TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/11 W215 2160063-2

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Veröffentlicht am 11.01.2018
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Entscheidungsdatum

11.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55 Abs1a

Spruch

W215 2160066-2/2E

W215 2160063-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX und 2) XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zahlen 1) 1032274800-171153554 und

2) 1032091506-171153198, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. werden wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkte II. und III. werden gemäß

§ 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Beide reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellten am 29.09.2014 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung am 04.10.2014 gab der Erstbeschwerdeführer in Gegenwart eines Dolmetschers zusammengefasst an, dass die gemeinsame minderjährige Tochter nach wie vor in der Republik Usbekistan lebt. Er habe von 2006 bis 2009 in XXXX studiert und zuletzt als XXXX gearbeitet. Sein Vater sei im Jahr 2013 gestorben. Die Mutter, der Bruder und die Schwester leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Der Erstbeschwerdeführer habe im August 2014 beschlossen XXXX zu verlassen und sei 26.09.2014 mit dem Zug ausgereist. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil sein Vater in dessen Funktion als usbekischer Polizist mit der Bekämpfung der Drogenmafia zu tun gehabt habe. Er habe auch Mafiamitglieder festgenommen und sei deswegen von diesen getötet worden. Da der Erstbeschwerdeführer ebenfalls Polizist habe werden wollen, sei er von der Drogenmafia bedroht und aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Aus Angst um sein Leben sei der Erstbeschwerdeführer, gemeinsam mit seiner Ehegattin, ausgereist. Im Fall seiner Rückkehr sei sein Leben in Gefahr.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung am 04.10.2014 in Gegenwart eines Dolmetschers an, bereits am 20.09.2014 mit dem Zug aus der Republik Usbekistan ausgereist zu sein. Der Erstbeschwerdeführer habe ein XXXX gehabt und große Probleme, über die er ihr aber nichts erzählt habe. Der Erstbeschwerdeführer habe ihr gesagt, dass sie ausreisen und nicht zurückkehren solle.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragungen 09.01.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer in Gegenwart eines Dolmetschers ausdrücklich darüber belehrt, dass er seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift in Österreich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt zu geben habe. Entsprechend nachgefragt, gab er an, dass er diese Information verstanden hätte und sich dieser Pflicht bewusst sei. Dies wurde ihm zudem noch einmal vor der Unterschriftsleistung vom Dolmetscher rückübersetzt.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragungen 12.01.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an die Dolmetscherin gut zu verstehen und dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gibt. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass sie ihren Aufenthaltsort und ihre Anschrift in Österreich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt zu geben habe. Bei Übersiedlung habe sie sich binnen drei Tagen beim Meldeamt anzumelden. Sollte sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werde sei auf § 19a MeldeG hingewiesen, und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG geknüpft sei. Entsprechend nachgefragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie diese Information verstanden hätte und sich dieser Pflicht bewusst sei. Dies wurde ihr zudem noch einmal vor der Unterschriftsleistung von der Dolmetscherin rückübersetzt.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015, Zahlen

1) 1032274800-140029969 und 2) 1032091506-140019157, wurde diese Anträge auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde den Beschwerdeführern gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. In den Bescheiden konnte nur die standesamtliche Eheschließung und die Person des Erstbeschwerdeführers, aber nicht die Identität der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt werden. Es wurde festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine Asylgründe nennen konnte und dass jene des Erstbeschwerdeführers auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche nicht glaubhaft waren. Weites, dass die gemeinsame minderjährige Tochter nach wie vor im Herkunftsstaat lebt.

Am 10.09.2015 durchgeführte Anfragen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Zentralen Melderegister ergaben, dass die Beschwerdeführer seit 28.08.2015 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet polizeilich gemeldet waren, weshalb die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015, Zahlen

1) 1032274800-140029969 und 2) 1032091506-140019157, den Beschwerdeführern gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Bereithaltung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugestellt wurden. Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

2. Trotz Ausreiseverpflichtung blieben die Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet, entzogen sich den Behörden und meldeten sich erst wieder am 26.11.2015 im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz an.

