TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/11 W235 2130041-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.01.2018
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Entscheidungsdatum

11.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W235 2130041-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2016, Zl. 1027187808-14847585, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:

"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 05.08.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er aus Ghana stamme, Christ sei und seine Muttersprachen Akan und Englisch spreche. Im Herkunftsland lebe seine Mutter; sein Vater sei bereits verstorben. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe neun Jahre lang die Schule und von 2012 bis 2014 die Universität in XXXX besucht. Von Accra aus habe er mit Hilfe eines Schleppers am XXXX .07.2014 Ghana verlassen und sei versteckt in einem Schiff über ihm unbekannte Länder nach Europa und letztlich mit einem LKW nach Österreich gebracht worden. Er sei von XXXX 07.2014 bis XXXX .08.2014 unterwegs gewesen und die Reisekosten hätten US$ 2.000,00 betragen.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass es zwischen seiner und einer anderen Familie Rivalitäten gebe. Der Stamm des Beschwerdeführers und jener der anderen Familie hätten abwechselnd den "Chief" gestellt. Da seine Familie in der Vergangenheit den "Chief" der anderen Familie getötet habe, hätten diese Rache nehmen wollen. Deshalb seien Anfang Mai 2014 mehrere junge Männer des Stammes des Beschwerdeführers getötet worden. Sie hätten auch den Beschwerdeführer töten wollen, weshalb ihm seine Mutter geholfen habe, nach Accra zu flüchten. Bereits zuvor, am XXXX .06.2014, hätten "sie" seinen Onkel vor den Augen des Beschwerdeführers getötet. In Accra habe sich der Beschwerdeführer ein paar Tage bei einem Freund versteckt bis er einen Anruf seiner Mutter erhalten habe und informiert worden sei, dass er das Land verlassen müsse, da der "andere Stamm" von seinem Versteck erfahren habe. Im Fall der Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer vom "anderen Stamm" getötet zu werden.

1.3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.05.2016 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er gesund sei. Zu seinem Leben in Ghana brachte er vor, am XXXX im Dorf XXXX , Eastern Region, Ghana, geboren zu sein. Nach dem Besuch des Kindergarten und der Primary School habe er ca. im Alter von 12 Jahren ein Jahr lang seiner Mutter in ihrem Restaurant geholfen bevor der Beschwerdeführer im Alter von 13 oder 14 Jahren in die Secondary School gegangen sei, die er drei Jahre lang besucht und im Oktober 2010 abgeschlossen habe. Nach dem Abschluss sei er erneut zu Hause geblieben und habe ein Jahr lang wieder seiner Mutter im Restaurant geholfen. Anschließend, von 2011 bis 2014, habe der Beschwerdeführer zwei Jahre lang an der Universität XXXX (University of Science and Technology) Englisch und als Nebenfach Soziologie studiert. Der Beschwerdeführer habe die Universität nicht beendet, da er Ghana verlassen habe, um nach Europa zu gelangen.

In seinem Herkunftsland würden seine Mutter, seine Großmutter sowie eine Tante mütterlicherseits leben. Der Beschwerdeführer habe ein bis zweimal monatlich Kontakt mit seiner Mutter und stehe auch mit Freunden via Facebook in Kontakt. Seine Mutter besitze ein Restaurant und seine Großmutter sei Landwirtin. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Familie viele Besitztümer, darunter Ländereien, Vieh und Gold sowie Häuser besitze und fast alles, so auch das Studium des Beschwerdeführers, über das Restaurant der Mutter finanziert worden sei. Zu seiner Ausreise befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX .06.2014 den Entschluss zur Ausreise gefasst und am XXXX 07.2014 ausgereist sei.

Die Fragen, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland vorbestraft bzw. inhaftiert gewesen sei oder Probleme mit staatlichen Behörden gehabt habe, verneinte er jeweils und gab ergänzend an, dass er politisch tätig gewesen sei, jedoch seit dem Jahr 2012 damit aufgehört habe und darin nicht mehr involviert sei. Er habe weder aufgrund seines christlichen Glaubens noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt. An einer bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer nie aktiv teilgenommen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer größere Probleme mit Privatpersonen gehabt habe, gab er an, dass er Schwierigkeiten mit Privatpersonen aufgrund von Racheakten gehabt habe. Dies sei der Grund, weshalb er sein Heimatland verlassen habe müssen.

