TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/11 W140 2167860-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.01.2018
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Entscheidungsdatum

11.01.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9

Spruch

W140 2167860-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die weitere Anhaltung von XXXX StA. XXXX , in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 23.08.2017 entschieden: Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Erkenntnis von nachstehendem Verfahrensgang und entscheidungswesentlichem Sachverhalt sowie nachfolgender Beweiswürdigung ausgegangen:

„I. Verfahrensgang:

1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführe reiste im September 2005 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 3. September 2005 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er einen anderen als den im Spruch genannten Namen sowie auch ein abweichendes Geburtsdatum angab.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Oktober 2005, Zl. 05 13 948 wurde der Asylantrag gemäß § 5 Abs 1 AsylG 1997, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Asylantrages wurde gemäß Artikel 16 Abs 1 lit c iVm Artikel 20 Abs 1 lit c der Dublin II-VO, XXXX für zuständig erklärt. In Einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXX ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Dezember 2005, Zahl: 265.512/2-I/01/05 wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Nach Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 31. August 2006, Zl. 05 13.948-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte in Spruchpunkt II. des Bescheides die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung XXXX gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde neuerlich fristgerecht Berufung eingebracht.

Laut Meldeauskunft des ZMR vom 14.12.2006 wurde der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2006 abgemeldet und es lagen keine Daten für eine aufrechte Meldung vor; ein neuerlicher Aufenthaltsort war unbekannt. Am 15.12.2006 wurde das Berufungsverfahren gemäß 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da sich der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 dem Verfahren entzogen hatte und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen konnte.

Am 31. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung der Dublinverordnung aus XXXX rücküberstellt.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 erklärte der Beschwerdeführer aus freien Stücken seine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. August 2006, GZ. 05 13.948-BAT, zurückziehen. Der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG, betreffend die Feststellung gemäß § 8 AsylG über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung XXXX sowie die gleichzeitig ausgesprochene Ausweisung erwuchs somit mit 13. Oktober 2009 in Rechtskraft.

Am 13. Oktober 2009 brachte der Beschwerdeführer gemäß § 34 AsylG den Antrag auf Gewährung desselben Schutzes, der seiner Tochter gewährt wurde, ein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes am 12. Juni 2009 Asyl gewährt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. August 2010, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer sodann gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 223 (2), 224 StGB, § 15 StGB § 269 (1) StGB, § 115 (1) StGB, §§ 83 (1), 84 (2) Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15 StGB § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. In Einem wurde die Probezeit zu seinen Vorverurteilungen auf fünf Jahre verlängert.

Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer hat sich in XXXX und an anderen Orten als Mitglied des Islamischen Staates (IS), sohin einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten begangen werden, beteiligt und zwar indem er jeweils die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel Syrien in Angriff nahm, um sich am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei er in dem Wissen handelte, durch seine Beteiligung den IS oder deren strafbare Handlungen zu fördern. Konkret versuchte der Beschwerdeführer am XXXX gemeinsam mit anderen Personen und in organisierter Weise, nämlich aufgeteilt auf zwei Reisegruppen in zwei PKW, über den osteuropäischen Raum nach Syrien auszureisen, um sich dem IS anzuschließen und am bewaffneten Kampf bzw. sonstigen Unterstützungshandlungen teilzunehmen, wobei er jedoch an den österreichischen Grenzübergängen XXXX und XXXX festgenommen wurde. Bereits in den Tagen vor dem XXXX hatte XXXX mit ihm und den Mitverurteilten mehrfach telefonisch Kontakt und kam es auch zu persönlichen Treffen, bei welchen auch mehrmals Reisegepäck übernommen wurde. Die Historie des IS, dessen Gewaltverbrechen sowie der Aufruf des XXXX an alle Moslems, in das Gebiet des IS zu kommen und diesen zu unterstützen, waren dem Beschwerdeführer in vollem Umfang bekannt bzw. bewusst. Ebenso war ihm die Einstufung des IS als Terrororganisation bekannt und dass die Mitgliedschaft beim IS in Österreich unter Strafe steht. Dennoch erklärten sich der Beschwerdeführer und seine Mitverurteilten gegenüber XXXX oder XXXX bereit, in das vom IS kontrollierte Gebiet in Syrien zu reisen, in den bewaffneten Dschihad zu ziehen oder sonstige Hilfstätigkeiten (allenfalls als Arzt, Sanität oder sonstige Berufe) zu leisten, zumindest aber bloß als Mitglied des ausgerufenen Kalifats auf dessen Gebiet als Bewohner zu leben und gesellschaftliche Aufgaben zu übernehmen, die Ziele des IS zu unterstützen und durch diese Handlungen dessen Infrastruktur dahingehend zu stärken, als einerseits die Mitglieder des IS psychisch unterstützt würden, dass diese bis zum tatsächlichen Eintreffen seiner Person in den Kampfgebieten mit alsbaldiger Verstärkung und der konkreten Unterstützung im bewaffneten Kampf rechnen konnten, zumindest aber als Gruppe in ihrer Bereitschaft zur Ausführung weiterer terroristischer Straftaten moralisch gestärkt werden, wobei zumindest der Beschwerdeführer auch bereit gewesen wäre, an Kampfhandlungen teilzunehmen, wenn dies von ihm verlangt worden wäre.