Am 15.04.2016 meldeten sie ihren Wohnsitz ab und entzogen sich damit neuerlich den österreichischen Behörden.

3. Die Beschwerdeführer meldeten trotz ihres illegalen Aufenthaltes am 23.08.2016 einen neuen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an; dennoch langten erst am 17.01.2017 Beschwerdeschreiben zu den bereits seit dem Jahr 2015 rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren und zugleich Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017, Zahlen

1) 1032274800-140029969 und 2) 1032091506-140019157, wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.

Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht am 25.05.2017 Beschwerden erhoben und diese mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2017, Zahlen

1) W233 2160066-1/2E und 2) W233 2160063-1/2E, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm

§ 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Revisionen wurden jeweils gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

4. Trotz ihren Ausreiseverpflichtungen blieben die Beschwerdeführer weiterhin illegal im Bundesgebiet und stellte am 10.10.2017 gegenständliche zweite Anträge auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgten die niederschriftliche Erstbefragungen der Beschwerdeführer in den zweiten Asylverfahren.

Die Beschwerdeführer wurden am 23.11.2017 im Bundesamt für Fremdenwesen niederschriftlich befragt und gaben an, das Bundesgebiet seit den ersten Asylantragstellungen nicht mehr verlassen zu haben. Es wurde eine mit 23.11.2017 datierte schriftliche Stellungnahme erstattet, welche in den erstinstanzlichen Akten einliegt.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zahlen

1) 1032274800-171153554 und 2) 1032091506-171153198, wurden in Spruchpunkt I. die zweiten Anträge von internationalen Schutz von 10.10.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurden Aufenthaltstitel gemäß

§ 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und gemäß

§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 55 Abs. 1aFPG ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Diese Bescheide wurden den Vertretern der Beschwerdeführer am 04.12.2017 zugestellt.

Ab 17.10.2017 waren die Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht länger aufrecht gemeldet; erst am 01.12.2017 meldeten sie wieder einmal einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an.

Die Beschwerdevorlagen vom 03.01.2018 langten am 05.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Aus Auszügen des Zentralen Melderegisters vom heutigen Tag geht hervor, dass die Beschwerdeführer nur bis 05.12.2017 an der bekannten Meldeadresse gemeldet waren. Auch im Grundversorgungssystem scheinen derzeit keine Meldeadressen auf. Ihr aktueller Aufenthaltsort kann nicht ermittelt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die beiden Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan und verheiratet. Die standesamtliche Eheschließung fand am XXXX in XXXX statt. Die Person der Zweitbeschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden.

2. Beide Beschwerdeführer reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellten am 29.09.2014 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz.

Mit rechtskräftigen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015, Zahlen 1) 1032274800-140029969 und 2) 1032091506-140019157, wurde diese Anträge auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf Grund des unglaubwürdigen Vorbringens gemäß § 3 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde den Beschwerdeführern gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Damals waren die Beschwerdeführer nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet polizeilich gemeldet und entzogen sich den österreichischen Behörden indem sie untergetaucht waren.

Die Beschwerdeführer meldeten trotz ihres illegalen Aufenthaltes am 23.08.2016 einen neuen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an; dennoch langten erst am 17.01.2017 Beschwerdeschreiben zu den bereits seit dem Jahr 2015 rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren und zugleich Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017, Zahlen 1) 1032274800-140029969 und

2) 1032091506-140019157 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen wurden. Gegen diese Bescheide fristgerecht am 25.05.2017 erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2017, Zahlen 1) W233 2160066-1/2E und

2) W233 2160063-1/2E, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Revisionen wurden jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zahlen 1) 1032274800-171153554 und 2) 1032091506-171153198, wurden die zweiten Anträge auf internationalen Schutz vom 10.10.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).

Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Gründen für die Stellung der gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz ist festzustellen, dass die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten angeblichen Fluchtgründe wiederholt und bereits in den rechtskräftigen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015, Zahlen 1) 1032274800-140029969 und 2) 1032091506-140019157, als unglaubwürdig erachtet wurden, sodass diese Rechtskraft einer neuerlichen Beurteilung desselben Vorbringens entgegen steht. Zum auf dem unglaubwürdigen Vorbringen der ersten Asylverfahren aufbauenden neuen Vorbringen ist festzustellen, dass es sich um eine Modifizierung und zugleich unglaubwürdige Weiterentwicklung der für die ersten Asylverfahren erfundenen Geschichte handelt.

3. In den gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Usbekistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden.

Die Beschwerdeführer sind gesund und im arbeitsfähigen Alter. Sie konnten vor der Ausreise im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt bestreiten, hatten eine Wohnmöglichkeit und konnte nicht nur den eigenen, sondern auch den Unterhalt ihrer nach wie vor im Herkunftsstaat lebenden XXXX Tochter finanzieren. Zudem leben die Mutter des Erstbeschwerdeführers, die für die XXXX Tochter in der Republik Usbekistan sorgt, die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin, ihr Bruder und Onkel und Tanten mit deren Familien beider Beschwerdeführer nach wie vor im Herkunftsstaat, weshalb die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sein werden.

4. Obwohl die ersten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bereits mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015, Zahlen

1) 1032274800-140029969 und 2) 1032091506-140019157, rechtskräftig abgewiesen worden waren kamen die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieben illegal im Bundesgebiet und stellt am 10.10.2017 gegenständliche zweiten (Folge)Antäge auf internationalen Schutz. Ihre XXXX Tochter lebt nach wie vor im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführer haben keine Angehörigen in Österreich. Die Beschwerdeführer sind von niemandem in Österreich in irgendeiner Weise abhängig. Die Beschwerdeführer sind nicht in der Lage für ihren Lebensunterhalt in Österreich kraft legaler Arbeit zu sorgen. Sie sind unbescholten und haben trotz ihres dreieinhalbjährigen Aufenthaltes nur Sprachkurse Deutsch A1 besucht. Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz" kamen nicht hervor.

5. In Übereinstimmung mit den Feststellungen in gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer festgestellt:

Am 02.09.2016 bestätigte die usbekische Regierung den Tod von Präsident Karimov (BBC 04.09.2016), der im Alter von 78 Jahren an einer Gehirnblutung verstorben war. Karimov regierte seit 1989 (Zeit Online 02.09.2016; vgl. auch: Die Presse 02.09.2016, Aljazeera 03.09.2016). Erste Berichte über seinen Tod gab es schon unmittelbar nach der offiziellen Bekanntgabe seines Krankenhausaufenthaltes am 28.08.2016 (BBC 04.09.2016).

Am 08.09.2016 hat die zentrale Wahlbehörde bekanntgegeben, dass die Neuwahl des Präsidenten am 04.12.2016 stattfinden wird (Aljazeera 09.09.2016; vgl. auch: Central Election Commission 09.09.2016).

Der usbekischen Verfassung zufolge geht die Macht im Fall des Todes des Präsidenten oder wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, sein Amt auszuüben, auf den Senatsvorsitzenden über, bis Wahlen stattfinden (BBC 04.09.2016; vgl. auch: NYT 02.09.2016). Bis zu den Neuwahlen am 04.12.2016 führt Ministerpräsident Schavkat Mirsijojev als Interimspräsident die Regierungsgeschäfte. Der 59-jährige Mirsijojev wurde vom Parlament als Interimspräsident ernannt, nachdem der Senatsvorsitzende Nigmatilla Yuldashev, der der Verfassung nach Übergangsvorsitzender wäre, zu seinen Gunsten verzichtet hat (Reuters 16.09.2016).

