TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/11 L510 2124362-2

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Veröffentlicht am 11.01.2018
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Entscheidungsdatum

11.01.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §88 Abs2a

Spruch

L510 2124362-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Andreas Waldhof, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (bP), XXXX, stellte am 25.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.03.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG idgF abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 23.03.2017 die befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, welche zuletzt mit Bescheid des BFA bis 23.03.2019 verlängert wurde.

2. Am 23.11.2016 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2017 wurde dieser Antrag gem. § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz (FPG) idgF abgewiesen.

Im Wesentlichen legte das BFA dar, dass die bP im Besitz eines gültigen irakischen Reisepasses, Nr. XXXX, ausg. am XXXX, gültig bis 01.06.2023, sei. Dieser sei im Zuge der Erstbefragung seitens der bP vorgelegt worden und laut Information der Regionaldirektion XXXX auch an sie zurückgegeben worden. Eine Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör den angeführten Sachverhalt betreffend, habe die bP nicht abgegeben.

Da Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG u. a. sei, dass der Fremde kein gültiges Reisedokument besitzt und nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument des Herkunftsstaates zu beschaffen, sei der Antrag abzuweisen gewesen, da die bP im Besitz eines Reisedokumentes ihres Herkunftsstaates sei.

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.02.2017 seitens des Vereins Menschenrechte Österreich, dieser vertreten durch Mag. Barbara Rovere, Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass der irakische Reisepass der bP nicht wie behauptet wieder zurückgegeben worden, sondern von der LPD XXXX am 25.06.2015 sichergestellt und nicht mehr ausgefolgt worden sei. Eine Kopie der Sicherstellung liege bei. Der bP sei seitens des BFA mitgeteilt worden, dass sich der Reisepass beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) befinde. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da das BFA nicht ausreichend eruiert habe, wo sich der Reisepass derzeit befinde. Während dem Verfahren vor dem BVwG sei nicht damit zu rechnen, dass der Reisepass wieder ausgefolgt werde. Selbst für den Fall könnte die bP während des Beschwerdeverfahrens gem. § 3 AsylG mit dem irakischen Reisepass nicht reisen, würde dies doch als Asylaberkennungsgrund gem. § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG gewertet werden, da die Verwendung des nationalen Reisepasses als freiwillige Unterstellung unter den Schutz des Herkunftsstaates gem. Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention gewertet würde, weshalb um neuerliche Beurteilung des Falles und Ausstellung eines Fremdenpasses ersucht werde.

4. Am 25.07.2017 machte die bP eine Verlustanzeige. Sie meldete bei der LPD XXXX, dass sie ihren irakischen Reisepass auf der Landstraße verloren habe.

5. Mit Mail vom 22.08.2017 teilte die nunmehrige Rechtsvertretung der bP dem BFA mit, dass die bP ihren irakischen Reisepass verloren habe und aufgrund des anhängigen Asylverfahrens keine Möglichkeit habe, bei der irakischen Botschaft die Neuausstellung eines Reisepasses zu beantragen.

6. Mit 11.09.2017 wurde durch die Rechtsvertretungder bP, RA Dr. Andreas Waldhof, ein Fristsetzungsantrag das o. a.

Beschwerdeverfahren betreffend gem. Art. 133 Abs. 1 Z. 2 B-VG beim BVwG eingebracht.

7. Mit Verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 28.09.2017, beim BVwG eingelangt am 03.10.2017, wurde das BVwG aufgefordert, in diesem Verfahren binnen 8 Wochen die Entscheidung zu erlassen.

8. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L 510 neu zugewiesen.

9. Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 23.11.2017, Zl. Fr 2017/01/0036-4, wurde dem Antrag des BVwG vom 21.11.2017 auf Verlängerung der Frist zur Erlassung eines Erkenntnisses stattgegeben und die Frist bis zum 31.01.2018 verlängert.

10. Der Verein Menschenrechte legte mit Schreiben vom 29.11.2017 die am 22.02.2017 durch die bP erteilte Vollmacht nieder.

11. Das BVwG führte am 10.01.2018 eine mündliche Verhandlung in der Sache durch. Die nunmehrige Rechtsvertretung teilte telefonisch mit, dass sie an der Verhandlung nicht teilnimmt (siehe VH-Protokoll).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der bP kommt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Dieser wurde zuletzt mit Bescheid des BFA bis 23.03.2019 verlängert.

Die bP ist Rechtsinhaber eines gültigen irakischen Reisepasses, Nr. XXXX, ausg. am XXXX, gültig bis 01.06.2023. Dieser Reisepass wurde am 25.06.2015 durch die LPD XXXX sichergestellt. Am 25.07.2017 meldete die bP den Verlust ihres irakischen Reisepasses bei der LPD

XXXX.

Tatsächlich hat die bP ihren irakischen Reisepass nicht verloren, sondern befindet sich dieser angeblich noch bei den Asylbehörden.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.

Das der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und sie Rechtsinhaber des o. a. gültigen irakischen Reisepasses ist, ergibt sich unstreitig aus den im Akt aufliegenden Unterlagen, sowie der eingebrachten Beschwerde.