Während seiner Inhaftierung fertigte der Beschwerdeführer von Hand gezeichnete Symbole des IS an, die im Zuge einer Zellendurchsuchung sichergestellt wurden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete von Amts wegen ein Verfahren auf Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein und forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Jänner 2017 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen auf.

In seiner Stellungnahme vom 11. Jänner 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er bereue seine Straftat. Er habe während seiner Inhaftierung viel Zeit gehabt um nachzudenken, er werde alles daran setzen, eine Arbeitsstelle zu bekommen und seine Freizeit mit seiner Familie zu verbringen. Er sei in Besitz eines Konventionspasses, den er über seine Kinder erlangt habe. Seit 2005 sei er in Österreich aufhältig. Seit 2007 lebte er mit seiner namentlich genannten Lebensgefährtin, " XXXX .", zusammen. Von 2005-2009 sei er in der Grundversorgung gewesen, ab 2009 habe er Sozialhilfe bezogen. Von 2011-2012 habe er als Zusteller gearbeitet. Seit 18. August 2014 befinde er sich in Haft. Seit 2015 sei er ich von seiner Lebensgefährtin getrennt, die ihn trotzdem mit den beiden gemeinsamen Kindern regelmäßig in Haft besuche. Diese würden in einer Mietwohnung leben. Seine namentlich genannte neue Lebensgefährtin sei in XXXX wohnhaft. Seine Eltern würden in XXXX und seine Geschwister in Frankreich leben. Zur Frage nach Hindernissen gegen seine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus heutiger Sicht führte der Beschwerdeführer aus, vor allem seine Verurteilung gemäß § 278b StGB würde ihm in seinem Heimatland große Probleme bereiten. Seine in XXXX lebenden Verwandten seien bereits von den Regierungstruppen über seine Person und seine Verurteilung befragt worden. Aufgrund seiner Verurteilung fürchte er in seinem Herkunftsland um sein Leben.

Er spreche mittelmäßig deutsch, habe einen Deutschkurs in Freiheit besucht (A2) und werde im nächsten Monat in der Justizanstalt einen weiteren Kurs besuchen. Bescheinigungen habe er nicht. Arbeit habe er keine in Österreich und habe er in Österreich weder Kurse, Vereine, noch eine Schule oder eine Universität besucht. Neben seiner aktuellen Lebensgefährtin habe er mehrere Freunde, allerdings kenne er von diesen nur die Vornamen.

Zu dem ihm übermittelten Länderbericht könne er nicht Stellung beziehen, da dieser in deutscher Sprache abgefasst sei und er diesen nicht lesen könne.

Mit Schreiben der LDP XXXX vom 10.04.2017 erstattete diese auf Anfrage der belangten Behörde eine Gefährdungseinschätzung des Beschwerdeführers. Darin wurde ausgeführt, dass aufgrund der Zeichnungen des Beschwerdeführers in seinem Haftraum davon auszugehen sei, dass dieser ideologisch noch immer dem IS zugehörig sei, bzw. diesem angehöre und rechtstaatliche, demokratische Systeme, wie die der „westlichen Welt“ ablehne, da sie nicht der religiösen Weltanschauung des IS entsprechen. Sohin sei weiterhin von einer radikalen Einstellung des Beschwerdeführers auszugehen, welche eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Es sei auch weiterhin nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Haftentlassung nach Syrien oder in den Irak begebe um sich dem IS anzuschließen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017 wurde der mit Bescheid vom 27. August 2010 durch das Bundesasylamt zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig ist. Mit Spruchpunkt IV. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und schlussendlich einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2017 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 2 sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 Abs. 9, 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und 6 FPG, als unbegründet abgewiesen. Einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Da der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfügt, wurde am 30.06.2017 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der zuständigen Vertretungsbehörde beantragt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.07.2017 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, nach Haftentlassung die Schubhaft zu verhängen, um seine Abschiebung XXXX zu sichern.