(Aljazeera (03.09.2016): Uzbekistan's President Islam Karimov dies, http://www.aljazeera.com/news/2016/09/uzbekistan-president-islam-karimov-dies-160902085632323.html, Zugriff 16.09.2016

BBC - British Broadcasting Corporation (4.9.2016): Islam Karimov:

Uzbekistan faces questions after leader’s death, http://www.bbc.com/news/world-asia-37271514, Zugriff 16.09.2016

Die Zeit (02.09.2016): Präsident Islam Karimow ist tot, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-09/usbekistan-praesident-islam-karimow-tot, Zugriff 16.9.2016)

Die Presse (02.09.2016): Usbekistan: Das Vermächtnis des Despoten, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/5079402/Usbekistan_Das-Vermaechtnis-des-Despoten?direct=5079698&_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/5079698/index.do&selChannel=, Zugriff 16.09.2016

NYT - New York Times (02.09.2016): President Islam Karimov of Uzbekistan Dies at Age 78,

http://www.nytimes.com/aponline/2016/09/02/world/asia/ap-as-uzbekistan-president-profile.html?_r=0, Zugriff 16.09.2016

Reuters (16.09.2016): Interim Uzbek leader Mirziyoyev to run in Dec. 4 presidential election,

http://www.reuters.com/article/us-uzbekistan-president-idUSKCN11M0DK?il=0, Zugriff 16.09.2016

The Central Election Commission of the Republic of Uzbekistan (09.09.2016): At the Central Election Commission, http://elections.uz/en/events/news/5863/, Zugriff 16.09.2016)

Politische Lage

Das Land hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Oliy Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah. Die Parlamentswahlen fanden am 21. Dezember 2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Andere als die vier bisher im Parlament vertretenen Systemparteien durften nicht antreten; die Umweltbewegung besetzt gemäß Verfassung 15 Sitze im 150 Mitglieder umfassenden Unterhaus, die im Rahmen eines Parteikongresses nominiert wurden (AA 10.2015a; AA 10.2017). Obwohl vier Parteien und die Ökologische Bewegung Usbekistans zur Wahl zugelassen waren, sprachen Beobachter davon, dass all diese Parteien eigentlich dem usbekischen Präsidenten Islom Karimov "gehören". Entsprechend bestand keine besondere Notwendigkeit von Seiten des Präsidenten, Druck oder Einfluss auf einzelne, potentielle Abgeordnete auszuüben (GIZ 12.2015; GIZ 11.2017).

Die wichtigste Partei ist die Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei), hervorgegangen aus der früheren Kommunistischen Partei. Sie hat die Mehrheit der Sitze im Parlament. Weitere regierungsnahe Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt) und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden). Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans (gegründet 2003). Die Gründung regierungsnaher Parteien hält die Fassade vom Mehrparteiensystem aufrecht. Tatsächlich gibt es in Usbekistan jedoch derzeit keine zugelassenen außerparlamentarischen Oppositionsparteien (GIZ 12.2015; GIZ 11.2017).

Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderen staatlichen Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten (GIZ 12.2015; GIZ 11.2017).

Bei den Präsidentschaftswahlen am 29. März 2015 wurde Islom Karimov (seit 1989 an der Macht) mit laut offiziellen Angaben über 90% der Stimmen im Amt bestätigt (AA 10.2015a; vgl. GIZ 12.2015). Echte unabhängige Gegenkandidaten konnten nicht antreten (GIZ 12.2015; GIZ 11.2017).

Präsident Islam Karimov wurde 1989 zum Vorsitzenden der damaligen Sowjetrepublik Usbekistan und ein Jahr später zum Präsidenten Usbekistans ernannt. Auch nach der Unabhängigkeit Usbekistans im September 1991 blieb Karimov im Amt (BBC News 31.03.2015).

(AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.02.2016

AA - Auswärtiges Amt (10.2017): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Stand Oktober 2017

BBC - British Broadcasting Corporation (31.03.2015): Country Profiles, Country Profile: Uzbekistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-16218119, Zugriff 26.02.2016

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2015): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 26.02.2016

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (10.2017): Usbekistan, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat, Stand November 2017)

Sicherheitsbehörden

Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität und Drogen umfassen (USDOS 25.06.2015; USDOS März 2017). Im Juni 2013 fand in Taschkent eine von der OSZE organisierte Schulung für die Kriminalpolizei statt. Der besondere Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Zuge der Dienstausübung. Die Schulung ist Teil eines größeren Projekts in Zusammenarbeit zwischen der OSZE und der "National Police Academy" in Usbekistan, mit dem Ziel, eine Verbesserung bei der Ausbildung der usbekischen Strafverfolgungsbehörden zu erreichen (OSZE 04.06.2013; vgl. OSZE 27.07.2015).

Im April 2015 fand ein Kurs zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt, der Teil eines langjährigen Engagements der OSZE Projektkoordination zur Unterstützung Usbekistans bei der Bekämpfung von Menschenhandel ist (OSCE 30.04.2015).

(OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (04.06.2013): OSCE trains police in Uzbekistan on operational and investigation legal procedures, http://www.osce.org/uzbekistan/102245, Zugriff 26.02.2016

OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (277.2015): Annual Report of the Secretary General on Police-Rlated Activities in 2014,

http://www.osce.org/secretariat/174686?download=true, Zugriff 262.2016

OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (30.04.2015): OSCE Project Coordinator in Uzbekistan trains law enforcement police officers on detecting and investigating human trafficking, http://www.osce.org/uzbekistan/154556, Zugriff 26.02.2016

USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/270730/400813_de.html, Zugriff 26.02.2016

USDOS - US Department of State (März 2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uzbekistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper)

Rückkehr

Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Art. 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Art. 223 bestraft (AA 03.09.2010; vgl. ÖB Moskau 21.06.2014).

Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen (AA 20.06.2011).

Rückkehrer werden von den Behörden nicht schikaniert, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. So werden ankommende Personen (Ausländer, Staatenlose, Migranten) nur mit gültigen Pässen und Visa (außer die oben erwähnten Länder, mit denen Abkommen über die Visafreiheit geschlossen wurden) ins Land gelassen (IOM 05.2014).

Alle Ansprüche (auf Unterkunft, menschliche Grundbedürfnisse, Bildung, Arbeit, Gesundheit etc.) basieren auf dauerhaftem Aufenthalt und verpflichtender Registrierung. Dies erschwert die Situation für Migranten und Rückkehrer. Für Migranten ist die Registrierung und Aufenthaltserlaubnis in einigen Städten Usbekistans, vor allem in Taschkent, ein besonderes Problem. Da die Registrierung vom Innenministerium ausgeführt wird und mit großen Ausgaben und viel Zeitaufwand verbunden ist, lebt und arbeitet die Mehrheit der Migranten und Rückkehrer illegal. Die Exekutivbehörden verhängen Sanktionen gegenüber Migranten, wenn sie gegen das Passregime verstoßen. Sie können jederzeit in das Herkunftsland verbracht werden. Vorübergehende Registrierung ist für jede Person verpflichtend (Ausländer, Staatenloser, usbekischer Staatsbürger), die im Land studieren oder temporär arbeiten möchte und hat innerhalb von drei Tagen zu erfolgen. Möchte eine Person dauerhaft im Land arbeiten, muss sie um dauerhafte Registrierung ansuchen (= Propiska) (IOM 05.2014).

Es gibt keine Reintegrationsunterstützungsprogramme in Usbekistan. Der Staat gewährt Unterstützung hauptsächlich für Opfer von Menschenhandel. Hier gibt es auch Unterkünfte und Beratung. IOM Usbekistan betreibt gemeinsam mit der lokalen NGO Istiqbolli Avlod das Projekt "Assisted Return and Reintegration for Victims of Trafficking" (IOM 05.2014).

