder psychische Krankheit vor.

Beim Drittbeschwerdeführer wurde laut dem im Akt einliegenden ärztlichen Entlassungsbrief des LKH XXXX , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 22.12.2015, eine konnatale CMV Infektion mit cerebraler Beteiligung und ausgeprägten periventrikulären Verkalkungen, eine Zytomegalie-Hepatitis, ein Mikrozephalus, die Entwicklung einer spastischen Diplegie, eine Nabelhernie und eine Hydrozele rechts, diagnostiziert, weshalb er sich vom 02.11.2015 bis 22.12.2015 in stationärer Behandlung befand. Diesem Entlassungsbrief zur Folge wurde der Drittbeschwerdeführer am 22.12.2015 aus der stationären Behandlung entlassen und ihm eine medikamentöse Therapiebehandlung, eine Physiotherapie, eine Schädel und Abdomensonographie, Laborkontrollen und Termine zur Entwicklungskontrolle empfohlen. Zum Entscheidungspunkt liegen somit keine Hinweise auf eine die Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende ernsthafte physische oder psychische Krankheit des Drittbeschwerdeführers vor.

Die Beschwerdeführer leben seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet bzw. ihrer Geburt im österreichischen Bundesgebiet von der Grundversorgung und haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin seit ihrem zum Entscheidungszeitpunt etwas mehr als 2 ¿ jährigen Aufenthaltes (2 Jahre und 7 Monate) in Österreich keine außergewöhnlichen, besonders zu berücksichtigenden Integrationsschritte gesetzt. Dementsprechend kann eine ausgeprägte und verfestigte Integration der Beschwerdeführer in Österreich nicht festgestellt werden.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellung zur Lage im Herkunftsstaat der BF, der Republik Tadschikistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 11.04.2016):

1. Politische Lage

Die Republik Tadschikistan hatte laut offizieller Statistik 2014 8,32 Millionen Einwohner, was ein Wachstum von rund zwei Prozent gegenüber dem Vorjahr ausmachte (TAJSTAT 14.12.2015). Unter dem herrschenden präsidentiellen System wird das Land seit 1994 von Emomali Rachmon (Rakhmon) streng geführt. Tadschikistan befindet sich in einer starken Abhängigkeit von Russland, sowohl ökonomisch als auch in Hinblick auf den Umgang mit Sicherheitsfragen, wie den Kampf gegen Drogenschmuggel und dem radikalen Islam (BBC 9.2015).

Nach der Unabhängigkeit Tadschikistans am 9. September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (Demokratische Partei Tadschikistans, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai 1992 ein Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll. Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand. Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rachmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller tadschikischen Flüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren lassen und am politischen Leben teilnehmen (AA 11.2015a).

Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die 34 Mitglieder der Nationalversammlung (Majlisi Milli), des Oberhaus, werden indirekt bestimmt: 25 durch lokale Körperschaften und acht durch den Präsidenten. Die Versammlung der Repräsentanten (Majlisi Namoyandagon), das Unterhaus, wird direkt gewählt, wobei 41 Mitglieder durch absolute Mehrheit in Einer-Wahlkreisen, und 22 proportional unter Erreichen einer Fünf-Prozent-Hürde bestimmt werden (IFES 2016, vgl. AA 11.2015a). Der Staatspräsident wird alle sieben Jahre gewählt. Der gegenwärtige Präsident, Emomali Rachmon, wurde infolge einer Verfassungsänderung aus dem Jahr 2003, die eine zweimalige Wiederwahl ermöglicht, im November 2013 wiedergewählt, (IFES 2016, vgl. GIZ 12.2015a).

Die Republik Tadschikistan ist von ihrer 1994 angenommenen Verfassung vordergründig ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit. Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Bestimmungen der Verfassung ins Auge (GIZ 12.2015a).

Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef. Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rachmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleinigen Stabilitätsgarant und Friedensstifter (bpb 11.11.2015).

Ende Dezember 2015 unterzeichnete Präsident Rachmon ein Gesetz, das ihn zum Führer der Nation auf Lebenszeit erhebt. Beide Parlamentskammern hatten zuvor das Gesetz ohne Gegenstimmen gebilligt (UB 29.1.2016). Das Gesetz verleiht Rachmon und seinen Verwandten überdies lebenslange Immunität. Im Jänner 2016 wurde eine Verfassungsänderung beschlossen, die eine unbegrenzte Wiederwahl des Präsidenten ermöglicht. Hierzu wird im Mai 2016 ein Referendum abgehalten (RFE/RL 10.2.2016).

