TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/31 96/08/0244

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
ASVG §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. Michael Lesigang, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 11, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 4. April 1996, Zl. Abt. 12/7022/7100 B, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte im September 1994 Arbeitslosengeld; im Bezug dieser Leistung stehend meldete sie (eingehend bei der regionalen Geschäftsstelle am 3. April 1995) das Bestehen eines Lehrauftrages an der Sozialakademie der Stadt Wien für das Sommersemester 1995. Daraus werde sie einen zusätzlichen Zusatzverdienst von S 850,-- bis S 1.700,-- zuzüglich dem Prüfungshonorar beziehen. Der Lehrauftrag ende am 13. Juni 1995. In der Folge meldete die Beschwerdeführerin mehrfach unter Vorlage jeweils von Honorarnoten sowie jeweils einer Aufstellung über Aufwendungen, wie etwa Fahrtkosten, Kopierkosten uä Einkünfte aus Vorträgen bzw aus der Herstellung von Arbeitsunterlagen für die Verwaltungsakademie des Bundes.

Am 22. Juni 1995 beantragte die Beschwerdeführerin Notstandshilfe. Am 4. Jänner 1996 meldete die Beschwerdeführerin der regionalen Geschäftsstelle, dass sie am 25. November 1995 ein Einkommen von S 1.500,-- (dreistündiger Unterricht am Institut für Biochemie der Veterinärmedizinischen Universität), am 22. und 23. November 1995 ein Einkommen von S 4.248,-- (Unterrichtstätigkeit an der Akademie für Fortbildungen und Sonderausbildungen des Wiener Krankenanstaltenverbundes von jeweils 8.00 bis 11.40 Uhr an diesen Tagen), und am 16. Dezember 1995 ein Einkommen von S 1.500,-- für eine weitere Vortragstätigkeit am erstgenannten Institut erzielt habe. Daraufhin verfügte die regionale Geschäftsstelle mit Zahlungs- und Verrechnungsauftrag vom 9. Jänner 1996 die Unterbrechung des Bezuges für den 25. November und 16. Dezember 1995 sowie für den Zeitraum vom 22. bis 23. November 1995 und erließ den Bescheid vom 15. Februar 1996, mit welchem ausgesprochen wurde, dass der Bezug von Notstandshilfe für den 22. November, 23. November, 25. November und 16. Dezember 1995 im Gesamtausmaß von S 1.311,-- widerrufen und die empfangene Notstandshilfe zurückgefordert werde. Nach Hinweis auf die von der regionalen Geschäftsstelle in Betracht gezogenen Gesetzesstellen wurde dieser Bescheid damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in dem "oben angeführten Zeitraum in einem Dienstverhältnis auf Honorarbasis" gestanden sei und "daraus ein Einkommen, das über der Geringfügigkeitsgrenze liegt" erzielt habe.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung; darin beantragte sie die Aufhebung des Bescheides mit der Begründung, dass sie "am 4.1.1995" (gemeint offenbar: 1996) Honorarnoten vorgelegt und daher keine verspätete Meldung erstattet habe. Auch seien die Formerfordernisse eines Bescheides nicht eingehalten worden.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Nach Zitierung der von der belangten Behörde in Betracht gezogenen gesetzlichen Bestimmungen und nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nach den vorgelegten Honorarnoten am 22. und 23. November 1995 ein Einkommen von S 4.248,--, am 25. November 1995 ein Einkommen von S 1.500,-- und am 16. Dezember 1995 ebenfalls ein Einkommen von S 1.500,-- erzielt habe. Da es sich nach den Angaben der Beschwerdeführerin um eine Tätigkeit "an einzelnen Tagen" gehandelt habe, sei in diesem Fall für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit an diesen Tagen gemäß § 12 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 12 Abs. 6 lit. c und § 38 AlVG die tägliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG heranzuziehen, die im Jahre 1995 S 265,-- brutto täglich betragen habe. Da das Einkommen an den genannten Tagen über dieser Grenze gelegen gewesen sei, sei an diesen Tagen Arbeitslosigkeit nicht gegeben und die Zuerkennung der Notstandshilfe daher zu widerrufen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die ihr gemäß § 50 Abs. 1 AlVG obliegende Meldung am 4. Jänner 1996 verspätet erstattet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Rechtmäßigkeit des mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Widerrufs der Zuerkennung von Notstandshilfe an die Beschwerdeführerin für den 22., 23., 25. November und für den 16. Dezember 1995 und ihrer Verpflichtung zum Rückersatz der empfangenen Notstandshilfe ist - entsprechend der grundsätzlichen Zeitraumbezogenheit von Absprüchen über Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 21. November 1989, Zl. 88/08/0287, und vom 28. April 1992, Zl. 92/08/0025 ) - mangels diesbezüglich anderes anordnender gesetzlicher Bestimmungen nach der im Widerrufs- und Rückforderungszeitraum geltenden Rechtslage zu prüfen.