Am 24.07.2017 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme, worin ausgeführt wurde, dass entgegen den Ausführungen im Ergebnis der Beweisaufnahme der Beschwerdeführer sehr wohl sozial bestens integriert sei. Hingegen verfüge er in XXXX über praktisch keine Verwandten mehr, die meisten seien verstorben. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers würden sich in Österreich befinden und es sei sogar beabsichtigt, dass der Beschwerdeführer das Sorgerecht für seine beiden Kinder übernehme. Darüber hinaus sei beabsichtigt zu heiraten. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Inhaftierung als Zusteller für die Firma XXXX gearbeitet. Er würde jederzeit jeden Job wieder annehmen, z.B. würde er auch Hilfsarbeiten am Bau verrichten. Es werde daher vermutlich kein Problem sein einen entsprechenden Job zu finden.

Weiters sei die Behauptung, der Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2017 sei bereits rechtskräftig, unrichtig, zumal die Frist zur Erhebung einer AO Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch nicht abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer werde innerhalb offener Frist eine AO Revision an den Verwaltungsgerichtshof einbringen, sodass von einer Rechtskraft keine Rede sein könne.

Insgesamt zeige sich, dass eine Verhängung der Schubhaft über den sozial bestens integrierten Beschwerdeführer nicht erforderlich sein werde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, (FPG) die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen des Bescheides nach Erlassung aus der Gerichtshaft eintreten.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.08.2017, um 13:25 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt.

Begründend wurde nachstehendes ausgeführt:

„Zu Ihrer Person:

•        Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.

•        Sie sind Staatsangehöriger der XXXX , gehören zur XXXX Volksgruppe und bekennen sich zur moslemischen Glaubensgemeinschaft.

•        Ihre Identität steht nicht fest.

•        Sie sind gesund und arbeitsfähig.

•        Sie sind bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurden dreimal von österreichischen Gerichten verurteilt.

•        Seit 17.11.2015 verfügen Sie über keinen eigenen Wohnsitz mehr.

•        Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

•        Sie sind Vater zweier mdj. Kinder, welche den Asylstatus in Österreich haben.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Aufgrund Ihrer rechtskräftigen Verurteilung vom XXXX ,

ZL: XXXX , vom XXXX , Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, wurden Sie gem. § 278 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt und seitens der ho. Behörde ein Verfahren zur Aberkennung Ihres Status des Asylberechtigten eingeleitet.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde Ihnen mit Bescheid vom 23.05.2017, ZL XXXX , folgendes entschieden:

I. Der Ihnen mit Bescheid vom 27.08.2010, Zahl: XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

II. Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.

Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG XXXX zulässig ist.

IV. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 und 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBI. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

V. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dagegen erhoben Sie das Rechtsmittel der Beschwerde, welche vom Bundesverwaltungsgericht vom 21.06.2017, ZL: XXXX , als unbegründet abgewiesen und mit 23.06.2017 rechtskräftig wurde. Demnach ist die Abschiebung in Ihr Herkunftsland, der XXXX , zulässig.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

Sie haben sich bereits 25.10.2006 dem Asylverfahren entzogen und wurden am 31.05.2007 aus XXXX rücküberstellt.

Am XXXX versuchten Sie gemeinsam mit anderen Gleichgesinnten mit dem PKW nach Syrien zu gelangen um dort für den Islamischen Staat, einer Terrororganisation, zu kämpfen. Jedoch konnte Ihre Fahrt bereits an der österreichischen Grenze gestoppt werden.

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Im Zeitraum XXXX wurden Sie bereits dreimal von österreichischen Gerichten verurteilt.

01) XXXX vom XXXX RK XXXX

§§ 223 (2), 224 StGB

§ 15 StGB § 269 (1) StGB

§ 115 (1) StGB

§§ 83 (1), 84 (2) Z 4 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

XXXX vom XXXX

02) XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 15 StGB § 127 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

XXXX vom XXXX

03) XXXX vom XXXX

§ 278b (2) StGB –Verbrechen der terroristischen Vereinigung

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 3 Jahre

•        Aufgrund der wiederholten Verurteilungen und der Schwere der Delikte, kann von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Ihrer Person ausgegangen werden.

•        Sie sind weder beruflich noch sozial nennenswert integriert.

•        Sie befinden sich seit 20.08.2014 in Strafhaft, zuletzt in der JA XXXX und werden voraussichtlich am 18.08.2017 entlassen.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial nennenswert verankert. (…) Die restliche Zeit waren Sie als arbeitslos gemeldet und auf staatliche Unterstützung angewiesen.