Dezidiert zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er nicht getötet habe oder selbst jemanden töten und Rache üben wolle. Alles habe im Feber 2012 begonnen. Innerhalb seines Clans gebe es zwei Seiten, wobei eine Seite von seiner Großmutter mütterlicherseits und die andere von der Schwester seiner Großmutter, der Großtante, repräsentiert werde. Es sei Tradition, dass abwechselnd von der einen und dann von der anderen Seite ein König gestellt werde. Zu dieser Zeit sei ein König, ein Regierender, von Seiten der Großtante gestellt worden. Nach dem Tod dieses "Herrschers" von der Seite der Großtante, hätte ein König von der Seite der Großmutter des Beschwerdeführers gestellt werden sollen, jedoch habe die Seite der Großtante der Seite der Großmutter des Beschwerdeführers vorgeworfen, sie hätten deren König mit Hexerei umgebracht, weswegen sie der Seite der Großmutter das Recht, einen König zu stellen, verweigert hätten. Immer, wenn die Vertreter der beiden Seiten aufeinander getroffen seien, hätten sie sich beschimpft bis die Situation im Mai 2012, als der Onkel des Beschwerdeführers getötet worden sei, eskaliert sei und sie sich gegenseitig mit Messern bekämpft hätten. Die Seite der Großmutter des Beschwerdeführers habe Rache üben wollen und daher habe die Mutter des Beschwerdeführers versucht, die Leute von ihrer Seite dahingehend zu beeinflussen, dass es zu einer Beruhigung der Situation komme. Diese hätten allerdings weitermachen und Rache üben wollen, sodass ihm seine Mutter gesagt habe, der Beschwerdeführer solle das Land verlassen. Daraufhin habe ihn seine Mutter nach Accra geschickt. Dort habe der Beschwerdeführer den Vater eines Freundes getroffen, der ihm einen Schlepper vermittelt habe. Die Frage, ob es noch andere Gründe gebe, warum der Beschwerdeführer Ghana verlassen habe, verneinte er.

Nach erfolgter Rückübersetzung korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend, dass die Probleme im Jahr 2012 angefangen, jedoch der Tod sowie die Eskalation im Jahr 2014 gewesen seien. Im Fall einer Rückkehr würden den Beschwerdeführer Racheakte erwarten. Er würde jemanden töten oder selbst getötet werden. Es sei nicht einfach, jemandem zu vergeben und er spüre diesen Ärger immer noch in sich. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, dass seine Familie den Chief der anderen Seite getötet habe und sich diese deshalb rächen habe wollen, er jedoch vom "Hexereiverdacht" der anderen Seite nichts erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht erwähnt habe, da er nicht ins Detail gegangen sei. Darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, dass "viele junge Männer" bei den Streitigkeiten getötet worden seien und nunmehr lediglich von seinem Onkel gesprochen habe, gab er an, dass nur Männer von der "anderen Seite" getötet worden seien. Von seiner Seite sei nur sein Onkel getötet worden. Wie viele Personen von der "anderen Seite" getötet worden seien, wisse er nicht. Von seiner Seite seien drei Personen inklusive seines Onkels getötet worden. Diese Männer seien nicht bewusst ausgewählt worden, sondern hätten selbst entschieden, am Kampf teilzunehmen. Auf Vorhalt, er habe zuvor nur seinen Onkel als Opfer erwähnt und spreche nun von drei Personen, gab der Beschwerdeführer an, er habe nur seinen Onkel erwähnt, weil sich die Rache auf ihn bezogen habe. Der Beschwerdeführer sei nur beim Tod seines Onkels dabei gewesen. Der Onkel sei mit einer Machete tödlich verletzt worden und direkt vor den Augen des Beschwerdeführers gestorben. Er sei im Freien verletzt worden und im Haus, in dem seine Mutter, seine Großmutter und der Onkel gewohnt hätten, gestorben. Zur Person des "Chiefs", gab der Beschwerdeführer an, dass der "Chief" eines natürlichen Todes gestorben und nicht ermordet worden sei. Der "Chief" sei, noch ehe der Beschwerdeführer geboren worden sei, im Amt gewesen. Der "Chief" sei schon über 70 Jahre alt und sehr lange im Amt gewesen. Seit 2012 gebe es keinen "Chief" mehr. Im Jahr 2015 sei der Fall gerichtsanhängig geworden, jedoch noch keine diesbezügliche Entscheidung ergangen. Es gebe auch heute keine Kämpfe mehr.

Zu seiner Integration brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich keine Verwandten habe. Er gehe jeden Sonntag in die Kirche, sei arbeitsfähig und helfe gelegentlich dabei, Zeitungen zu verteilen, wofür er kein Geld erhalte. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Die Prüfung auf dem Sprachniveau A1 habe er bereits abgelegt und sei für einen Deutschkurs A2 eingeschrieben. In Österreich habe er weder eine Schule besucht noch eine Ausbildung absolviert. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich tätig.

Mit Eingabe vom 19.05.2016 legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor:

* Zahlungsbestätigung einer Spende des Beschwerdeführers an den Verein " XXXX " vom XXXX 10.2014 und

* Teilnahmebestätigung eines Kurses "Deutschkurs für Asylwerber – Stufe 1" vom XXXX .12.2014

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt V).