§ 25 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der daher anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 297/1995 lautete auszugsweise:

"(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich auf Grund seines bzw. seines Angehörigen nachträglich vorgelegten Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass der Empfänger nicht arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. g war.

(2) Hat der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) eine Tätigkeit nicht binnen drei Tagen gemeldet, die gemäß § 12 das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ausschließt, so ist unbeschadet einer Rückforderung des unberechtigt Empfangenen und unbeschadet allfälliger Straffolgen der Anspruch auf Arbeitslosengeld (auf Notstandshilfe) für die Dauer von vier auf die Beendigung der verschwiegenen Tätigkeit folgenden Wochen abzuerkennen, es sei denn, der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) kann glaubhaft machen, dass er mit einer rechtzeitigen Abmeldung vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) durch eine Anmeldung zur Sozialversicherung rechnen konnte. Eine Berufung auf die in § 50 festgelegte Meldefrist ist für sich alleine nicht geeignet, die Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld hintanzuhalten. Wurde während des Zeitraumes, für den der Anspruch auf Arbeitslosengeld (auf Notstandshilfe) aberkannt wurde, bereits Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bezogen, so ist der Bezug zurückzufordern.

..."

Der mit "Anzeigen" übertitelte § 50 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 314/1994 lautet:

"(1) Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis, jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."

Was zunächst die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Rückforderung des Arbeitslosengeldes erhobene Beschwerdebehauptung betrifft, die Beschwerdeführerin habe ihre Einkünfte, die sie an den im angefochtenen Bescheid genannten vier Tagen jeweils erhalten hat, rechtzeitig gemeldet, so trifft dies offenkundig nicht zu:

Der Beschwerdeführerin oblag nach den zitierten Gesetzesvorschriften einerseits gemäß § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG die Meldung einer Tätigkeit, die gemäß § 12 das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ausschließt, binnen drei Tagen, sowie anderseits gemäß § 50 AlVG die Meldung jeder "für das Fortbestehen und das Ausmaß (des) Anspruches maßgebende(n) Änderung (der) wirtschaftlichen Verhältnisse .....ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses". Die Meldepflicht der Beschwerdeführerin wurde somit jedenfalls nicht erst durch das Einlangen des jeweils verzeichneten Honorars auf ihrem Konto ausgelöst, wie ihr das - ohne dass die Beschwerde dazu freilich genauere Ausführungen enthielte - vorzuschweben scheint, da andernfalls die Beschwerdebehauptung, die Beschwerdeführerin habe ihre Meldungen fristgerecht erstattet, nicht erklärbar wäre. Da die Beschwerdeführerin die danach gesetzlich gebotene Meldung ihrer Beschäftigungen weder in der dreitägigen Frist des § 25 Abs. 2 AlVG, noch in der einwöchigen Frist des § 50 AlVG erstattet hat, liegt ihr jedenfalls eine die Rückforderung begründende Meldepflichtverletzung zu Last, weshalb das Verhältnis dieser beiden Fristen zueinander nicht erörtert zu werden braucht.

Für den Fall des noch zu erörternden Zutreffens der Auffassung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei nur an den genannten Tagen selbständig erwerbstätig und wegen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht arbeitslos gewesen, wäre daher die Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG für diese Tage zurecht erfolgt.

Die für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit - als Voraussetzung des Gebührens der Notstandshilfe - aus der Sicht des Beschwerdefalls relevanten Bestimmungen des AlVG in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 297/1995 lauten auszugsweise:

"§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.

(2) ...

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a)

wer in einem Dienstverhältnis steht;

b)

wer selbständig erwerbstätig ist;

....

              g)              wer einen Leistungsbezug nicht länger als 30 Tage unterbricht und aus einer oder mehreren vorübergehenden unselbständigen Beschäftigungen oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die an einem oder mehreren Tagen im Monat ausgeübt wird, innerhalb eines Monats ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn das Einkommen oder 11,1 vH des Umsatzes den 40fachen Wert des täglichen Arbeitslosengeldes in der höchsten Lohnklasse übersteigen, für diesen Monat;

....

