Entscheidungsdatum
11.01.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W192 2181030-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde des XXXX, StA. Uganda, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017, Zl. 1159693509-170848481, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Uganda, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 18.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung über eine Antragstellung auf internationalen Schutz in der Schweiz vom 03.04.2017 vor.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 19.07.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat August 2016 verlassen und sei über den Südsudan, Tschad, Niger, Algerien und Marokko nach Spanien gelangt, wo er sich für rund drei Monate aufgehalten hätte. Da er in Spanien keine Unterkunft gehabt hätte, sei er in die Schweiz weitergereist; dort habe er nach drei Monaten einen Landesverweis erhalten. In der Schweiz habe er um Asyl angesucht und einen negativen Bescheid erhalten. Aus seiner Sicht spreche nichts gegen eine Rückkehr in die durchreisten Mitgliedstaaten; wenn er die Möglichkeit hätte, dort zu arbeiten, würde er zurückkehren.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 21.07.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz.
Mit Schreiben vom 25.07.2017 teilte die zuständige Schweizer Behörde mit, dem Wiederaufnahmegesuch nicht entsprechen zu können, da Spanien mit (beiliegend übermitteltem) Schreiben vom 13.06.2017 einem seitens der Schweiz gestellten Aufnahmegesuch gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zugestimmt hätte und die Überstellungsfrist noch offen wäre.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 27.07.2017 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Spanien. Mit Schreiben vom 28.07.2017 stimmten die spanischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 14.09.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller zu Protokoll, sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie zu befinden, er verfüge in Österreich oder im Gebiet Europas über keine Verwandten und befinde sich in keiner Lebensgemeinschaft. Auf dem Weg von Spanien nach Österreich sei er von der Schweizer Polizei angehalten und in ein Lager gebracht worden, wo er um Asyl ansuchen habe müssen. In Spanien habe er noch nicht gewusst, was Asyl bedeute. Er sei Ende November 2016 in Spanien angekommen und an eine NGO übergeben worden; er habe sich dann für drei Monate in Spanien aufgehalten und in diesem Zeitraum mehrere Einvernahmen gehabt. Für zwei Monate sei er in Spanien in einem Lager untergebracht gewesen, anschließend habe man ihn aufgefordert, dieses zu verlassen. Er habe zu Beginn seines Aufenthalts ein Schriftstück unterschreiben müssen, in welchem festgehalten gewesen wäre, dass er das Lager in zwei Monaten wieder verlassen müsste. Seine Unterlagen habe er zurückgelassen. Im dritten Monat seines Aufenthalts habe er über keine Unterkunft mehr verfügt, weshalb er Spanien verlassen hätte; er habe sich im Freien aufgehalten, es sei kalt gewesen und er sei krank geworden. In der Schweiz sei eine Lungenentzündung festgestellt und behandelt worden. In welchem Stadium sich sein Asylverfahren in Spanien aktuell befinde, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin über die vorliegende Zustimmungserklärung Spaniens für die Führung seines Verfahrens und die beabsichtigte Zurückweisung seines in Österreich gestellten Antrags und Außerlandesbringung seiner Person nach Spanien in Kenntnis gesetzt, wozu der Beschwerdeführer angab, aufgrund seiner Erfahrungen in Spanien und des dortigen Risikos nicht in dieses Land zurückzuwollen. Wäre er in seinem Zustand in Spanien verblieben, wäre er heute bereits tot. Der Beschwerdeführer habe stark an der Lungenentzündung gelitten, habe nichts zu essen gehabt und betteln müssen. Er habe sich von einer Organisation zur nächsten begeben und nicht die benötigte Hilfe erhalten. Aus diesen Gründen wolle er nicht nach Spanien. Zudem sei er in Spanien eines Nachts, als er in einem Park genächtigt hätte, von einer Gruppe weißer Männer, welche ihn zum Analverkehr hätten zwingen wollen, sexuell belästigt worden. Auch aus diesem Grund wolle der Beschwerdeführer nicht nach Spanien zurück, seit er nach Österreich gekommen sei, fühle er sich sicher. Er habe keine Anzeige gegen die erwähnten Männer erstattet, der Vorfall hätte sich in der Nacht zugetragen, der Beschwerdeführer habe gar nicht gewusst, wo er Anzeige hätte erstatten sollen, zudem habe er Angst gehabt.