In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinem Privat- und Familienleben im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Ghana sei, der Volksgruppe der Akan angehöre und Christ sei. Er sei ledig, volljährig und leide an keiner lebensbedrohlichen, behandlungsbedürftigen Krankheit. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates stellte die belangte Behörde fest, dass im Fall des Beschwerdeführers eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht habe festgestellt werden können. Eine Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oder aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Akan habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen sei. Er habe weder Probleme mit den Behörden gehabt noch sei er politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe eine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er spreche weder Deutsch noch seien weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig. Er habe weder in finanzieller oder in sozialer Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht noch hätten familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufhältigen Personen festgestellt werden können. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht hervorgekommen und würden, unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen, keine Umstände existieren, welche einer Rückkehrentscheidung nach Ghana entgegenstünden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 16 bis 30 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Ghana.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass sich die Feststellungen zu seiner Person und zu seiner Volljährigkeit auf die glaubhaften Angaben und dem damit übereinstimmenden Erscheinungsbild des Beschwerdeführers stützen würden. Die Feststellung zur illegalen Einreise gründe auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und gehe eindeutig aus dem Akteninhalt hervor. Die Feststellungen zur ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu seiner Staatsangehörigkeit ergebe sich ebenso aus seinen Angaben sowie aus den vorhandenen Sprach- und Ortskenntnissen. Dass der Beschwerdeführer gesund sei und an keiner dauerhaft zu behandelnden, chronischen Krankheit leide, ergebe sich aus seinen Angaben im Verfahren, diesbezüglich habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er gesund sei. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde mit näherer Begründung und unter Anführung zahlreicher Beispiele das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gewertet. Dass der Beschwerdeführer, aufgrund der Vorfälle im Dorf eine vom "anderen Stamm" höchstpersönlich gesuchte Person geworden wäre, sei dezidiert auszuschließen. Gegen den Beschwerdeführer bestünden keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen. Der Beschwerdeführer habe weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt noch sei er in bewaffnete oder gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt worden. Der Grund, warum der Beschwerdeführer laut eigener Angaben sein Heimatland Ghana verlassen und einen Asylantrag in Österreich gestellt habe, sei auf Schwierigkeiten mit Privatpersonen aufgrund von Racheakten zurückzuführen. Nach Wiederholung des vorgebrachten Fluchtgrundes des Beschwerdeführers führte das Bundesamt aus, dass sich dieses von den Angaben in Erstbefragung unterscheiden würde. So habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt die Ereignisse zwei Jahre zurück datiert, was ihm im Zuge der Rückübersetzung aufgefallen sei und er eine Korrektur auf das Jahr 2014 begehrt habe. In der Folge habe er angegeben, dass die besagten Ereignisse im Jahr 2012 begonnen hätten, jedoch die Eskalation und der Tod des Onkels 2014 gewesen seien. Zudem habe der Beschwerdeführer erst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme den Hexereiverdacht erwähnt. Das wechselnde Vorbringen sei charakteristisch für das ganze Verfahren des Beschwerdeführers. Zu weiteren Widersprüchen sei es betreffend die Anzahl der getöteten Männer gekommen. Auch den Tod des Onkels habe der Beschwerdeführer nicht in sich schlüssig schildern können. Der Beschwerdeführer habe insgesamt den Eindruck vermittelt, das Erzählte nicht selbst erlebt zu haben, sondern mit den Details seiner konstruierten Erzählung durcheinanderzugeraten. Die Behörde gehe davon aus, dass der vorgebrachte Fluchtgrund beziehungsweise die variierenden Fluchtgründe absolut unglaubwürdig seien. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass der Kampf um die Stammesnachfolge im Jahr 2015 gerichtsanhängig geworden sei und es heute keine Kämpfe mehr deswegen gebe. Andere asylrelevante Umstände habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr würden sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren ergeben. Der Beschwerdeführer verfüge in Ghana über ein breites familiäres bzw. soziales Auffangnetz und habe Kontakt zu seiner Mutter sowie zu Freunden aus Ghana. Er sei gesund, arbeitsfähig und es sei im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland davon auszugehen, dass er nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, da er in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Des Weiteren sei die Grundversorgung in Ghana gegeben. Auch im Fall einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer unter Einbeziehung der Länderfeststellungen zu seinem Heimatland nichts zu befürchten, da keine Informationen über Vorfälle von abgewiesenen Asylwerber vorliegen würden. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung seien Umstände bekannt, die erkennen lassen würden, dass der Beschwerdeführer in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Wenngleich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner schulischen Ausbildung, insbesondere die universitäre Ausbildung, nicht mit den Informationen der Behörde zum Schulsystem in Ghana übereinstimmen würden, könne dennoch der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die Schulpflicht abgeschlossen habe. Zudem verfüge er durch die Mitarbeit im Restaurant seiner Mutter über eine gewisse Erfahrung im gastronomischen Bereich und besitze somit ein Mindestmaß an Ausbildung und Berufserfahrung, die dem Beschwerdeführer beim Aufbau einer neuen Existenz in Ghana zugutekomme. Zudem stelle sich die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers ausnehmend gut dar, zumal er angegeben habe, dass die Familie neben dem Restaurant der Mutter auch Ländereien, Gold, Vieh und Häuser besitze. Die Feststellung, dass im Fall des Beschwerdeführers kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich bestehe, sei aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der Aktenlage als gegeben anzusehen. Seit der Ankunft in Österreich habe der Beschwerdeführer weder eine Ausbildung noch eine Schule besucht. Er sei weder aktives Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, sich für einen Deutschkurs A2 eingeschrieben und eine Prüfung auf dem Niveau A1 abgelegt zu haben, jedoch habe er lediglich eine Teilnahmebestätigung für "Deutschkurs für Asylwerberinnen Stufe 1" vorgelegt. Der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache nicht und habe zu seinen sozialen Kontakten in Österreich lediglich angegeben, dass er sonntags in die Kirche gehe. Dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Grundversorgung sei, werfe die Frage auf, wie er sein Leben finanziere, da er keiner legalen Arbeit in Österreich nachgehe. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. unter Verweis auf die Erörterungen im Rahmen der Beweiswürdigung, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne und betonte an dieser Stelle, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnehme. Zudem sei es der Behörde nicht verwehrt auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. Zur individuellen Situation und der allgemeinen Lage in Ghana stellte die Behörde fest, dass sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Amtswissen ableiten lasse, dass der Beschwerdeführer in Ghana der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass unter realer Gefahr eine ausreichend substanziierte und nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen sei. Es müssten sachliche Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sei. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reiche nicht aus. Im Fall einer Abschiebung liege kein Verstoß gegen Art 3 EMRK vor und wurde seitens des Bundesamtes auf die Länderfeststellungen hingewiesen, wonach die medizinische Grundversorgung in Ghana gegeben sei. Wenngleich sich die Situation im Fall einer Rückkehr schwierig gestalten könne, so sei dennoch in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage in Ghana, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden könne. Grundsätzlich hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass in Ghana gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder – unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Auch sonst seien keine Umstände hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Im gegenständlichen Fall sei bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben seien. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige, sodass davon auszugehen sei, dass er in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe. Der Beschwerdeführer sei im August 2014 illegal und somit rechtswidrig eingereist. Sein nunmehriger Aufenthalt sei lediglich aufgrund seines Asylverfahrens legalisiert. Es seien keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration hervorgekommen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine privaten oder familiären Bindungen, weshalb er kein schützenswertes Privat- und Familienleben aufweise. Der Eingriff in sein Privatleben werde aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in Ghana verbracht habe und die gängige Sprache seines Herkunftsstaates spreche, relativiert, weshalb unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation in Österreich ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes festgestellt werde. Da keine Gründe gemäß § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung nach Ghana zulässig sei. Letztlich wurde zu den Spruchpunkten IV. und V. ausgeführt, dass der Beschwerde gegen diesen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt werde, da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu den sicheren Herkunftsstaaten zähle. Da dem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und dem Beschwerdeführer keine reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin am 12.07.2016 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht erkennbar sei, weshalb der Beschwerdeführer betreffend seine Schulbildung falsche Angaben hätte machen sollen, zumal ihm dadurch im inhaltlichen Asylverfahren weder Vor- noch Nachteile entstünden. Man könne dies zwar als Indiz gegen die Glaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers und des gesamten Vorbringens werten, jedoch hätten diese Angaben nicht richtungsweisend sein dürfen. Zu den Streitigkeiten in seinem Stamm bzw. in seinem Clan sei es gekommen, da nach dem Tod des Herrschers der Seite der Großtante ein König von der Seite der Großmutter gestellt hätte werden sollen. Die Seite der Großtante habe nun der anderen Seite vorgeworfen, sie hätten ihren "König" mit Hexerei umgebracht und habe daher der Seite der Großmutter das Recht, einen König zu stellen, verweigert. Seitens der Behörde sei zu den maßgeblichen Themen im gegenständlichen Verfahren - nämlich um welchen Stamm es sich konkret handle sowie zu den näheren Details zu diesem Stamm, wie dessen Tradition, seine Größe, sein Siedlungsgebiet und seine bisherigen Repräsentanten - keine Fragen gestellt worden. Auch seien keine amtswegigen Ermittlungen angestellt worden, obwohl dies für den Ausgang des Verfahrens und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers von Relevanz gewesen wäre. In den zugrunde gelegten Länderberichten sei auf die Sicherheitslage Bezug genommen und ausgeführt worden, dass in bestimmten Provinzen die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt werde und die Stammeskonflikte in der Upper East Region Todesopfer gefordert hätten. Aufgrund dieses Konflikts sei es zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage im Zuge von Geschäftsschließungen gekommen und sei eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten. Diese Unruhen gebe es durchaus und könne ein in diesem Zusammenhang erstattetes Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund angeblich zahlreicher Widersprüche nicht als unglaubwürdig beurteilt werden. Letztendlich gehe es auch um die Beurteilung der allgemeinen Sicherheitssituation. Auch habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass aufgrund der geschilderten Vorfälle ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Für die umfassende Beurteilung der Glaubwürdigkeit wäre die Gerichtsanhängigkeit zu klären und über die Beauftragung eines Vertrauensanwaltes vor Ort nähere Details über die Streitigkeiten einzuholen und mit jenen Angaben des Beschwerdeführers zu vergleichen gewesen. Die Behörde hätte in diesem Zusammenhang von Amts wegen weitere Erhebungen tätigen müssen. Fakt sei, dass "alles" im Feber 2012 begonnen hätte und sei die Lage, als der Onkel mit einer Machete von Anhängern des Stammes der Großtante brutal ermordet worden sei, im Mai 2014 eskaliert. Seit 2015 sei ein diesbezügliches Gerichtsverfahren anhängig und sei die Rolle des Stammesführers seit 2012 nicht neu besetzt worden. Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme am 17.05.2016 angegeben, dass der Tod seines Onkels im Jahr 2012 passiert sei. Dieses Vorbringen habe er folglich korrigiert und zu seiner Rechtfertigung ausgeführt, dass der Vorfall relativ lange zurückliege und er sich einfach geirrt habe, was ihm im Zuge der Einvernahme nicht sofort aufgefallen sei. Hinsichtlich der in der Erstbefragung im Vergleich zur Einvernahme aufgetretenen Widersprüchen werde ausgeführt, dass bei der Erstbefragung die Gründe lediglich kursorisch erfragt würden und der Asylwerber ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass er im Zuge seiner späteren Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl explizit die Möglichkeit habe, ein ausführliches Vorbringen zu erstatten.