Die Sicherstellung des angesprochenen irakischen Reisepasses ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Bestätigung über die Sicherstellung

v. 25.06.2015 gem. § 38 Abs. 3 FPG seitens der LPD XXXX.

Die Verlustmeldung des irakischen Reisepasses ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Verlustanzeige vom 25.07.2017, wonach die bP ihren Reisepass auf der Landstraße in XXXX verloren habe.

Die Feststellung, dass die bP ihren Reisepass in Wirklichkeit gar nicht verloren hat und sich dieser angeblich noch bei den Asylbehörden befindet, ergibt sich aus deren diesbezüglichen Angaben im Zuger der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Zu A) Rechtsgrundlagen

3.1. § 88 FPG lautet:

(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

3.2. Die bP begehrte auf der Grundlage ihrer Antragstellung vom 23.11.2016 die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG letztlich mit der Begründung, dass sie kein Reisedokument ihres Heimatstaates besitze, da dieses sich noch beim BFA befinde und es ihr nicht möglich sei eine Neuausstellung bei der irakischen Botschaft zu beantragen, da dies eine freiwillige Schutzunterstellung und somit einen Asylaberkennungsgrund bedeuten würde.

3.3. Seitens des BVwG wird festgestellt, dass die bP offenbar in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument des Herkunftsstaates zu beschaffen, indem sie schriftlich die Ausfolgung ihres irakischen Reisepasses beim BFA beantragt. Lediglich aufgrund der getätigten Angabe in der Verhandlung, dass sie beim BFA gefragt habe und ihr mitgeteilt worden sei, dass der irakische Reisepass höchstwahrscheinlich verloren gegangen sei, ohne diesbezüglich eine Bestätigung vorzulegen, vermochte die bP nicht mit der erforderlichen Sicherheit darlegen, dass sie nicht in der Lage ist, das Dokument seitens der Behörde zurückzufordern. Zudem müsste ihr für den Fall, dass der irakische Reisepass tatsächlich seitens der Behörde verloren gegangen ist, wovon jedoch nach derzeitigem Stand nicht auszugehen ist, dies entsprechend bestätigt werden, was gegenständlich nicht der Fall war.

Zum Vorbringen, die bP könnte für den Fall des Verlustes ihres irakischen Reisepasses keine Neuausstellung bei der irakischen Botschaft beantragen, da ihr sonst unterstellt würde, dass sie sich dem Schutz des Heimatstaates unterstellen würde, was negative Auswirkungen auf ihr Asylverfahren haben könnte, ist auf die Judikatur des VwGH v. 15.05.2003, Zl. 2001/01/0499, zu verweisen, wonach im Zusammenhang mit Anträgen auf Ausstellung oder Verlängerung von Reisepässen unter anderem zu beachten ist, dass sich die Situation eines Asylwerbers mangels Konventionsreisepasses und angesichts des noch ungewissen Verfahrensausganges von der eines anerkannten Flüchtlings in einer für die Deutung des Verhaltens maßgeblichen Weise unterscheidet (vgl. zu diesem Thema etwa die Entscheidung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Oktober 1987, BVerwGE 78, 152). Bei Bedachtnahme auf diesen Unterschied - sowie darauf, dass sich die im vorliegenden E erwähnten Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und bei den im vorliegenden E zitierten Autoren grundsätzlich und zum Teil ausschließlich auf bereits anerkannte Flüchtlinge beziehen - kann jedenfalls bei Asylwerbern eine von diesen zu widerlegende "Vermutung" der Unterschutzstellung (Hinweis E 18. September 1997, Zl. 97/20/0230) bzw. einer darauf abzielenden Absicht nicht in Betracht kommen. Ob eine solche Absicht bestand, ist zu ermitteln und festzustellen, wobei der jeweils betroffene Asylwerber die Gründe für sein Verhalten allerdings zu erläutern haben wird.

Gegenständlich brachte die bP in der mündlichen Verhandlung vor, dass der Grund für eine etwaige Beantragung der Neuausstellung eines irakischen Reisepasses wäre, mit diesem reisen zu können. Dies insbesondere für die Geschäftsreisen nach Deutschland und Holland. Hauptsächlich würde sie ihn für die berufliche Tätigkeit benötigen. Gestern sei ihr jedoch das Konto bei der Bank gesperrt worden und habe man dort die Vorlage eines Reisepasse verlangt. Auch für solche Dinge würde sie den Pass benötigen.

Somit liegt der Grund für eine zu beantragende Neuausstellung eines irakischen Reisepasses im Fall der bP nicht in einer Unterschutzstellung gegenüber dem Heimatstaat, weshalb die bP insgesamt somit gem. § 88 Abs. 2a FPG in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.

Außerdem ist zu bemerken, dass mit heutigem Erkenntnis des BVwG, Zl. L510 2124362-1, die Beschwerde der bP gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde, ohne dass etwaige oben behandelte Aspekte in der Entscheidung eine Rolle gespielt hätten.

Demgemäß war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung zu § 46 AlVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsbegehren, Fremdenpass, mangelnder Anknüpfungspunkt, private
Interessen, Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L510.2124362.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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