Mit Schreiben vom 12.10.2017 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die spanischen Behörden darüber, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO demnach auf 18 Monate verlängere.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Spanien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
KI vom 14.09.2016, Dublin-Rückkehrer (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer)
Das spanische Innenministerium hat auf Anfrage bestätigt, dass Dublin-Rückkehrer ein eventuelles Asylverfahren in Spanien fortsetzen bzw. einen neuen Asylantrag stellen können. Außerdem ist der Zugang zu Versorgung, wie sie auch anderen Asylbewerbern offensteht, garantiert (ÖB 31.8.2016). Quellen:
-
ÖB - Österreichische Botschaft Madrid (31.8.2016): Auskunft des spanischen Innenministeriums, per E-Mail
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2015
Spanien
14.780
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 26.11.2015; vgl. Eurostat 10.2.2016; Eurostat 30.5.2016)
Erstinstanzliche Entscheidungen
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
1. Qu. 2015
590
65
60
-
470
2. Qu. 2015
750
70
225
-
455
3. Qu. 2015
820
35
180
-
605
4. Qu. 2015
1.015
45
335
-
635
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016)
Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium:
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(AIDA 4.2016; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016
-
Eurostat (26.11.2015): Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber - monatliche Daten,
http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/web/_download/Eurostat_Table_tps00189PDFDesc_0d6d51e1-d1ea-46b3-bc6b-92f94becdd36.pdf, Zugriff 31.5.2016
-
Eurostat (10.2.2016): Asylwerber und erstmalige Asylwerber - monatliche Daten,
http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/web/_download/Eurostat_Table_tps00189PDFDesc_1c74bfb4-53f4-449e-ae9d-a8fbb71b5261.pdf, Zugriff 31.5.2016
-
Eurostat (30.5.2016): Asylwerber und erstmalige Asylwerber - monatliche Daten,
http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&language=de&pcode=tps00189, Zugriff 31.5.2016
-
Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 31.5.2016
-
Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 31.5.2016
-
Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 31.5.2016
-
Eurostat (3.3.2016): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png&oldid=281291, Zugriff 31.5.2016
1. Dublin-Rückkehrer
Die materiellen Versorgungsbedingungen sind für alle AW dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden (AIDA 4.2016).Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016
2. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Bei vulnerablen Antragstellern (Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt und Opfer von Menschenhandel), sind Maßnahmen zu setzen, die ihre spezialisierte Behandlung garantieren. Ein Identifikationsmechanismus wird vom Gesetz nicht vorgegeben. Eine Früherkennung bezüglich Vulnerabilität wird von erfahrenen Beamten während des Interviews vorgenommen oder von NGOs welche in Unterbringungszentren und während des Asylverfahrens Hilfestellung bieten. Ein wichtiger Beitrag zur Identifizierung Vulnerabler wird auch von UNHCR geleistet, der während des Asylverfahrens eine gesetzlich festgelegte beratende Rolle einnimmt (AIDA 4.2016; vgl. OAR o.D.a).
Unbegleitete Minderjährige sind den zuständigen regionalen Behörden für den Schutz Minderjähriger zu übergeben. Ihre Asylverfahren sind im Eilverfahren zu erledigen. Reisedokumente von Minderjährigen sind als ausreichender Beweis der Minderjährigkeit anzusehen. Ansonsten ist bei Zweifeln an der Minderjährigkeit eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgenaufnahmen möglich. Diese kann nur von einem Staatsanwalt veranlasst werden. Die Aussagekraft der Tests wird aber weithin kritisiert. Auch gibt es Vorwürfe, die medizinische Altersfeststellung würde zu oft angewandt. Es wird moniert, dass Minderjährige in den Exklaven Ceuta und Melilla sich absichtlich als volljährig deklarieren würden, weil sie dann auf das spanische Festland verlegt werden, während UM vor Ort bleiben. Die Vormundschaft für UMA ist ebenfalls regional organisiert. Der Vormund hat den UMA im Asylverfahren zu unterstützen. Kritisiert wird u.a. der langwierige Bestellungsprozess (AIDA 4.2016; vgl. OAR o. D.a).
