Entscheidungsdatum
11.01.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W233 2134426-1/19E
W233 2134424-1/19E
W233 2134177-1/20E
W233 2134426-2/8E
W233 2134424-2/6E
W233 2134177-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Gekürzte Ausfertigung des am 19.12.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden
1) des XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehöriger von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016, Zahl: 1101543308-160048143,
2) der XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörige von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016, Zahl: 1101543406-160048178, und
3) der minderjährigen XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörige von Syrien, gesetzlich vertreten durch XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016, Zahl: 1115876704-160721646,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas Lepschi, Währinger Straße 26/1/3, 1090 Wien,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2017 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.12.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, mündliche Verkündung, ZulassungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W233.2134426.2.00Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018