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge

nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

b) wer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb besitzt, dessen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften festgestellter Einheitswert 54 000 Schilling nicht übersteigt;

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge übersteigt;

...."

Der Frage, ob die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum des Bezuges von Notstandshilfe Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einem die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG übersteigenden Ausmaß bezogen hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gedanklich vorgelagert, ob sie an diesen Tagen selbständig erwerbstätig gewesen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0260). Es kommt hingegen nicht auf den (allenfalls zeitlich später liegenden) Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens der Honorare aus einer solchen, an den einzelnen Tagen begonnenen und jeweils auch wieder beendeten selbständigen Erwerbstätigkeiten (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sofern deren Zufließen nicht strittig ist.

Es kann auf sich beruhen, ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn die Beschwerdeführerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit nicht nur an einzelnen Tagen, sondern durch einen gewissen Zeitraum hindurch regelmäßig entfaltet hätte (etwa als Folge eines dauernden Anbietens von entgeltlichen Dienstleistungen:

vgl. das Erkenntnis vom 9. Februar 1993, Zl. 92/08/0265), da dies in der Beschwerde nicht behauptet wird. Es bleibt vielmehr unbestritten, dass die Beschwerdeführerin jeweils (nur) an den genannten Tagen (und auch nicht über einen einen Monat überschreitenden Zeitraum: vgl. neuerlich das Erkenntnis vom 9. Februar 1993, Zl. 92/08/0265) eine selbständige Erwerbstätigkeit jeweils in Form einer Vortragstätigkeit entfaltet hat.

Es erhebt die Beschwerde nur den Vorwurf, die belangte Behörde habe die "näheren rechtlichen Umstände" der Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht festgestellt. Dieser Vorwurf trifft aber - soweit damit die arbeitslosenversicherungsrechtlich relevanten Umstände gemeint sein sollten - nicht zu, weil die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides von einer Tätigkeit der Beschwerdeführerin an den einzelnen Tagen des Widerrufs und vom jeweiligen Bezug eines bestimmten Honorars ausgegangen ist und sowohl Zeitpunkt und Höhe des Honorars in Übereinstimmung mit den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Honorarnoten festgestellt hat. Die Feststellungen selbst bestreitet die Beschwerdeführerin aber nicht. Sie behauptet auch nicht, dass die belangte Behörde die Höhe des Einkommens unrichtig ermittelt hätte, noch, dass die Behörde andere Zeiträume der tatsächlichen Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin festzustellen gehabt hätte, und ebenso wenig, dass sich die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin auf einen längeren Zeitraum erstreckt und daher das von der Behörde den einzelnen Tagen zugerechnete Honorar auf einen längeren Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit (allenfalls unter Hinzurechnung weiterer Honorare aus dieser Tätigkeit) zu verteilen gewesen wäre und bei richtiger Betrachtungsweise auch an den Tagen, für welche die Leistung von der Behörde widerrufen worden ist, keine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze festzustellen gewesen wäre.

Auch die Aktenlage bietet keinen Anlass, diese im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich behandelten und in der Beschwerde nicht relevierten Fragen von amtswegen aufzugreifen. Wenn die belangte Behörde daher von einer tageweisen Betrachtungsweise ausgegangen und die tägliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 1995 von S 265,-- (vgl. § 2 Z. 1 der Kundmachung BGBl. Nr. 1026/1994) ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat, so kann ihr darin nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Das weitere Beschwerdevorbringen, die Feststellungen der belangten Behörde wären in einem ordnungsgemäßen Verfahren nach den Grundsätzen des AVG zu ermitteln und festzusetzen gewesen, enthält keine konkreten Ausführungen darüber, welche Verfahrensmängel der belangten Behörde vorgeworfen werden und zu welchem Ergebnis die belangte Behörde bei Unterbleiben dieser Verfahrensmängel hätte gelangen können. Insoweit wird mit dem Beschwerdevorbringen kein im Gesetz vorgesehener Aufhebungsgrund geltend gemacht (vgl. § 43 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

Andere Mängel des angefochtenen Bescheides zeigt die Beschwerde nicht auf; auch dem Verwaltungsgerichtshof sind solche Mängel nicht erkennbar. Die Beschwerde war daher gem. § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 31. Mai 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080244.X00

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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