4. Mit Beschluss des Bundesveraltungsgerichtes vom 19.07.2016, Zl. W235 2130041-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Am 10.10.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch statt, an der der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat sich mit Schreiben vom 18.07.2017 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Bei der Erstbefragung und vor dem Bundesamt habe er die Wahrheit gesagt und habe auch die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden. Der Beschwerdeführer habe versucht seine Geburtsurkunde zu erhalten, wobei er sie letztlich nicht erhalten habe. In Österreich habe er eine Freundin. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Ghana, spreche Englisch, seinen eigenen Dialekt und ein bisschen Deutsch. Er gehöre der Volksgruppe der Akan an und sei Christ. Sein Stamm sei eine große ethnische Gruppe in Ghana. Es gebe viele verschiedene Dialekte, wobei die Hauptsprache Akan sei. Sein Stamm sei im Osten von Ghana angesiedelt. Der letzte Führer sei gestorben; den Namen wisse er nicht. Wenn der Führer sterbe, werde jemand vom Stamm als Nachfolger gewählt. In seinem Stamme der Akan gebe es verschiedene Zweige wie die Asante, Fante, Guans, Akwapem, Akyem, Borno und Kwahu. Befragt, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner religiösen Überzeugung gehabt habe, gab er an, dass er ein Problem innerhalb des Stammes habe. Mit den staatlichen Behörden habe er weder ein Problem wegen seiner Stammeszugehörigkeit noch wegen seiner Religionszugehörigkeit. Die Frage, ob er mit anderen Stämmen Probleme gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer.