Sie sind Vater zweier minderjähriger Kinder, welche bei der Kindsmutter leben und Asylstatus besitzen. Seit 20. August 2014 sind Sie in verschiedenen Haftanstalten untergebracht. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit der Kindsmutter und Ihren Kindern bestand davor nicht. Von der Kindsmutter haben Sie sich nach eigenen Angaben 2015 getrennt. Ihre Familie, konnte Sie an der Entscheidung, nach Syrien gehen zu wollen und für den IS zu kämpfen, nicht hindern. Sie haben eine neue Lebensgefährtin, welche Sie auch in der Haft besucht und in lebt in XXXX .

Demnach kann nicht von einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ausgegangen werden, zumal Sie sich erwiesenermaßen freiwillig nach Syrien begeben wollten um für die terroristische Organisation, dem IS, zu kämpfen und somit eine weitreichende Entscheidung hinsichtlich der Aufgabe ihres Privat- und Familienlebens in Österreich für unbestimmte Zeit fassten.“

In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde aus:

„Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2.       ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.       der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.       der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.       es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.


Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Gegen Sie besteht seit 23.06.2017 eine in zweiter Instanz rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Sie halten sich seit dem rk. Abschluss Ihres Aberkennungsverfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Bei Ihrem ersten Asylverfahren haben Sie sich dem Asylverfahren entzogen, indem Sie am 25.10.2006 untertauchten und Österreich verließen. Am 31.05.2007 wurden Sie dann von XXXX wieder rücküberstellt.

Am 27.08.2010, wurde Ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt, seither wurden Sie dreimal von österreichischen Gerichten verurteilt, ua. wegen Diebstahl, Urkundenfälschung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und zuletzt am XXXX vom XXXX , wegen der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation, zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Wie aus dem Urteil hervorgeht, versuchten Sie am XXXX mittels PKW nach Syrien gelangen um dort für den IS kämpfen zu können. Aufgrund der letzten Verurteilung, wurde Ihnen der Status des Asylberechtigten wieder aberkannt und ua. eine Rückkehrentscheidung mit unbefristetem Einreiseverbot erlassen.

Aufgrund Ihres oa. Verhaltens, der Mobilität und Ihrem gezeigten Verhalten ist anzunehmen, dass Sie nicht gewillt sein werden sich freiwillig in Ihr Herkunftsland zu begeben.

Daher ist die Entscheidung betreffend die Anwendung des gesetzlich vorgesehenen Instrumentes der Schubhaft auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich.

Die Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens in keinster Weise als vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung und Integration in Österreich, sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein sehr beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt, zumal Sie mit Parteiengehör des ho. Amtes vom 07.07.2017 darüber informiert wurden, dass beabsichtigt ist, nach Erhalt eines Heimreisezertifikates Sie XXXX abzuschieben. Bei der Stellungnahme vom 24.07.2017 kam nicht hervor, dass Sie gewillt sind, sich freiwillig in Ihr Herkunftsland zu begeben.

Sie verfügen über kein gültiges Reisedokument und können Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus Eigenem nicht beenden. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats bei der zuständigen Behörde wurde nach Abschluss Ihres Aberkennungsverfahrens eingeleitet.

Wie bereits erwähnt bestehen zu Österreich keinerlei nennenswerte berufliche und soziale Bindungen. Seit 2015 sind Sie nach eigenen Angaben getrennt von der Kindsmutter und Ihren beiden Kinder und haben eine neue Lebensgefährtin. Ein gemeinsamer Wohnsitz hat vor Ihrer Inhaftierung nicht bestanden. Ihre Kinder und damalige Lebensgefährtin hielten Sie nicht davon ab, sich am XXXX mit anderen Gleichgesinnten auf den Weg nach Syrien zu begeben, um dort für den IS kämpfen zu können. Nicht abzusehen war dabei, wann und ob Sie überhaupt wieder nach Österreich zurückkehren würden. Sie haben bewusst Ihre Familie zurückgelassen und Ihre Wohnung aufgegeben. Somit kann in Ihrem Fall nicht von einem Familienleben im Sinne der Art. 8 EMRK ausgegangen werden, welches auch in der Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2017 befunden wurde.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiter aufgrund Ihrer dzt. Inhaftierung in der Justizanstalt XXXX davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sollten Sie ärztlicher Hilfe bedürfen, so wird Ihnen diese im Rahmen der gerichtlichen Anhaltung zukommen und kann Ihnen eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden – die Verhängung von Schubhaft ist aus diesem Grunde nicht schon a priori als unverhältnismäßig zu erachten.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist“.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 17.08.2017, Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid vom 02.08.2017.

Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass die belangte Behörde bezüglich des Vorliegens der Fluchtgefahr eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe zwei minderjährige Kinder in Österreich, für die er nach seiner Entlassung aus der Haft auch das Sorgerecht übernehmen wolle, zusammen mit seiner neuen Lebensgefährtin. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in eindeutig in Österreich, XXXX hingegen sei ihm nach seinem langen Aufenthalt in Österreich fremd geworden, vor allem da der Beschwerdeführer sehr große Angst habe, wegen der ihm drohenden Verfolgungs- und Todesgefahr überhaupt zurückzukehren.

