RS OGH 2017/10/25 6Ob175/17d, 6Ob221/17v, 6Ob200/17f

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Norm

UGB §285 Abs3

Rechtssatz

Eine Mäßigung der Zwangsstrafe nach § 285 Abs 3 UGB kommt nur dann in Betracht, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die „Einbringung“ für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden ist, womit dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angesprochen ist. Offenlegungspflichtige, die die Zwangsstrafe ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen können, werden daher von § 285 Abs 3 Z 1 UGB nicht erfasst, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des § 285 Abs 3 UGB erfüllt sind. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle müssen nämlich kumulativ vorliegen. Andere als finanzielle Gesichtspunkte spielen im Rahmen der nach § 285 Abs 3 Z 1 UGB vorzunehmenden Abwägung keine Rolle.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 175/17d
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 175/17d
  • 6 Ob 221/17v
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 221/17v
    Auch; nur: Die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle müssen kumulativ vorliegen. (T1)
  • 6 Ob 200/17f
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 200/17f
    Auch; nur: Eine Mäßigung der Zwangsstrafe nach § 285 Abs 3 UGB kommt nur dann in Betracht, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die „Einbringung“ für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden ist, womit dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angesprochen ist. Offenlegungspflichtige, die die Zwangsstrafe ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen können, werden daher von § 285 Abs 3 Z 1 UGB nicht erfasst, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des § 285 Abs 3 UGB erfüllt sind. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle müssen nämlich kumulativ vorliegen. (T2)
    Beisatz: Der Antragsteller hat zum Nachweis der Voraussetzungen des § 285 Abs 3 UGB seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131829

Im RIS seit

23.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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