Der rechtsfreundlichen Vertreterin wurden die Länderberichte des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Ghana übergeben und wurde eine diesbezügliche Frist von drei Wochen zur Einbringung einer allfälligen Stellungnahme vereinbart. Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist keine Stellungnahme eingelangt.

Zu seinem Wohnort, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Ghana brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Mutter bei seiner Großmutter wohne. Sein Vater sei bereits verstorben. Er habe seinen Vater nicht gekannt und wisse nicht, wann sein Vater gestorben sei. Geschwister habe er keine. Bis vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in Ghana, auf einem Marktplatz, im Viertel namens XXXX in XXXX , gelebt. Kontakt zu seinen Verwandten habe er zuletzt vor ca. einem Jahr gehabt. Er habe sie über einen Freund per Facebook kontaktiert. Seither habe er keinen Kontakt, da er die Nummer, die ihm der Freund via Facebook mitgeteilt habe, verloren habe. Vor seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer nach Accra gezogen und habe im Viertel XXXX gewohnt bis er nach ein paar Wochen von Accra aus sein Heimatland verlassen habe. In Ghana habe er zuerst den Kindergarten, dann die Volksschule, die Hauptschule und danach ein Gymnasium besucht und mit Matura abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe zwei Jahre an der Universität Anglistik und Soziologie studiert. Sein Studium habe er nicht abschließen können, da er sein Land verlassen habe müssen. Seine Zeugnisse habe er in Ghana und werde diesbezüglich versuchen, die Universität zu kontaktieren. Zur wirtschaftlichen Situation im Herkunftsland befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Großmutter [gemeint: Mutter] ein Restaurant besessen habe, wo der Beschwerdeführer geholfen habe. Er sei weder arm noch reich gewesen. Seine Großmutter habe einen Bauernhof besessen. Die Großmutter des Beschwerdeführers habe viele Kinder und er kenne ein paar seiner Cousins.

Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Freundin habe, die ebenfalls aus Ghana stamme. Sie seien fast zwei Jahre zusammen und hätten sich in der Kirche getroffen. Seine Freundin lebe glaublich 15 Jahre in Österreich und besitze die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer lebe nicht mit seiner Freundin im gemeinsamen Haushalt, sondern lebe mit einer Familie zusammen. Er habe keine Verwandten in Österreich. Der Beschwerdeführer spreche etwas Deutsch und könne sich in einfachen Sätzen verständigen. Die ghanaische Familie, bei der der Beschwerdeführer wohne, unterstütze den Beschwerdeführer finanziell. Manchmal verkaufe er auch Zeitungen. Seit zwei Jahren befinde sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der Grundversorgung. Er habe versucht, seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen, jedoch sei ihm gesagt worden, dass er nicht arbeiten dürfe. Für den Fall der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung würde der Beschwerdeführer gerne etwas Handwerkliches arbeiten. Der Beschwerdeführer habe einen Workshop und das BFI besucht, jedoch sei ihm gesagt worden, dass er ohne Aufenthaltsberechtigung nichts machen könne. In Österreich habe er viele Freunde, darunter auch Österreicher. Er sei illegal in Österreich eingereist und habe niemals ein anderes als das auf das Asylverfahren gegründete Aufenthaltsrecht gehabt. Der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied in einer afrikanischen Kirche namens " XXXX ", da er in der katholischen Kirche die Sprache nicht verstanden habe.

Zu seiner Ausreise und Fluchtbewegung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seinen Herkunftsstaat im Mai 2014 verlassen habe und mit dem Schiff nach Italien und weiter nach Österreich gefahren sei. Die schlepperunterstütze Reise habe US $ 3.000,00 gekostet. Auf die Frage, woher der Beschwerdeführer das Geld gehabt habe, gab er an, dass ihm der Vater eines Freundes das Geld für den Schlepper gegeben habe und vermute der Beschwerdeführer, dass der Vater seines Freunds den Rest bezahlt habe, als der Beschwerdeführer bereits in Europa gewesen sei.

