TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/10 I417 2148295-1

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Veröffentlicht am 10.01.2018
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Entscheidungsdatum

10.01.2018

Norm

BFA-VG §21 Abs2b
B-VG Art.133 Abs4
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §38
VwGVG §35

Spruch

I417 2148295–1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über den Fristsetzungsantrag vom 07.11.2017 des XXXX StA. Nigeria, vertreten durch RA German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich den Beschluss gefasst:

A)

Der Fristsetzungsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

C)

Der Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 16.02.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.02.2017, erhob die Antragstellerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg , vom 31.01.2017, Zl 1089126310 - 151454860, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 29.09.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen wurde, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Zif. 2 FPG erlassen wurde, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei, und wurde ihr gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

2. Mit Schriftsatz vom 07.11.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2017, brachte die Antragstellerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass das Gericht nicht binnen der durch § 38 VwGG normierten Frist über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschieden und damit seine Entscheidungspflicht verletzt habe.

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der og. Verfahrensgang steht im Lichte des Inhalts des gegenständlichen Verwaltungsaktes als unstrittig fest.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.

Gemäß § 21 Abs. 2b BFA-VG idF BGBl. I Nr. 84/2017 erkennt das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 34 Abs. 1 VwGVG über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über Anträge auf internationalen Schutz binnen zwölf Monaten, sofern in diesem Bundesgesetz oder im AsylG 2005 nichts anderes bestimmt ist.

2. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, in der Rechtssache der Antragstellerin langte beim Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2017 ein.

Der gg. Fristsetzungsantrag wurde am 07.11.2017 eingebracht, auf ihn war daher der § 21 Abs. 2b BFA-VG idgF, der gemäß § 56 Abs. 10 BFA-VG mit 01.11.2017 in Kraft trat, anzuwenden. Die Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht endet im gegenständlichen Fall sohin gemäß § 21 Abs. 2b BFA-VG erst mit Ablauf des 20.02.2018.

Da die Entscheidungsfrist sohin noch nicht abgelaufen und daher zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegen war, war der Antrag gemäß § 30a Abs. 1 und 8 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu C) Zurückweisung des Anspruches auf Kostenersatz

Nachdem der Fristsetzungsantrag der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen wurde, steht der Antragstellerin auch kein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten zu.

Schlagworte

Entscheidungsfrist, Fristsetzungsantrag, Kostenersatz, mangelnder
Anknüpfungspunkt, Zeitpunkt, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I417.2148295.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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