(AA - Deutsches Auswärtiges Amt (03.09.2010): Anfragebeantwortung GZ 508-516.80/46521

AA - Deutsches Auswärtiges Amt (20.06.2011): Anfragebeantwortung GZ 508-9-516.80/46521

IOM - International Organization for Migration (05.2014): Country Fact Sheet Uzbekistan,

http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_%20CFS%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 22.02.2016

ÖB-Moskau - österreichische Botschaft Moskau, Konsularabteilung (21.06.2014): Anfragebeantwortung per Email)

2. Beweiswürdigung:

1. Die Identität und Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers (siehe Feststellungen 1.) konnte nach Vorlage eines usbekischen Führerscheins bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Die Eheschließung konnte auf Grund der Vorlage der standesamtlichen usbekischen Eheschließungsurkunde ebenfalls bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Mangels eines usbekischen Identitätsdokuments mit Lichtbild konnte die Identität der Zweitbeschwerdeführerin nicht festgestellt werden (siehe Feststellungen 1.).

2. Der tatsächliche Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden (siehe Feststellungen 2.), da der Erstbeschwerdeführer in der niederschriftlichen Befragung am 23.11.2017 zunächst behauptete bereits im Oktober oder November 2013 illegal nach Österreich gekommen zu sein und auf Vorhalt, dass er erst am 29.09.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe angab, dass er im Jahr illegal 2014 eingereist sei.

Die Feststellungen zu den ersten und zu den aktuellen Asylverfahren (siehe Feststellungen 2.) ergeben sich aus den Inhalten der vorliegenden Verfahrensakte, Zahlen

1) W233 2160066-1 und 2160066-2 und 2) W233 2160063-1 und 2160063-2, sowie gegenständlichen Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (siehe dazu auch Verfahrensgang 1. bis 3.).

Die Feststellungen zu den angeblichen Ausreisegründen der Beschwerdeführer (siehe Feststellungen 2.) beruhen auf den insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer während der vorangegangenen Asylverfahren und dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführer nach wie vor auf diese Behauptungen berufen und zu der unglaubwürdigen Geschichte der ersten Verfahren in den aktuellen Verfahren eine "Fortsetzung" erfunden haben:

Der Erstbeschwerdeführer brachte im ersten Asylverfahren zusammengefasst vor, dass er die Republik Usbekistan am 26.09.2014 mit dem Zug verlassen habe, weil sein Vater in dessen Funktion als usbekischer Polizist mit der Bekämpfung der Drogenmafia zu tun gehabt bzw. Mafiamitglieder festgenommen habe. Der Erstbeschwerdeführer habe von 2003 bis 2006 die XXXX besucht und von 2006 bis 2009 die Universität in XXXX ; später behauptete er aber von 2006 bis 2011 eine Universität in Korea besucht und dort Sprachen studiert zu haben. Als der Erstbeschwerdeführer in Korea vom Tod seines Vaters gehört habe, sei er im Februar 2011 in die Republik Usbekistan zurückgekehrt. In der Erstbefragung hatte der Erstbeschwerdeführer jedoch widersprüchlich dazu behauptet sein Vater sei 2013 gestorben, in der späteren Befragung hingegen neuerlich widersprüchlich dieser sei aus Rache vom Bruder eines Drogenhändlers, der zu lebenslanger Haft verurteilt worden war, im Juni 2006 auf einer Party vergiftet worden. In der Erstbefragung behauptete der Erstbeschwerdeführer, dass er, da er ebenfalls Polizist habe werden wollen, von der Drogenmafia bedroht und aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. In der späteren Befragung jedoch ausdrücklich nachgefragt widersprüchlich dazu, dass ihn außer seinen Eltern niemand aufgefordert habe Usbekistan zu verlassen, der Erstbeschwerdeführer sei auch nie persönlich bedroht worden. Er würde freiwillig in die Republik Usbekistan zurückkehren, wenn ihn die Menschen, welche sein Vater verhaftet habe, von denen er weder die Namen wisse noch diese persönlich kenne, in Ruhe lassen würden. Wie bereits weiter oben festgestellt, steht die Rechtskraft der Erledigungen in den ersten Asylverfahren einer neuerlichen Beurteilung des eben zusammengefasst damaligen Vorbringens entgegen.

Basierend auf diesem unglaubwürdigen Vorbringen im ersten Asylverfahren brachte der Erstbeschwerdeführer in den beiden Befragungen im zweiten Asylverfahren zusammengefasst nicht länger vor, dass er keinen Namen wisse, sondern dass " XXXX ", ein Unternehmer und Drogenhändler, sowie dessen Freunde den Vater des Erstbeschwerdeführers vergiftet hätten. Nunmehr soll der Vater des Erstbeschwerdeführers nicht nur Polizist sondern auch noch Mitarbeiter des usbekischen Geheimdienstes gewesen sein. Zudem soll dieser nicht 2006 oder 2011 oder 2013 sondern im Jahr 2014 vergiftet worden sein. " XXXX " und die Mittäter seien verurteilt worden und in Haft gewesen. XXXX " sei im Rahmen einer Amnestie entlassen worden. Ca. im Juli 2017 seien zwei aus der Haft entlassen worden. Gegen Ende der Befragung behauptet der Erstbeschwerdeführer jedoch widersprüchlich, dass zwei nicht im Juli 2017 sondern ungefähr im April 2017 aus der Haft entlassen worden seien. "In der niederschriftlichen Befragung am 23.11.2017 gab der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht wie im ersten Asylverfahren an, dass die Menschen, welche sein Vater verhaftet habe, von denen er weder die Namen wisse noch diese persönlich kenne ihn nicht in Ruhe lassen würden, sondern dass er nur einen Feind habe, den Drogenhändler " XXXX ". Ansonsten fürchte er sich vor niemandem. " XXXX " soll die Mutter des Erstbeschwerdeführers bedroht haben und diese lebe nunmehr bei ihrer Schwester und deren Familie; das Haus sei von " XXXX " zerstört worden; diesbezüglich wurde ein Foto vorgelegt.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im ersten Asylverfahren zusammengefasst vor, dass sie keine Asylgründe habe. Der Erstbeschwerdeführer gab in der Erstbefragung im ersten Asylverfahren an zuletzt als XXXX gearbeitet zu haben, in allen weitern Befragungen jedoch widersprüchlich dazu, in der Republik Usbekistan nie gearbeitet zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin jedoch, dass der Erstbeschwerdeführer in der Republik Usbekistan in einem XXXX in XXXX gearbeitet habe. Der Erstbeschwerdeführer habe keine andere Arbeit als jene im XXXX gehabt. Er habe das XXXX gemietet und sei selbständig tätig gewesen. Ihr Mann habe gearbeitet und sie sei Hausfrau gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin wissen nicht, welche Probleme der Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat gehabt habe. Entsprechend gefragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Schwiegervater im Jahr 2011 gestorben sei. Sie habe zwar gehört, dass er umgebracht worden sei, wisse aber nicht von wem und kenne nicht die konkrete Todesursache. Die Zweitbeschwerdeführerin kenne nicht die Asylgründe ihres Ehegatten fürchte aber, dass diesem im Fall ihrer Rückkehr etwas passieren könnte. Sie selbst habe im Herkunftsstaat keine Probleme.

Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren gab die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefast an, dass der Feind ihres Mannes aus der Haft entlassen worden sei. Er habe den Erstbeschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht. Außerdem habe er ihnen das Haus weggenommen. Sein Vorname sei " XXXX ". Sie hätten nun keine Unterkunft. Sie wisse seit ca. September 2017 davon und habe keine weiteren Asylgründe.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zutreffend in gegenständlichen Bescheiden ausgeführt, dass auf Grund der zahlreichen Widersprüche davon auszugehen ist, dass auch das neue Vorbringen bzw. die Fortsetzung der unglaubwürdigen Geschichte aus den ersten Asylverfahren keinen glaubhaften Kern aufweist.