Die alleinige Behauptung, die Familie des Beschwerdeführers stelle keine ausreichende Beziehung dar, da er sich XXXX einmal ins Ausland begeben wollte, könne wohl nicht ausreichen, um die sozialen Bindungen zu Österreich zu verneinen, auch im Hinblick auf das Alter der Kinder (7 und 8 Jahre), der Dauer seines bisherigen Aufenthalts und seinen Willen, für seine Kinder das alleinige Sorgerecht zu übernehmen.

Zusammengefasst könne festgestellt werden, dass durchaus ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Familienleben gem. Art 8 EMRK vorliege, der einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden müsse.

Dass einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, stehe außer Frage, die bloße Floskelwiedergabe, der Beschwerdeführer sei aufgrund „seines Verhaltens und seiner Mobilität“ verdächtig, zu fliehen, könne allerdings nicht ausreichen, um zu begründen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für den österreichischen Staat darstelle, zumal er jegliche Verbindungen nach XXXX getrennt und sich von jeder Form des radikalen Islamismus distanziert habe.

Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass seine Situation von der Behörde insofern unrichtig beurteilt worden sei, als diese lediglich aus seinen früheren Verurteilungen geschlossen habe, dass er in keinster Weise vertrauenswürdig und nicht gewillt sei, jemals mit einer Behörde zu kooperieren. Der Beschwerdeführer habe sein Fehlverhalten eingesehen, das vor den Behörden auch angegeben und folglich sei festzuhalten, dass keinerlei konkrete und tatsächlich beweisbare Umstände vorliegen würden, die eine weitere Delinquenz seinerseits erwarten lassen. Er habe keinerlei Kontakt oder Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder Ähnlichem, weder in Österreich noch in XXXX .

Hinsichtlich der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels sei der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die vorliegende Situation von der Behörde unrichtig beurteilt worden sei als diese die Möglichkeiten gelinderer Mittel als eine Schubhaft nicht ausgeschöpft habe obwohl dem keine faktischen oder rechtlichen Hindernisse im Wege gestanden seien.

Aus all diesen Gründen ergebe sich jedenfalls, dass die belangte Behörde bei korrekter Abführung des Ermittlungsverfahrens und bei korrekter Anwendung der Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetztes zum Ergebnis gelangen hätte müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben und tatsächlichen Lebensverhältnisse sehr wohl in den Genuss gelinderer Mittel als einer Schubhaft kommen hätte müssen und die potenzielle Abschiebung nach XXXX , besonders aufgrund seiner momentanen Lebensverhältnisse, einen Eingriff in sein unionsrechtlich gewährleistetes Grundrecht nach Art 8 EMRK darstellen würde, der sich nicht nur damit rechtfertigen lasse, dass einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zukomme, wenn nicht sichergestellt sei, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip eingehalten wurde.

Neben der Beschwerdestattgabe wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben sowie in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.

Mit Beschwerdevorlage vom 17.08.2017, legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete folgende Stellungnahme:

„Zum Asylverfahren:

Im September 2005 ist die Partei unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 03.09.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher aufgrund der damaligen Zuständigkeit XXXX , am 11.10.2005 gem. §5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gegen den Bescheid wurde Berufung eingebracht und seitens des unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.12.2005 der Berufung stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Nach Durchführung des inhaltlichen Verfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 31.08.2006, ZL: 05 13.948-BAT, den Asylantrag ab und erklärte die Abschiebung XXXX als zulässig. Gegen diesen Bescheid wurde neuerlich fristgerecht Berufung eingebracht.

Mit 25.10.2006 entzog sich die Partei dem Verfahren, indem Sie untertauchte.

Am 31.05.2007 wurde die Partei gemäß Dublinverordnung aus XXXX rücküberstellt.

Mit Schreiben vom 13.10.2009 zog die Partei die Berufung aus freien Stücken zurück, worauf der Bescheid des Bundesasylamtes rechtskräftig wurde.

Am 13.10.2009 brachte die Partei gem. § 34 AsylG den Antrag auf Gewährung desselben Schutzes, der seiner Tochter gewährt wurde ein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes am 12.06.2009 Asyl gewährt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2010, ZL: XXXX , wurde der Partei gem. § 3 iVm. § 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.


Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung vom XXXX , ZL: XXXX , vom XXXX , wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, wurde die Partei gem. § 278 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Daher wurde seitens der ho. Behörde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017, ZL XXXX , wurde der Partei der Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft sowie gem. § 8 Abs 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zukommt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 3 erlassen und Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG XXXX als zulässig befunden. Zusätzlich wurde gem. § 53 Abs 1 iVm. Abs 3 Z 1 und 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2017 als unbegründet abgewiesen wurde und mit 23.06.2017 in Rechtskraft erwachsen ist. Mit 04.08.2017 langte ho. die Mitteilung über die Zustellung der außerordentlichen Revision gem § 30a Abs. 7 VwGG des BVwG ein. Eine aufschiebende Wirkung wurde seitens des VwGH bis dato nicht zuerkannt.

Zur Schubhaft:

Aufgrund der rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2017, wurde am 30.06.2017 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der zuständigen Vertretungsbehörde beantragt.

Am 13.07.2017 wurde die Partei mit Schreiben des ho. Amtes, ZL. XXXX , davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt ist, nach Haftentlassung die Schubhaft zu verhängen, um Ihre Abschiebung XXXX zu sichern.

Am 24.07.2017 ging ho. vom rechtsfreundlichen Vertreter der Partei, XXXX , die Stellungnahme ein.

Der Bescheid zur Schubhaft vom 02.08.2017 wurde, Zl: XXXX , der Partei am 03.08.17 und der Rechtsvertretung XXXX per E-Mail am 02.08.2017 zugestellt.

Gründe, welche zur Schubhafterlassung führten:

Es besteht seit 23.06.2017 gem. Erkenntnis BVwG, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem unbefristeten Einreiseverbot verbunden mit zulässiger Abschiebung ins Herkunftsland.

Die Partei ist nicht ausreisewillig, welches sich in den aus der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 24.07.2017 ableiten lässt.

Die Partei hat sich bereits 2005 dem Asylverfahren entzogen und sich nach XXXX abgesetzt.

Die Partei wollte sich am XXXX gemeinsam mit anderen Gleichgesinnten mit dem PKW nach Syrien reisen, um dort für den IS zu kämpfen. Das zurücklassen der Familie nahm dieser bewusst in Kauf.

3 gerichtliche Verurteilungen von XXXX

Aufgrund der Einschätzung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 03.12.2016 und der Gefährdungseinschätzung vom 10.04.2017 ist davon auszugehen, dass XXXX durch das Anfertigen dieser Zeichnungen - ideologisch noch immer dem IS zugehörig ist, bzw. diesem angehört - rechtstaatliche, demokratische Systeme, wie die der „westlichen Welt“ ablehnt, da sie nicht der religiösen Weltanschauung des IS entsprechen.

Somit ist weiterhin von einer radikalen Einstellung des XXXX auszugehen, die eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Aufgrund der Ideologie der Partei, kann nicht von einer Integration gesprochen werden.

Die familiäre Situation wurde bereits im Aberkennungsverfahren und der Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2017 ausreichend substantiiert und auch im Schubhaftbescheid abgebildet.

Auch war die Partei seit Asylstatus (12.06.2009 Asyl) nur zweimal als arbeitend angemeldet. (…) Auch hier ist keine besondere Integration zu erkennen.“

Die belangte Behörde beantragte, die Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und ihr die Kosten gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung zuzusprechen.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger XXXX Staatsbürger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage und ist dreifach vorbestraft. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer, welcher bereits seit 2005 im Bundesgebiet aufhältig ist und zuvor jeweils in XXXX und der XXXX Asylanträge stellte, entzog sich dem Beschwerdeverfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz, indem er mit 25.10.2006 untertauchte.

Er reiste sodann nach XXXX aus, wo er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und am 31.05.2007 gemäß der Dublin-III VO in das Bundesgebiet rücküberstellt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 27.08.2010 aufgrund des Asylstatus seiner Tochter gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet dreimal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gem. § 278 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017 der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zukommt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 3 erlassen und Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG XXXX als zulässig befunden. Zusätzlich wurde gem. § 53 Abs 1 iVm. Abs 3 Z 1 und 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2017 abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.08.2017 eine außerordentliche Revision, welche derzeit noch anhängig ist. Eine aufschiebende Wirkung wurde der Revision nicht zuerkannt. Gegen den Beschwerdeführer besteht daher eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung.

Es ist weiterhin von einer radikalen Einstellung des Beschwerdeführers auszugehen, welche eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Ebenso ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer sich auf freiem Fuß nach Syrien oder in den Irak begebe um sich dem IS anzuschließen.

Die belangte Behörde leitete am 30.06.2017, mehr als ein Monat vor Schubhaftverhängung während aufrechter Strafhaft des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der zuständigen Vertretungsbehörde ein. Das Verfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt noch laufend.

