Norm
StPO §112 Abs1Rechtssatz
Im Fall eines Widerspruchs gegen die Sicherstellung ist zunächst das Aufforderungsverfahren und erst im Anschluss daran das Sichtungsverfahren durchzuführen. Die Rechtsansicht, das Aufforderungsverfahren könne unterbleiben, wenn das Gericht schon vorweg zur Ansicht gelange, dass ein gesetzlich anerkanntes Verschwiegenheitsrecht in concreto nicht vorliege, widerspricht der Systematik des § 112 Abs 2 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131835Im RIS seit
23.01.2018Zuletzt aktualisiert am
12.03.2018