RS OGH 2017/10/11 13Os94/17y (13Os95/17w, 13Os96/17t, 13Os97/17i)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2017
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Norm

StPO §112 Abs1
StPO §112 Abs2

Rechtssatz

Andere als die von der Sicherstellung betroffene Personen sind zu einem Widerspruch im Sinn des § 112 StPO nicht legitimiert. Von der Sicherstellung betroffen ist jene Person, welche die sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger in ihrer Verfügungsmacht hat

Entscheidungstexte

  • 13 Os 94/17y
    Entscheidungstext OGH 11.10.2017 13 Os 94/17y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131838

Im RIS seit

23.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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