Norm
StPO §112 Abs1Rechtssatz
Im Sichtungsverfahren ist zu prüfen, ob die Offenlegung der sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger eine Umgehung des vom Widersprechenden behaupteten, in § 112 Abs 1 StPO näher umschriebenen gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitsrechts bedeuten würde, nicht jedoch, ob die allgemeinen Sicherstellungsvoraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung vorliegen.
Der diesbezügliche gerichtliche Rechtsschutz fällt vielmehr in die Regelungsbereiche des § 106 Abs 1 Z 2 StPO und des § 115 Abs 2 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131837Im RIS seit
23.01.2018Zuletzt aktualisiert am
14.02.2022