Bei den Parlamentswahlen vom 1.3.2015 gewann die regierende Volksdemokratische Partei Tadschikistans (PDPT) 51 der 63 zu vergebenden Sitze. Die OSZE bemängelte die Restriktionen hinsichtlich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie den Zugang zu den Medien während des Wahlkampfes. Die Chancengleichheit im Wahlkampf wurde nicht gewährleistet. Der Wahlgang inklusive die Auszählung war von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (OSCE 15.5.2015).

Während eines Auslandsaufenthalts im Juni 2015 verkündete der Vorsitzende der "Islamische Wiedergeburt" (PIW), Muhiddin Kabiri, nicht mehr nach Tadschikistan zurückzukehren. Kabiri befürchtete, verhaftet zu werden und befindet sich seither im Exil. Nach blutigen Unruhen wurde Ende September 2015 die PIW als letzte Oppositionspartei verboten und als terroristische Vereinigung eingestuft (bpb 11.11.2015, vgl. Standard 29.9.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (11.2015a): Tadschikistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.3.2016

-

BBC – British Broadcasting Corporation (9.2015): Tajikistan country profile, http://www.bbc.com/news/world-asia-16201032, Zugriff 7.4.2016

-

bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (11.11.2015): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54708/tadschikistan, Zugriff 16.3.2016

-

Der Standard (29.9.2015): Tadschikistan verbietet islamische Oppositionspartei,

http://derstandard.at/2000022978892/Tadschikistan-verbietet-islamische-Oppositionspartei, Zugriff 17.3.2016

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2015a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2016

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IFES - International Foundation for Electoral Systems (2016):

Election Guide – Democracy Assistance & Election News, Republic of Tajikistan, http://www.electionguide.org/countries/id/210/, Zugriff 16.3.2016

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OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (15.5.2015): Tajikistan, Parliamentary Elections, 1 March 2015:

Final Report,

http://www.osce.org/odihr/elections/tajikistan/158081?download=true, Zugriff 17.3 2016

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OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (5.2.2014): Republic of Tajikistan Presidential Election 6 November 2013; OSCE/ODIHR Election Observation Mission Final Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1391693737_110986.pdf Zugriff 17.3.2016

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RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (10.2.2016): Date Set For Tajik Referendum On Constitutional Changes, http://www.rferl.org/content/tajikistan-date-set-for-constitutional-referendum/27542733.html, Zugriff 17.3.2016

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TAJSTAT – Statistical agency under the President of the Republic of Tajikistan (14.12.2015): macroeconomic indicators, http://www.stat.tj/en/macroeconomic-indicators/, Zugriff 7.4.2016

-

Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (29.1.2016):

Zentralasien-Analysen Nr. 97,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen97.pdf, Zugriff 17.3.2016

2. Sicherheitslage

Als mit dem Zerfall der Sowjetunion Subventionen aus Moskau ausblieben und Tadschikistan "unfreiwillig" die Unabhängigkeit erhielt, entwickelte sich rasch ein Konflikt um die politische und wirtschaftliche Macht entlang regionaler und ideologischer Linien. Die trennenden Gruppenloyalitäten und Solidaritäten haben durch den Bürgerkrieg zusätzlichen Auftrieb erhalten und sich weiter verfestigt. Als Sieger aus diesen Machtkämpfen ging die "Kulober" Fraktion hervor. 1994 wurde Emomali Rachmon als Repräsentant dieser Fraktion zum Präsidenten gewählt (bpb 11.11.2015).

Die Sicherheitsprobleme der jüngsten Jahre waren heimischer Natur, trotz des Versuches seitens der Regierung diese als aus dem Ausland herrührend darzustellen. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat wenig Wirkung auf die innere Stabilität Tadschikistans und stellt kaum eine externe Bedrohung dar. Allerdings führten die Ausbrüche von politisch motivierter Gewalt in Rascht (2010-2011) und Chorog (2012) zu dutzenden Toten sowohl in der Zivilbevölkerung als auch unter den Streitkräften. Die Sicherheitsbedrohung in der Peripherie bleibt bestehen. Ein Teil der Gewalt herrscht zwischen ehemaligen Bürgerkriegsgegnern oder der nächsten Generation jener Fraktionen, die sich im Streit um die lokale Macht und Kontrolle in Politik und der Schattenwirtschaft befinden. Jenseits der Verwicklung in Gewaltakte hat die jüngere Generation wenig Hoffnung, Beschäftigung im Land zu finden (BS 2016).