Im spanischen System werden AW in jener Unterbringung versorgt, die für sie am besten geeignet ist. Diese Bewertung wird von OAR und der NGO, welche die Einrichtungen führt, gemeinsam vorgenommen. UMA werden nicht in den regulären Unterbringungszentren oder Appartements für erwachsene Asylwerber untergebracht. Für ihre Unterbringung ist die NGO La Merced Migraciones zuständig. Vulnerable dürfen meist länger in der Unterbringung bleiben, insgesamt bis zu 2 Jahre lang (AIDA 4.2016).
6-16jährige in Spanien unterliegen der Schulpflicht. Dies ist von den Kommunen sicherzustellen. Minderjährige AW gehen in reguläre Schulen der Kommunen, in denen sie leben (AIDA 4.2016). Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016
-
OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.a): Menores y otras personas vulnerables,
http://www.interior.gob.es/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/menores-y-otras-personas-vulnerables, Zugriff 20.7.2016
3. Non-Refoulement
Die Aufhebung internationalen Schutzes hat unmittelbar die Anwendung fremdenrechtlicher Bestimmungen zur Folge. Trotzdem darf keine Ausweisung in ein Land erfolgen, in welchem Leben oder Freiheit der Person gefährdet ist oder in dem sie Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre (OAR o.D.b).
An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla soll es Berichten zufolge zu push backs und Refoulement nach Marokko gekommen sein (vgl. auch USDOS 13.4.2016). Migranten sehen sich großen Hürden bei der Ausreise aus Marokko und dem Zugang zu den Ende 2014 dort eingerichteten asylum points an der spanischen Grenze gegenüber. UNHCR ist in den Enklaven vertreten. Im März 2015 wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, illegal eingereiste Drittstaatsangehörige an der Grenze direkt zurückzuweisen. Dieser Schritt wurde als Verstoß gegen internationale rechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Flüchtlingen kritisiert AIDA 4.2016; vgl. ECRE 3.4.2015).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016
-
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (3.4.2015): : ELENA Weekly Legal Update, per E-Mail
-
OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.b): Cese y revocación de la protección internacional,
http://www.interior.gob.es/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/cese-y-revocacion-de-la-proteccion-internacional, Zugriff 20.7.2016
-
USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Spain, https://www.ecoi.net/local_link/322585/462062_de.html, Zuriff 20.7.2016
4. Versorgung
Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle AW dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System hat integralen Charakter und unterstützt einen Nutznießer von der Antragstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses. Die Versorgung geschieht in mehreren Phasen, bei jeweils abnehmender Unterstützungsintensität, um in der letzten Phase Selbständigkeit und soziale Integration zu erreichen. Im September 2015 wurde das Versorgungssystem aufgestockt und die Zugänglichkeit für alle AW verbessert. Die materiellen Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Spanien umfassen in der 1. Versorgungsphase, welche 6 Monate dauert, ein Taschengeld - 2015 betrug dieses €51,60 im Monat, plus €19,06 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich zu diesem Taschengeld werden andere der persönlichen Ausgaben für Grundbedürfnisse, Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, Transport, Kleidung, pädagogische Aktivitäten, Ausbildung in sozialen und kulturellen Fähigkeiten, Lernen der Landessprache, Ausbildung, Freizeit, Kinderbetreuung, sowie Beihilfen zur Förderung der Autonomie der AW ebenfalls abgedeckt. In der 2. Phase der Versorgung, erhalten Asylwerber kein Taschengeld mehr und werden in Wohnungen und Privathäusern untergebracht (AIDA 4.2016).
