TE Bvwg Beschluss 2018/1/11 W255 2146739-1

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Veröffentlicht am 11.01.2018
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Entscheidungsdatum

11.01.2018

Norm

ASVG §410
AVG §38
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W255 2146739-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ringhofer, gegen den Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 20.12.2016, GZ W-PSK 9/2016:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015, GZ W-LSK 1/2015, ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.I. parallel geführtes Verfahren zur GZ W217 2122141-1 (vormals W-LSK 1/2015)

1. Mit Schreiben vom 17.08.2015 teilte die Wiener Gebietskrankenkasse der Beschwerdeführerin (BF), einer Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, mit, dass sie sich auf Grund zahlreicher wie fortdauernder vertraglicher Pflichtverletzungen seitens der BF dazu veranlasst sehe, den mit ihr abgeschlossenen kurativen Einzelvertrag im eigenen Namen und im Namen der in § 2 Gesamtvertrag angeführten Krankenversicherungsträger mit Wirksamkeit per 31.12.2015 zu kündigen.

2. Gegen die Kündigung ihres Einzelvertrages erhob die BF mit Schreiben vom 02.09.2015 fristgerecht Einspruch und stellte den Antrag, diese für unwirksam zu erklären, in eventu, für den Fall einer abweisenden Entscheidung auszusprechen, dass der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukomme.

3. Mit Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015, GZ W-LSK 1/2015, wurde der Antrag der BF, die Kündigung ihres Einzelvertrages vom 17.08.2015 für rechtsunwirksam zu erklären, abgewiesen.

4. Gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015 erhob die BF, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ringhofer, mit Schreiben vom 05.02.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte die Anträge, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag vom 02.09.2015 Folge gegeben werde sowie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2016 von der Landesschiedskommission für Wien vorgelegt.

6. Der Beschwerdeakt wurde der Geschäftsabteilung W217 des Bundesverwaltungsgerichts zugeteilt und das Beschwerdeverfahren wird seither zur GZ W217 2122141-1 geführt. Am 28.11.2017 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Für den 20.03.2018 wurde eine weitere mündliche Verhandlung anberaumt.

I.II. gegenständliches Verfahren zur GZ W255 2146739-1 (vormals W-PSK 9/2016)

1. Mit Schreiben vom 28.07.2016, eingelangt bei der Paritätischen Schiedskommission für Wien am 29.07.2016, beantragte die BF, die Vergütung ihrer der Wiener Gebietskrankenkasse bislang unhonoriert im Jänner 2016 erbrachten Leistungen (im Ausmaß von € 12.543,77 samt Zinsen ab 01.07.2016). Die BF habe bis zum Ende des ersten Quartals 2016 weiterhin Behandlungen für Versicherte der Wiener Gebietskrankenkasse als Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten durchgeführt, da sie – sinngemäß – davon ausgegangen sei, dass – selbst wenn ihr Einspruch gegen die Kündigung ihres Einzelvertrages mit der Wiener Gebietskrankenkasse abgewiesen würde – die (damit bestätigte) Kündigung durch den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien mit "ex nunc", nicht aber "ex tunc" Wirkung erfolgen würde und sie bis zur Bestätigung der Kündigung oder deren Aufhebung durch die Landesschiedskommission für Wien weiterhin Leistungen als Kassenärztin erbringen und mit der Wiener Gebietskrankenkasse abrechnen sollte.

2. Mit Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 20.12.2016, GZ W-PSK 9/2016, wurde der Antrag der BF vom 28.07.2016 abgewiesen.

3. Gegen den Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 20.12.2016, GZ W-PSK 9/2016, erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2017 von der Paritätischen Schiedskommission für Wien vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in den seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ W217 2122141-1 geführten Verwaltungsakt und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aussetzung des Verfahrens:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 347a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013, kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommission Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. § 347b Abs. 1 ASVG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen hat, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits-und des Sozialversicherungswesens haben müssen.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Mangels abweichender Regelungen ist davon auszugehen, dass auch Entscheidungen über die Aussetzung von Verfahren (mittels Beschluss) der Einzelrichterzuständigkeit unterliegen. Es liegt somit im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Eine Vorfrage iSd § 38 AVG liegt nur dann vor, wenn es sich um eine für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Rechtsfrage handelt, über die in einem anderen Verfahren als Hauptfrage bindend abzusprechen ist (VwGH vom 20.02.1992, Zl. 91/19/0320; vom 15.05.2009, Zl. 2007/09/011).

3.4. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stellt die Frage, ob die seitens der Wiener Gebietskrankenkasse ausgesprochene Kündigung des Einzelvertrages mit der BF zu Recht erfolgte oder die Kündigung aufgehoben wird, eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Die vom Bundesverwaltungsgericht in dem GZ W217 2122141-1 als Hauptfrage zu entscheidende Rechtsfrage, ob die Kündigung des Einzelvertrages wirksam oder unwirksam ist, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wesentlich für die Frage der Honorierung der – je nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ W217 2122141-1 nach oder während eines aufrechten Vertragsverhältnisses mit der Wiener Gebietskrankenkasse – durch die BF für Versicherte der Wiener Gebietskrankenkasse erbrachten Leistungen.

Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 17 VwGVG iVm. § 38 AVG sind daher gegeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung, Kündigung, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W255.2146739.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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