Mit Bescheid vom 02.08.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt, wobei die Rechtsfolgen erst nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten.

Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, freiwillig in seinen Herkunftsstaat auszureisen.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.08.2017 aus der Gerichtshaft entlassen und anschließend der Schubhaftbescheid in Vollzug gesetzt.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 18.08.2017 in Schubhaft, diese wird im PAZ XXXX vollzogen.

Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger und volljährig ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben, ebenso, dass er XXXX Staatsangehöriger ist. Dass er über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt, ergibt sich aus dem IZR. Dass er keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, ergibt sich aus dem Akt und seiner Einlassung, er verfüge über keine Dokumente.

Die Angabe wonach der Beschwerdeführer bereits dreimal vorbestraft ist, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Rücküberstellung aus XXXX ergeben sich aus dem beigeschafften Akt; die Angabe zum Untertauchen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem GVS-Auszug.

Die weiterhin vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während seiner Haftanhaltung Zeichnung der IS Fahne anfertigte und der darauf aufbauenden Gefährdungseinschätzung der LPD XXXX vom 10.04.2017.

Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, freiwillig in seinen Herkunftsstaat auszureisen ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Aberkennungsverfahren.

Dass der Beschwerdeführer am 18.08.2017 aus der Gerichtshaft in die Schubhaft übernommen wurde, diese im PAZ XXXX vollzogen wird und das Verfahren über die Ausstellung eines HRZ seit 30.06.2017, sohin bereits vor der Schubhaftverhängung, laufend ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt sowie aus der Auskunft der belangten Behörde.

Dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass diesbezüglich kein gegenteiliges Vorbringen erstattet wurde und sich auch im vorliegenden Verwaltungsakt keine näheren Anhaltspunkte über mögliche Erkrankungen des Beschwerdeführers finden.“

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2017 wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft den BF betreffend im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Mit Schreiben vom 08.01.2018 ersuchte die Verwaltungsbehörde um Verlängerung der Schubhaft um einen weiteren Monat und führte aus:

“Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilt mit, dass mit ho. Bescheid vom 02.08.2017,
GZ. XXXX , über den im Betreff genannten Fremden – Partei - gem. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, mit Beginn 18.08.2017, verhängt wurde.

Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Zum Asylverfahren:

?        Im September 2005 ist die Partei unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 03.09.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher aufgrund der damaligen Zuständigkeit XXXX , am 11.10.2005 gem. §5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gegen den Bescheid wurde Berufung eingebracht und seitens des unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.12.2005 der Berufung stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Nach Durchführung des inhaltlichen Verfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 31.08.2006, ZL: 05 13.948-BAT, den Asylantrag ab und erklärte die Abschiebung XXXX als zulässig. Gegen diesen Bescheid wurde neuerlich fristgerecht Berufung eingebracht.

?        Mit 25.10.2006 entzog sich die Partei dem Verfahren, indem Sie untertauchte.

?        Am 31.05.2007 wurde die Partei gemäß Dublinverordnung aus XXXX rücküberstellt.

?        Mit Schreiben vom 13.10.2009 zog die Partei die Berufung aus freien Stücken zurück, worauf der Bescheid des Bundesasylamtes rechtskräftig wurde.

?        Am 13.10.2009 brachte die Partei gem. § 34 AsylG den Antrag auf Gewährung desselben Schutzes, der seiner Tochter gewährt wurde ein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes am 12.06.2009 Asyl gewährt.

?        Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2010, ZL: XXXX , wurde der Partei gem. § 3 iVm. § 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

?        Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung vom XXXX ,
ZL: XXXX , vom XXXX , wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, wurde die Partei gem. § 278 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Daher wurde seitens der ho. Behörde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet.

?        Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017, ZL XXXX , wurde der Partei der Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft sowie gem. § 8 Abs 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zukommt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 3 erlassen und Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG XXXX als zulässig befunden. Zusätzlich wurde gem. § 53 Abs 1 iVm. Abs 3 Z 1 und 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

?        Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2017 als unbegründet abgewiesen wurde und mit 23.06.2017 in Rechtskraft erwachsen ist. Mit 04.08.2017 langte ho. die Mitteilung über die Zustellung der außerordentlichen Revision gem § 30a Abs. 7 VwGG des BVwG ein. Eine aufschiebende Wirkung wurde seitens des VwGH bis dato nicht zuerkannt.

Zur Schubhaft:

?        Aufgrund der rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2017, wurde am mit 21.06.2017 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gestartet.

?        Am 13.07.2017 wurde die Partei mit Schreiben des ho. Amtes, ZL. XXXX , davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt ist, nach Haftentlassung die Schubhaft zu verhängen, um Ihre Abschiebung XXXX zu sichern.

