Norm
StGB §153Rechtssatz
Bei Spekulationsgeschäften (hier sog Swap-Geschäft), die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen (für den Machtgeber) negativen Vermögenswert darstellen, tritt der Vermögensschaden in eben diesem Zeitpunkt ein, womit die Tat vollendet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131816Im RIS seit
23.01.2018Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018