Aufgefordert seine Fluchtgründe chronologisch und mit Nennung der Namen der wesentlichen Orte und handelnden Personen zu schildern, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es in seiner Familie Spannungen gegeben habe. Wegen dieser Spannungen habe er seine Heimatstadt Richtung Accra verlassen. "Die Leute" hätten nach ihm gesucht; daher sei er gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Es sei ein Krieg zwischen zwei Familien ausgebrochen und es habe eine Auseinandersetzung zwischen zwei "Chiefs" gegeben. Es gebe einen Hauptführer und darunter gebe es verschiedene "Unterführer". Die Seite seiner Großmutter sei beschuldigt worden, den Hauptführer getötet zu haben. Seine Familie sei sehr groß; sie bestehe nicht nur aus Mutter und Vater. Die Großmutter des Beschwerdeführers habe viele Schwestern. Einige der Schwestern der Großmutter wären auf der Seite des Beschwerdeführers und einige der anderen Schwestern auf der Gegenseite. Wie viele Schwestern die Großmutter habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Verschiedene Führer hätten aus der Familie des Beschwerdeführers gestammt. Es sei üblich, dass die gesamte Familie einen Führer wähle und es sei die Zeit reif gewesen, dass der Teil der Familie, der der Beschwerdeführer angehöre, einen Führer wähle. Der "Teil seiner Familie" sei die Seite seiner Großmutter gewesen. Auf der "andere Seite" seien einige Schwestern seiner Großmutter, aber nicht alle Schwestern gewesen. Sie hätten zu kämpfen begonnen und Häuser angezündet. Diese Kämpfe seien gefährlich und sei der Onkel des Beschwerdeführers ums Leben gekommen. Auf Anraten seiner Mutter habe er das Land verlassen. Als der Beschwerdeführer Ghana verlassen habe, habe seine Mutter noch an derselben Adresse gewohnt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob seine Mutter noch an derselben Adresse wohne. Er habe mit ihr zuletzt vor ca. einem Jahr gesprochen und habe nicht gefragt, wo sie nunmehr wohne, aber es gehe seiner Mutter gut. Auf die Frage, wann der "Chief" ungefähr gestorben sei, gab der Beschwerdeführer an, dass der Tod eines Führers nicht bekannt gegeben werde. Manchmal würde es erst ein oder zwei Jahre später gesagt werden und gebe es in dieser Zeit Streit wegen der Nachfolge. Dies sei das Hauptproblem. Seit 2012 bis heute gebe es keinen Stammesführer. Der Onkel, der ums Leben gekommen sei, sei der Bruder seiner Mutter gewesen. Wann sein Onkel getötet worden sei, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer sei noch zur Schule gegangen. Es dürfte im Jahr 2012 und 2013 gewesen sein. Über Nachfrage korrigierte der Beschwerdeführer seine Aussage dahingehend, dass er nicht in der Schule, sondern schon an der Universität gewesen sei. Befragt, wie der Onkel ums Leben gekommen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm seine Mutter gesagt habe, dass sein Onkel mit einer Machete erstochen worden sei. Den Vorhalt, der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesamt ausgesagt, dass sein Onkel vor seinen Augen getötet worden sei, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, zu dieser Zeit an der Universität gewesen zu sein. Dazu befragt, wie der Onkel getötet worden sei, brachte er vor, dass sich die zwei Seiten bekämpft hätten. "Sie" hätten ein Haus seines Teils der Familie in Brand gesetzt. Der Onkel sei "zur anderen Seite" gegangen, um den Brand des Hauses zu rächen. Daraufhin sei er von "der anderen Seite" attackiert und umgebracht worden. Es seien auf beiden Seiten Leute ums Leben gekommen. Wie viele Tote es gegeben habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt ausgesagt habe, dass drei Personen inklusive seines Onkels getötet worden seien, gab er an, dass die Einvernahmeleiterin vor dem Bundesamt gesagt habe, dass er eine Zahl nennen müsse und er daher "drei Personen" gesagt habe. Der "andere Stamm" habe seine Großmutter beschuldigt, hinter dem Tod des Führers zu stecken. Es sei ihr vorgeworfen worden, den "Chief" mit Hilfe eines Voodorituals getötet zu haben. Die Großmutter sei keine Voodopriesterin; allerdings sei es üblich, dass wenn in Afrika jemand sterbe, andere dafür verantwortlich gemacht würden. Wegen der Gesamtsituation, die eskaliert sei, laufe ein Gerichtsverfahren. Die Schwestern seiner Großmutter hätten die Großmutter des Beschwerdeführers "angeklagt". Sie hätten gesagt, dass der "Chief" gesund gewesen sei und deshalb hätten sie nicht verstanden, warum er gestorben sei und die Großmutter des Mordes angeklagt. Das Verfahren sei gerichtsanhängig geworden, als der Beschwerdeführer bereits sein Herkunftsland verlassen habe. Das Verfahren sei noch bei Gericht anhängig, wobei seine Großmutter nicht inhaftiert worden sei. Dass das Verfahren anhängig sei, habe der Beschwerdeführer von seiner Mutter erfahren und vermute der Beschwerdeführer, dass "diese Sache" noch sehr lange, schätzungsweise zehn Jahre, dauern werde. Die Sache sei beim höchsten Gericht in Ghana, Gerichtsstandort Accra, anhängig. Davor sei es im "House of Chiefs" anhängig gewesen. Diese hätten das Problem nicht lösen können und wurde es beim höchsten Gericht anhängig gemacht. Für Streitigkeiten, die in Zusammenhang mit einer Führungsnachfolge stünden, sei das "House of Chiefs" zuständig, was auch der Grund sei, warum die Polizei nicht in diese Sache involviert sei. Der Beschwerdeführer sei in Accra nicht sicher gewesen, da die Hauptstadt nur eineinhalb Stunden von seinem Heimatort entfernt sei. Der Beschwerdeführer sei von der Gegenseite niemals persönlich bedroht worden, jedoch sei er vom Sohn der Schwester seiner Großmutter namens XXXX , mündlich bedroht worden. Dieser habe dem Beschwerdeführer mehrmals gesagt, wenn er nicht aufpasse, würde er ihn töten. Der Beschwerdeführer habe die Bedrohung zwar angezeigt, aber die Polizei habe nichts gemacht, da sich die Polizei für Geschichten betreffend die Wahl des Führers nicht interessiere. Befragt, ob der "Chief" eine politische Funktion habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass dessen Sohn Parlamentsmitglied gewesen sei. Der "Chief" sei für die gesamte Gesellschaft verantwortlich. Er sei der Repräsentant der Community und arbeite mit Politikern zusammen. In Ghana habe ein "Chief" keine offizielle politische Funktion, sondern nur eine traditionelle, wobei sich die "Chiefs" überall einmischen würden. Andere Probleme habe der Beschwerdeführer in Ghana nicht. Dies sei sein einziges Problem, wobei der Beschwerdeführer auch ohne dieses Problem nicht vor habe, in Ghana zu leben, zumal er studiert habe, um in der näheren Zukunft im Ausland leben zu können. Auf die Frage, ob es in Ghana andere Landesteile, insbesondere außerhalb des Stammeinflusses, wo er leben könne, gebe, antwortete der Beschwerdeführer: "ja, vielleicht" und komme diesbezüglich das Gebiet an der Grenze zu Burkino Faso in Frage. Befragt, ob sich der Beschwerdeführer erinnern könne, wann und wo die letzte Bedrohung durch den Onkel von der "anderen Seite" stattgefunden habe, gab er an, dass sie ein Familientreffen nach dem Tod seines Onkels mütterlicherseits gehabt hätten, wo sie versucht hätten, das Problem zu lösen. Währenddessen habe die Bedrohung durch seinen Onkel begonnen. Auf Vorhalt, dass nicht nach der ersten Bedrohung, sondern nach der letzten Bedrohung gefragt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur das eine Mal bedroht worden sei. Er sei bei dieser einen Gelegenheit mehrmals bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe den Entschluss sein Heimatland zu verlassen gefasst, als seine Mutter ihm gesagt habe, dass "die Leute" nach ihm suchen würden. "Die Leute" hätten im Haus seiner Mutter zwei Mal nachgesehen, ob der Beschwerdeführer da sei. Er habe sein Heimatland aus Angst um sein Leben verlassen. In Accra sei er niemals bedroht worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana, Zugehöriger der Volksgruppe der Akan und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer ist in XXXX , Eastern Region, Ghana geboren und aufgewachsen. Im Herkunftsland leben seine Mutter und seine Großmutter mütterlicherseits sowie weitere Verwandte (Tanten, Cousins). Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung, die von Seiten der ghanaischen Regierung ausgeht, ausgesetzt ist. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung aufgrund von Stammesstreitigkeiten ausgesetzt ist, die von der Stammeslinie seiner Großtante – der Schwester seiner Großmutter -, aufgrund des Vorwurfs, die Stammeslinie der Großmutter des Beschwerdeführers, der auch der Beschwerdeführer angehört, hat den Tod des letzten "Chiefs" verursacht, ausgeht und asylrelevante Intensität erreicht. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Ghana aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Akan und/oder aus Gründen seines christlichen Glaubens einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ghana aus sonstigen, in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