Spanien verfügt über 4 Unterbringungszentren mit 1.656 Plätzen, davon 426 in kollektiven Zentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) und 1.230 in NGO-geführten (aber dennoch staatlich finanzierten) Zentren bzw. privater Unterbringung. Bei der Unterbringung werden vorhandene Kapazitäten und das Profil des AW berücksichtigt, mit besonderem Augenmerk auf Vulnerable. Ein Dekret vom September 2015 hat die Möglichkeit geschaffen AW bei Platzmangel für bis zu 30 Tage in Hotels oder Herbergen unterzubringen. Die meisten dieser Unterbringungsplätze dienen der Versorgung in der 1. Phase. Die maximale Unterbringungsdauer liegt bei 18 Monaten, was auch für abgelehnte ASt. gilt. Vulnerable können bis zu 2 Jahre lang in der Unterbringung bleiben (AIDA 4.2016).
Darüber hinaus gibt es noch 2 Spezialzentren in den Exklaven Ceuta und Melilla (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 bzw. 480 Plätzen. Die CETI sind für die Unterbringung illegal auf spanisches Territorium gelangter Antragsteller gedacht, bevor sie auf das Festland gebracht und dort weiter versorgt werden. Die CETI sind gelegentlich überfüllt, was zu herabgesetzten Unterbringungsbedingungen führt. Ein Mangel an Übersetzern und Psychologen in beiden Zentren wird kritisiert (AIDA 4.2016).
UMA werden nicht in herkömmlichen Zentren untergebracht. Die NGO La Merced Migraciones sorgt für deren spezialisierte Unterbringung (AIDA 4.2016).
AW dürfen ab Zulassung zum Verfahren in Spanien arbeiten. Die Zentren veranstalten Sprach- und Jobtrainings und NGOs haben das Ariadna-Netzwerk zur Arbeitsmarktintegration von AW und Schutzberechtigten gegründet. Trotzdem sehen sich Migranten Hürden beim Zugang zum Arbeitsmarkt gegenüber, vor allem wegen der Sprachbarriere (AIDA 4.2016).
In Spanien werden AW nicht inhaftiert. Personen, die ihren Antrag aber aus der Haft herausstellen, bleiben inhaftiert, bis über dessen Zulassung entscheiden ist. In diesem Fall wird das beschleunigte Verfahren angewendet. Spanien verfügt über 7 Centros de Internamiento de Extranjeros (CIE) mit 2.572 Plätzen. Meist werden dort illegal Aufhältige vor Abschiebung inhaftiert. Die maximale Haftdauer liegt bei 60 Tagen, die durchschnittliche Haftdauer bei 23 Tagen. Es gibt eine richterliche Aufsicht über die Haft (AIDA 4.2016).
Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Sozialleistungen und Hilfe durch die verschiedenen Unterbringungsprogramme. Diese Hilfen können unter bestimmten Voraussetzungen reduziert oder aberkannt werden (OAR o.D.d).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016
-
OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.d): Efectos de la presentación de la solicitud,
http://www.interior.gob.es/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/efectos-de-la-presentacion-de-la-solicitud, Zugriff 20.7.2016
4.1. Medizinische Versorgung
AW haben rechtlich vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung in Spanien wie spanische Staatsbürger, darunter auch zu psychologischer Betreuung für Opfer von Folter, Misshandlung und anderer Traumatisierung. Es gibt eine Kooperation der NGO Accem mit der Firma Arbeyal, welche gemeinsam das Hevia Accem-Arbeyal Zentrum für Behinderung und mentale Gesundheit betreiben und das sich auch um AW mit psychischen Problemen und deren Integration kümmert (AIDA 4.2016; vgl. OAR o.D.e).