Zudem ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen, wenn es in gegenständlichen Bescheiden davon ausgeht, dass es sich beim vorgelegten Foto, das die Ziegelreste (irgend)eines zerstörten Hauses zeigt, um kein taugliches Beweismittel handelt, welches geeignet wäre das unglaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführer zu unterstützen.

3. Die Feststellungen zur Situation im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat, zu ihrem jeweiligen Gesundheitszustand und ihren zahlreichen Familienangehörigen in der Republik Usbekistan (siehe Feststellungen 3.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

4. Die Feststellungen, wonach die unbescholtenen Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahren im Jahr 2015 illegal in Österreich blieben und am 10.10.2017 gegenständliche zweite (Folge)Antäge auf internationalen Schutz stellten, ihre XXXX Tochter nach wie vor im Herkunftsstaat lebt, die Beschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich haben, von niemandem in Österreich in irgendeiner Weise abhängig sind, nicht in der Lage sind für ihren Lebensunterhalt in Österreich kraft legaler Arbeit zu sorgen, die Beschwerdeführer trotz ihres dreieinhalbjährigen Aufenthaltes nur Sprachkurse Deutsch A1 besucht haben und nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt (siehe Feststellungen 4.) beruhen auf ihren Angaben im Lauf der gegenständlichen Verfahren und Auszügen aus dem österreichischen Strafregister; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (siehe Feststellungen 5.) sind mit jenen im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ident und beruhen auf dem im Bescheid zitierten Dokumentationsmaterial sowie während der Überprüfung der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vorgefundenen etwas aktuellere Berichten (ausschließlich aus den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl genannten Quellen), die keinerlei entscheidungsrelevante Änderungen im Herkunftsstaat zeigen. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die Beschwerdeführer haben auch keinen Einwand gegen die ihnen zur Kenntnis gebrachten Berichte und Informationsquellen erhoben. Es konnten seit den rechtskräftigen Erledigungen der ersten Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

1. Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Da § 68 Abs. 1 AVG Bestandteil des IV. Teil des AVG ist, ist er gemäß

§ 17 VwGVG nicht anzuwenden; zugleich lässt der Verweis in § 75 Abs. 20 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, keine Zweifel daran, dass für das Bundesverwaltungsgericht Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu überprüfen sind und daher die höchstgerichtliche Judikatur zum Thema der "entschiedenen Sache" bzw. "res iudicata" anzuwenden ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ist somit Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

Entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22.05.2001, 2001/05/0075).

Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Gemäß der Judikatur des VwGH ist davon auszugehen, dass wenn ein Asylwerber einen weiteren Asylantrag auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, aus diesem Grund schon nach dem Vorbringen des Asylwerbers keine Sachverhaltsänderung vorliegt und der weitere Asylantrag vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist (VwGH 24.08.2004, 2003/01/0431).

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344, aus:

"Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in § 2 Z 13 AsylG als "das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten".

Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus: "Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Art. 2 lit. g) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt. Zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz – der inhaltlich dem bisherigen Asylantrag entspricht – reicht es aus, wenn der Fremde vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder einer Erstaufnahmestelle – auf welche Art auch immer – um Schutz vor Verfolgung ersucht; ersucht der Fremde vor einer anderen Behörde um Schutz, hat diese die Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Nur durch diesen weiten Ansatz der Definition des Antrags auf internationalen Schutz kann den internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen entsprochen werden."

Der Gesetzgeber wollte – wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird – mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vgl. deren Art. 2 lit. e und Art. 15). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Art. 2 lit. g einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.

Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war – von Amts wegen – zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.

Mit dem durch das Asylgesetz 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).

Die dargestellte Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Frage, welche Sachverhaltsänderungen den Asylwerber dazu berechtigten, einen Folgeantrag bei den Asylbehörden zu stellen.

Da sich der Antrag auf internationalen Schutz – wie gezeigt – auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.

Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des Asylgesetz 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem Asylgesetz 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen.

Aus dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angewendeten § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit – nochmals – zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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