?        Am 24.07.2017 ging ho. vom rechtsfreundlichen Vertreter der Partei, XXXX , die Stellungnahme ein.

?        Der Bescheid zur Schubhaft vom 02.08.2017 wurde, Zl: XXXX , der Partei am 03.08.17 und der Rechtsvertretung XXXX per E-Mail am 02.08.2017 zugestellt.


Gründe, welche zur Schubhafterlassung führten:

?        Es besteht seit 23.06.2017 gem. Erkenntnis BVwG, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem unbefristeten Einreiseverbot verbunden mit zulässiger Abschiebung ins Herkunftsland.

?        Die Partei ist nicht ausreisewillig, welches sich aus der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 24.07.2017 ableiten lässt.

?        Die Partei hat sich bereits 2005 dem Asylverfahren entzogen und sich nach XXXX abgesetzt.

?        Die Partei wollte am XXXX gemeinsam mit anderen Gleichgesinnten mit dem PKW nach Syrien reisen, um dort für den IS zu kämpfen. Das zurücklassen der Familie nahm dieser bewusst in Kauf.

?        3 gerichtliche Verurteilungen von XXXX

?        Aufgrund der Einschätzung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 03.12.2016 und der Gefährdungseinschätzung vom 10.04.2017 ist davon auszugehen, dass XXXX durch das Anfertigen dieser Zeichnungen - ideologisch noch immer dem IS zugehörig ist, bzw. diesem angehört - rechtstaatliche, demokratische Systeme, wie die der „westlichen Welt“ ablehnt, da sie nicht der religiösen Weltanschauung des IS entsprechen.

?        Somit ist weiterhin von einer radikalen Einstellung des XXXX auszugehen, die eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

?        Aufgrund der Ideologie der Partei, kann nicht von einer Integration gesprochen werden.

?        Die familiäre Situation wurde bereits im Aberkennungsverfahren und der Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2017 ausreichend substantiiert und auch im Schubhaftbescheid abgebildet.

?        Auch war die Partei seit Asylstatus (12.06.2009 Asyl) nur zweimal als arbeitend angemeldet. (…) Auch hier ist keine besondere Integration zu erkennen.

Verlauf der Schubhaft:

?        Am 18.08.2017 wurde die VP aus der Strafhaft entlassen und ging in den Stand der Schubhaft über und wurde in das PAZ XXXX überstellt.

?        Schubhaftbeschwerde vom 17.08.2017 wurde seitens BVwG, ZL. XXXX , am 23.08.2017 als unbegründet abgewiesen.

?        Vom 20.08.2017 bis 09.09.2017 befand sich der Fremde im ersten Hungerstreik.

?        Vom 22.09.2017 bis 03.10.2017 befand sich der Fremde im zweiten Hungerstreik. Die Haftfähigkeit war beide Male gegeben.

?        Vom 19.11.2017 bis 07.12.2017 befand sich der Fremde im dritten Hungerstreik. Da die Verfahrenspartei am 29.11.2017 identifiziert wurde und die Abschiebung somit in absehbar war, wurde ho. die Zustimmung zur Heilbehandlung gem. § 78 Abs. 6 FPG an das PAZ XXXX (kurz PAZ XXXX ) übermittelt, welche aber nicht notwendig wurde.

?        Seit 01.01.2018 ist der Fremde wiederum im vierten Hungerstreik, woraufhin erneut die Zustimmung zur Heilbehandlung gem. § 78 Abs. 6 FPG an das PAZ XXXX am 08.01.2018 per E-Mail übermittelt wurde. Am selbigen Tag wurde die Verfahrenspartei in die JA XXXX zur Heilbehandlung überstellt, wo dieser sofort wieder zu essen begann und somit der Hungerstreik freiwillig beendet wurde und die Heilbehandlung gem. § 78 Abs. 6 FPG endete. Die VP wurde daraufhin am selben Tag um 16:20 Uhr in das PAZ XXXX verbracht.

?        Die Haftfähigkeit ist bis dato gegeben.

Zum Heimreisezertifikat:

?        Verfahren wurde mit 21.06.2017 gestartet.

?        Die übersetzten Unterlagen wurden am 31.07.2017 versendet.

?        Am 25.09.2017 wurde die Übergabe an die XXXX Migrationsbehörde bestätigt.

?        Am 29.11.2017 langte ho. das Aviso bezüglich der Zustimmung für ein Heimreisezertifikat ein.

?        Das Heimreisezertifikat wird nach Rücksprache mit dem zuständigen XXXX am 19.01.2018 bei der XXXX Botschaft abgeholt. Somit steht der geplanten Charterabschiebung am 23.01.2018 derzei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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