Nach einem Überfall auf einen Militärstützpunkt im September 2015, bei dem größere Mengen Waffen erbeutet wurden, kamen bei einer Schießerei im Stadtzentrum von Duschanbe acht Polizisten und neun Angreifer ums Leben. Die Regierung bezichtigte den, zuvor entlassenen, stellvertretenden Verteidigungsminister General Abduhalim Nazarzodas des Umsturzversuches. Zeitgleich brachte die Regierungsseite Nazarzodas angebliche Verbindung zur Partei der Islamischen Wiedergeburt von Muhiddin Kabiri in Umlauf. Seither gilt letzterer offiziell als Drahtzieher im Hintergrund. Kabiri bestritt alle Vorwürfe. Die Regierung blieb bei ihrer Darstellung und versuchte umgehend, daraus politisches Kapital zu schlagen. In einer Verhaftungswelle wurden praktisch alle hochrangigen Vertreter der "Islamische Wiedergeburt" festgenommen. Nazarzoda wurde laut offiziellen Angaben nach seiner Flucht ins Romit-Tal von Spezialkräften aufgespürt und getötet (bpb 11.11.2015). Bei der in diesem Zusammenhang durchgeführten Anti-Terror-Aktion wurden rund 40 Menschen getötet und etwa 140 festgenommen. Den Behörden zufolge kämpfen auch Hunderte Tadschiken für den sog. Islamischen Staat (IS) in Syrien (Standard 29.9.2015).

An der Grenze zu Afghanistan kommt es vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern und tadschikischen Grenztruppen sowie der Drogenkontrollbehörde. Angehörige der tadschikischen Grenztruppen wurden Ende 2014 nach Afghanistan verschleppt und sechs Monate festgehalten. In den Grenzgebieten zu Usbekistan und Kirgisistan gibt es islamische Gruppierungen mit potenziell terroristischer Ausrichtung (AA 17.3.2016b).

Im Mai 2015 wurde ein Verbot erlassen, welches Ausländern den Zutritt zur Autonomen Region Gorno-Badakhshan (GBAO) untersagt, da es laut Regierung zu Kämpfen an der afghanischen Grenze kommt. 2012-2014 gab es dort Gefechte zwischen Einheimischen und Regierungskräften. Die spärlich bewohnte GBAO nimmt 45 Prozent des Staatsgebietes ein. Gorno-Badakhshan ist die Heimat von ethnischen und kulturellen Minderheiten und gilt als Zentrum des Drogenschmuggels (ENet 15.5.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (8.4.2016b): Tadschikistan: Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/TadschikistanSicherheit.html, Zugriff 8.4 2016

-

bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (11.11.2015): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/315601/454299_de.html, Zugriff 17.3 2016

-

BTI - Bertelsmann Stiftung (2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf, Zugriff 17.3.2016

-

Der Standard (29.9.2015): Tadschikistan verbietet islamische Oppositionspartei,

http://derstandard.at/2000022978892/Tadschikistan-verbietet-islamische-Oppositionspartei, Zugriff 17.3.2016

-

ENet – EurasiaNet (15.5.2015): Tajikistan Closes Restive Tourist Region to Foreigners, http://www.eurasianet.org/node/73446, Zugriff 17.3.2016

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 25.6.2015, vgl. BS 2016). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ, die Richter und den Generalstaatsanwalt zu ernennen oder zu entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten, was den Einfluss und die politische Macht betrifft. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung oder dem Geheimdienst (BS 2016).

Für Angeklagte gilt in der Praxis nicht die Unschuldsvermutung, denn die Gerichte befinden fast alle Angeklagten schuldig. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 gab es 14 Entlassungen (davon nur acht vollständige) in 4.588 Fällen. Im Allgemeinen erlauben die Gerichte den Angeklagten zeitgerecht einen Anwalt zu konsultieren, doch wird ihnen das Recht auf einen Verteidiger während der Untersuchungsshaft bzw. der Zeit der Untersuchungen oft vorenthalten. Angeklagte und Nichtregierungsorganisationen beklagen, dass die Regierung manchmal einen Pflichtverteidiger ernennt, um zu verhindern, dass der Angeklagte einen Rechtsbeistand nach eigener freier Wahl bekomm

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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