1.1.3. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in Ghana. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und hat keine Obsorgeverpflichtungen. In Ghana besuchte der Beschwerdeführer neun Jahre lang die Schule und danach die Universität. Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig und verfügt in seinem Herkunftsstaat über familiäre Kontakte (Mutter, Großmutter, Tanten und Cousins). Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Ghana ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde.

Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Ghana ist ein sicherer Herkunftsstaat.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer lebt seit Antragstellung am 04.08.2014 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Er verkauft gelegentlich Zeitungen, was jedoch bei Weitem nicht gleichbedeutend mit einer Integration am Arbeitsmarkt im Sinne einer legalen Beschäftigung ist, zumal er dafür auch keinen Lohn erhält, sodass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs absolviert und ist in der Lage, sich in Deutsch in einfachen Worten zu verständigen. Weitere Aus- bzw. Weiterbildungen in Österreich hat er nicht absolviert. Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einer afrikanische Kirche namens " XXXX ". Darüber hinaus gehende, weitere (ehrenamtlich) Tätigkeiten konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte im Bundesgebiet. Er hat zwar eine Freundin in Österreich, jedoch besteht weder ein gemeinsamer Haushalt noch eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit. Der Beschwerdeführer lebt bei Bekannten, von denen er finanziell unterstützt wird. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich vor. Es können keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich festgestellt werden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

1.2. Zur Lage in Ghana:

1.2.1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen vom 12.12.2016: Präsidentschaftswahl:

Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP) Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vgl. NYT 9.12.2016).

Mit Nana Akufo-Addo ist jetzt abermals ein politisches Schwergewicht gewählt worden (DS 11.12.2016), der bereits als Außenminister und Generalstaatsanwalt gedient hat (VOA 9.12.2016).

Den Wandel hat sich offenbar eine Mehrheit der Wähler gewünscht. Der bisherigen Regierung ist es ihrer Meinung nach nicht gelungen, Ghanas größte Probleme in den Griff zu bekommen: die schwächelnde Wirtschaft und die massive Jugendarbeitslosigkeit. Akufo-Addo hatte sich im Wahlkampf als jemand, der Ghana aus der Krise führen kann, präsentiert. Er versprach jedem der 26 Distrikte eine Fabrik und kündigte eine Umstrukturierung der Wirtschaft an (DW 9.12.2016).

Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vgl. DS 11.12.2016).

Quellen:

* DS - Der Standard (11.12.2016): Jubel über friedlichen Machtwechsel in Ghana,

http://derstandard.at/2000049138375/Jubel-ueber-friedlichen-Machtwechsel-in-Ghana, Zugriff 12.12.2016;

* DW - Deutsche Welle (9.12.2016): Ghana: Machtwechsel zeichnet sich ab,

http://www.dw.com/de/ghana-machtwechsel-zeichnet-sich-ab/a-36705317, Zugriff 12.12.2016;

* NYT - New York Times (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana’s President Becomes

Casualty of Faltering Economy,

http://www.nytimes.com/2016/12/09/world/africa/ ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0,

Zugriff 12.12.2016 und

* VOA - Voice of America (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana’s President

Becomes Casualty of Faltering Economy, http://www.nytimes.com/2016/12/09 /world/africa/ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0, Zugriff 12.12.2016

1.2.2. Politische Lage:

Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).

Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen (GIZ 10.2015a). Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 10.2015a).

Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein "House of Chiefs" und "District Assemblies" (GIZ 10.2015a). Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 10.2015a). Ghanas Mehrparteiensystem bietet den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit sich in den politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor (FH 28.1.2015).

Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig (AA 7.2015a).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (7.2015a): Ghana - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015;

* AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

* FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015 und

* GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015

1.2.3. Sicherheitslage:

Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (24.11.2015):

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Ghana Sicherheit_node.html, Zugriff 24.11.2015;

* BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2015): Ghana – Reiseinformation, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land /ghana/, Zugriff 24.11.2015 und

* EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.11.2015): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html, Zugriff 24.11.2015

1.2.4. Rechtsschutz/Justizwesen:

Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA 24.7.2015)

In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und den nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und den Fast Track Courts (GIZ 10.2015a).

Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischen Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 24.6.2015).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

* FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015;

* GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015 und

* USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015

1.2.5. Sicherheitsbehörden:

Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act” von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015).

Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act” von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen, und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 24.7.2015).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana und

* USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 -

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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