TE OGH 2017/11/29 1Ob219/17p

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Veröffentlicht am 29.11.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers H***** Y*****, vertreten durch die Thum Weinreich Schwarz Chyba Reiter Rechtsanwälte OG, St. Pölten, gegen die Antragsgegnerin R***** Y*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 6. September 2017, GZ 23 R 297/17z-58, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 26. Juni 2017, GZ 2 Fam 45/15s-52, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. § 87 Abs 1 EheG sieht für die Ehewohnung unter anderem die Übertragung des Eigentums von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zu Gunsten eines Ehegatten an und eröffnet dem Aufteilungsgericht damit eine breite Gestaltungsmöglichkeit (1 Ob 143/17m mwN). Auch unter Berücksichtigung der Argumente der Revisionsrekurswerberin kann nicht gesagt werden, dass die Vorinstanzen den ihnen hier zukommenden Spielraum in korrekturbedürftiger Weise überschritten hätten.

2. Wenn die Antragsgegnerin, die Alleineigentümerin der während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft gekauften Eigentumswohnung bleibt, auch die Übertragung des Hälfteanteils des Antragstellers an der Liegenschaft mit dem vormaligen ehelichen Wohnhaus gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von 140.000 EUR anstrebt, übersieht sie, dass eine solche Anordnung eine entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voraussetzt (1 Ob 143/17m mwN; RIS-Justiz RS0057610).

Sie bezog bis April 2017 Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe in der Höhe von 500 EUR monatlich und erhielt vom Antragsteller zusätzlich 365 EUR Unterhalt. Mit diesem Geld bestritt sie die monatlichen Betriebskosten für dieses Haus von 437 EUR. Sie arbeitet erst seit Mai 2017 wieder als diplomierte Krankenschwester und verdient brutto 2.300 EUR monatlich. Selbst wenn es ihr gelingen sollte, die Eigentumswohnung um 80.000 EUR zu verkaufen, würde nach der (unstrittigen) Berechnung des Rekursgerichts ein Restbetrag von 65.812 EUR verbleiben, dessen Finanzierung äußerst fraglich wäre. Die Beurteilung des Rekursgerichts dass sie eine Ausgleichszahlung ohne Veräußerung der Liegenschaft mit dem vormaligen ehelichen Haus nicht finanzieren könnte, erscheint umso mehr unbedenklich als sie selbst darauf verweist, dass sich die Frage der Erfüllbarkeit der Ausgleichszahlung „erst im Exekutionsverfahren“ stelle und der Antragsteller ja die Möglichkeit habe, auf die Liegenschaft Exekution zu führen. Damit würde sie aber gerade nicht die angestrebte Weiterbenützung des Hauses erreichen.

3. Ihre erstmals im Revisionsrekurs aufgestellten Behauptungen, sie erwarte aus einer Erbschaft eine „Zuweisung“ und ihre Tochter sowie deren Lebensgefährte könnten sie bei der Aufbringung der Ausgleichszahlung unterstützen, sind unbeachtliche Neuerungen (§ 66 Abs 2 AußStrG; RIS-Justiz RS0119918).

4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Schlagworte

;Familienrecht;

Textnummer

E120418

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00219.17P.1129.000

Im RIS seit

23.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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