Alle Psychologen, die in den staatlichen Unterbringungszentren und für die wesentlichsten NGOs arbeiten (Spanische Rotes Kreuz, CEAR und Accem), erhielten Schulungen gemäß dem Istanbul-Protokoll. Alle AW haben Zugang zu allgemeiner und spezialisierter medizinischer Hilfe, die kostenlos durch den Staat gewährleistet wird. Spezialisierte Mitarbeiter von Unterbringungszentren und NGOs überwachen die psychische und physische Gesundheit der Antragsteller. Das spanische Arbeits- und Sozialministerium finanziert eigene Programme spezialisierter NGOs für die Unterstützung von Folteropfern, die ihnen zur Betreuung übergeben wurden (UNCAT 5.5.2014). Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016
-
OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.): Presentación de la solicitud,
http://www.interior.gob.es/en/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/presentacion-de-la-solicitud, Zugriff 17.6.2015
-
UNCAT - United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (5.5.2014):
Consideration of reports submitted by States parties under article 19 of the Convention pursuant to the optional reporting procedure. Sixth periodic reports of States parties due in 2013. Spain, https://www.ecoi.net/file_upload/4232_1422526249_g1402399.pdf, Zugriff 20.7.2016
5. Schutzberechtigte
AW dürfen ab Zulassung zum Verfahren in Spanien arbeiten. Die Zentren veranstalten Sprach- und Jobtrainings und NGOs haben das Ariadna-Netzwerk zur Arbeitsmarktintegration von AW und Schutzberechtigten gegründet. Trotzdem sehen sich Migranten Hürden beim Zugang zum Arbeitsmarkt gegenüber, vor allem wegen der Sprachbarriere (AIDA 4.2016).
Mit der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz sind verschiedene Rechte verbunden, u.a. permanente Niederlassungs- und Arbeitsgenehmigung gemäß spanischem Gesetz; Zugang zu Schulbildung, ärztlicher Betreuung, Wohnung, Sozialhilfe und sozialen Diensten, Sozialversicherungs- und Integrationsprogrammen unter denselben Bedingungen wie spanische Staatsbürger; Zugang zu Weiterbildung im selben Ausmaß wie spanische Staatsbürger; Zugang zu allgemeinen oder bestimmten festgelegten Integrationsprogrammen; Zugang zu Beihilfeprogrammen zur freiwilligen Rückkehr usw. Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten können Schutzberechtigte zusätzliche Services auf den Gebieten Zugang zu Arbeit, Wohnung, Bildung, Übersetzerdienste, Unterstützung Alter und Behinderter, sowie wirtschaftliche Nothilfen in Anspruch nehmen. Bei Nichtzuerkennung eines Schutzstatus kann gemäß spanischen Gesetzen ein humanitärer Aufenthalt gewährt werden (OAR o.D.c). Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016
-
OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.c): Efectos de la resolución de asilo o de protección subsidiaria, http://www.interior.gob.es/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/efectos-de-la-resolucion-de-asilo-o-de-proteccion, Zugriff 20.7.2016
Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer leide an keiner schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankung. Dem Beschwerdeführer stünde es offen, infolge einer Rückkehr nach Spanien um Asyl anzusuchen und in die dortige Grundversorgung aufgenommen zu werden. Dass er seinerzeit aus der Unterbringungseinrichtung entlassen worden wäre, liege einzig daran, dass dieser keinen Asylantrag gestellt und somit nicht zur vollen Versorgung berechtigt gewesen wäre. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Übergriffe durch Privatpersonen würden auch in Spanien eine strafbare Handlung darstellen und von den dortigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden. Eine Billigung solcher Übergriffe durch spanische Behörden könne nicht erkannt werden; es liege jedoch außerhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Es stünde dem Beschwerdeführer auch in Spanien jederzeit die Möglichkeit offen, sich um Schutz an die Behörden zu wenden. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass Unterbringung und Versorgung für Asylwerber in Spanien zugesichert wären. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 18.10.2017 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG respektive am 04.12.2017 (infolge neuerlicher behördlicher Meldung des Beschwerdeführers) durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 20.12.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen geltend machte, die behördliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten. Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Spanien zunächst durch eine näher genannte NGO untergebracht und dann rausgeworfen worden wäre. Anschließend sei er obdachlos gewesen und hätte drei Wochen in der Kälte auf der Straße verbracht, wo er immer wieder durch Zivilisten belästigt worden wäre. Er habe sich an verschiedene Hilfsorganisationen gewandt, doch keine sei bereit gewesen, ihm zu helfen, obwohl er eigenen Angaben zufolge an einer Lungenentzündung gelitten hätte. Anschließend habe er in der Schweiz gelebt, wo er nach drei Monaten einen Landesverweis erhalten hätte. Eine Abschiebung nach Spanien würde aufgrund der prekären Lage eine mögliche Gefährdung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK darstellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ugandas, ist (eigenen Angaben zufolge) im November 2016 aus Marokko illegal nach Spanien eingereist, wo er sich für etwa drei Monate aufgehalten hat, ohne einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Anschließend begab er sich in die Schweiz, wo er am 03.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im dort geführten Verfahren wurde eine Zuständigkeit Spaniens gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO festgestellt. Der Beschwerdeführer reiste in der Folge unrechtmäßig nach Österreich, wo er am 18.07.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das BFA richtete am 27.07.2017 ein Aufnahmegesuch an Spanien, welchem die spanischen Behörden mit am 28.07.2017 eingelangtem Schreiben ausdrücklich gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zustimmten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Spanien an.
Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der Antragsteller leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
Mit Schreiben vom 12.10.2017 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die spanischen Behörden über die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate aufgrund Flüchtigkeit des Beschwerdeführers.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Reiseroute des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben, der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung sowie aus den Mitteilungen der spanischen und Schweizer Behörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Aufgrund des Nichtvorliegens eines EURODAC-Treffers zu Spanien in Zusammenschau mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers war festzustellen, dass dieser bis dato noch keinen Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat gestellt hat.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Spaniens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt ebenfalls dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der spanischen Dublin-Behörde ab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Spanien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Der Beschwerdeführer ist der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht entgegengetreten. Er ist nach eigenen Angaben in Spanien zunächst in ein Lager aufgenommen und dort versorgt worden. Da der Beschwerdeführer in Spanien keinen Asylantrag gestellt hat, erweisen sich seine unbelegten geäußerten Befürchtungen, er würde als Asylwerber in Spanien keinen Zugang zu benötigten Versorgungsleistungen finden, als spekulativ. Insofern der Beschwerdeführer vorbrachte, im dritten Monat seines Aufenthalts in Spanien über keine Unterkunft verfügt und keinen Zugang zu der damals benötigten medizinischen Versorgung besessen zu haben, lässt dies keinen Rückschluss auf seine Situation nach einer Überstellung nach Spanien und dortigen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz zu. Den Länderberichten lässt sich entnehmen, dass Asylwerber in Spanien wie spanische Staatsbürger vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung hätten, sodass davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall eine benötigte ärztliche Hilfe zur Verfügung stehen wird.
Zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer während seines Voraufenthalts in Spanien durch eine Gruppe von Männern sexuell belästigt worden wäre, ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen der belangten Behörde festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls offen stünde, das geschilderte strafrechtswidrige Verhalten respektive allfällige künftige Übergriffe durch Privatpersonen bei den Behörden Spaniens zur Anzeige zu bringen und die dortigen staatlichen Schutzmechanismen in Anspruch zu nehmen. Den Länderberichten lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass Spanien in Bezug auf Vorfälle wie den geschilderten nicht schutzfähig oder schutzwillig wäre, auch der Beschwerdeführer - welcher keinen Versuch unternommen hat, den behaupteten Vorfall in Spanien zur Anzeige zu bringen - hat kein Vorbringen in diese Richtung erstattet.
Die Feststellungen des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben.
Die Feststellung zur Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund Flüchtigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem übermittelten Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern.