Entscheidungsdatum
15.01.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W236 1436050-5/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2018, Zl. 1000353301-171415737, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, beschließt das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe reiste am 02.02.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid vom 05.06.2013, Zahl: 13 01.418-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).
1.3. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.11.2013, GZ. D13 436050-1/2013/3E, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs am 10.12.2013 in Rechtskraft.
2. Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz:
2.1. Am 13.01.2014 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2014, Zl. 1000353301-1402575, wurde dieser zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
2.3. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2014, GZ. W218 1436050-2/3E, gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben (Spruchteil A). Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B).
2.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2014, Zl. 1000353301-1402575, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
2.5. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2014, GZ. W218 1436050-3/4E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A). Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B). Dieses Erkenntnis erwuchs am 04.11.2014 in Rechtskraft.
3. Erstes Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK:
3.1. Am 02.04.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung). Begründend führte er dazu im Wesentlichen aus, dass er seit 18.12.2014 mit XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, verheiratet sei, mit dieser in gemeinsamen Haushalt lebe und seine Frau asylberechtigt sei. Am XXXX sei die gemeinsame Tochter XXXX geboren worden, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2015 im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
3.2. Mit Bescheid vom 31.03.2016, Zl. 1000353301/150344624, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunk I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.) und ausgesprochen, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
3.3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.05.2016, GZ. W236 1436050-4/5E, als unbegründet ab (Spruchpunkt A.). Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B).
3.4. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.12.2016, E 2667/2016-5, ab.
4. Zweites Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK:
4.1. Am 31.01.2017 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung). Im Laufe des Verfahrens teilte er mit, dass seine Frau mit dem zweiten Kind schwanger sei. Der errechnete Geburtstermin sei am 06.04.2018.
4.2. Mit Bescheid vom 17.11.2017, Zl. 14-1000353301/170128955, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück. Da der Beschwerdeführer dagegen keine Beschwerde erhob, erwuchs der Bescheid am 20.12.2017 in Rechtskraft.
5. Verfahren über den dritten Antrag auf internationalen Schutz:
5.1. Am 22.12.2017 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
5.2. Hierzu wurde er am 22.12.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er hinsichtlich der Gründe für seine neue Antragstellung neuerlich auf seine Ehe zu der asylberechtigten XXXX und die gemeinsame Tochter XXXX verwies. Er wolle mit seiner Familie gemeinsam in Österreich leben. In die Russische Föderation könne er nicht zurückkehren, da es dort für ihn zu gefährlich sei. Vor kurzer Zeit hätten Unbekannte auch seinen älteren Bruder aus dem Elternhaus entführen wollen. Vor vier Monaten sei er verständigt worden, dass Unbekannte gewaltsam ins Elternhaus in Tschetschenien eingedrungen seien. Auch wäre er dann von seiner Familie in Österreich getrennt.
5.3. Am 04.01.2018 und am 10.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Zu den Gründen für seine neue Asylantragstellung verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf sein Familienleben in Österreich und führte zudem aus, dass vor kurzem Kadyrows Leute zu ihnen in Tschetschenien nach Hause gekommen seien und seinen älteren Bruder mitnehmen hätten wollen. Sein Vater habe einen Anfall bekommen, nur deswegen sei sein Bruder nicht mitgenommen worden. Sein Vater sei ins Krankenhaus gekommen und habe einen Schlaganfall gehabt. Jetzt sei er linksseitig gelähmt. Am 08.01.2018 habe er seine Mutter angerufen und diese habe ihm mitgeteilt, dass sein Bruder geholt und gefoltert worden sei. Er sei zwei Tage lang nicht zu Hause gewesen. Man habe ihn mit Strom gefoltert und nach dem Beschwerdeführer gefragt. Man habe seinem Bruder gesagt, er solle den Beschwerdeführer anrufen und ihm sagen, dass alles in Ordnung sei, damit er wieder nach Tschetschenien komme. Im Dorf XXXX sei unlängst ein Kommandant getötet worden. Nunmehr würden alle jungen Männer geholt. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass er keinesfalls zurückkommen dürfe, da er sonst getötet werde. Er wolle in Österreich bleiben, mit seiner Familie zusammen sein und sich eine Arbeit suchen.
5.4. Mit dem im Anschluss an diese Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom 10.01.2018, Zl. 1000353301-171415737, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass sich im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Der Beschwerdeführer habe sich bereits in seinen beiden Vorverfahren auf eine Verfolgung staatlicher Behörden gestützt. Er begehre faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits in seinen vorangegangen Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Hervorzuheben sei zudem, dass der Beschwerdeführer vorranging seine familiäre Situation als Grund für die erneute Asylantragstellung genannt habe. Erst auf weitere Nachfrage habe er vorgebracht, dass sein Bruder mitgenommen und nach ihm gefragt worden sei. Dieses neue Vorbringen des Beschwerdeführers entbehre vor dem Hintergrund seiner bisherigen Angaben eines glaubhaften Kerns. Dem Beschwerdeführer sei es daher auch im gegenständlichen Folgeverfahren nicht gelungen glaubhaft zu machen, in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei somit voraussichtlich zurückzuweisen. Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe, die auch vom Bundesverwaltungsgericht bzw. vom Verfassungsgerichtshof bestätigt worden sei. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei daher nach wie vor gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer weise bis auf eine Deutschprüfung auf A2 Niveau keine Integrationsschritte vor. Es stehe ihm frei sich aus dem Ausland um einen Aufenthaltstitel in Österreich zu kümmern. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert haben, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung zu keiner Bedrohung seiner Person führen werde.
5.5. Die Verwaltungsakten langten am 12.01.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der drei Anträge auf internationalen Schutz, der zwei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch das Bundesasylamt und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Bescheide, der dagegen erhobenen Beschwerden, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakte, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt I. dargestellt festgestellt.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer heiratete am 18.12.2014 XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter XXXX geboren. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist derzeit mit dem zweiten gemeinsamen Kind schwanger. Der errechnete Geburtstermin ist am 06.04.2018. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch dessen Tochter sind in Österreich anerkannte Konventionsflüchtlinge. Darüber hinaus leben in Österreich zwei Onkel des Beschwerdeführers; zu diesen besteht kein finanzielles oder persönliches Abhängigkeitsverhältnis.
Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer bei seinen Eltern in XXXX , Tschetschenien. Er hat in den Jahren 1996 bis 2007 die Grundschule und danach von 2007 bis 2011 die Koranschule zum Teil in XXXX zum Teil in XXXX besucht. Danach hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht im Jahr 2013 bei der Firma " XXXX " im Nachbarort XXXX im Büro gearbeitet. Er konnte daher für seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften aufkommen. Im Herkunftsstaat leben noch die Eltern des Beschwerdeführers, zwei Brüder und eine Schwester. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Eltern in telefonischem Kontakt.
Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz am 02.02.2013 lediglich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet. Seit rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens am 04.11.2014 befindet sich der Beschwerdeführer illegal im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat das österreichische Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2013 nicht verlassen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er geht derzeit keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er lebt von der Mindestsicherung und dem Kindergeld, die bzw. das von seiner Ehefrau bezogen wird. Der Beschwerdeführer verfügt über drei Einstellungszusagen, zwei davon als Vollzeibeschäftigung, wo er im Fall einer Arbeitserlaubnis arbeiten könnte. Der Beschwerdeführer beherrscht die Deutsche Sprache auf dem Niveau A2. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zum Folgeantrag und zur Situation im Falle der Rückkehr:
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden. Das Vorliegen einer maßgeblichen Bedrohung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation kann nicht festgestellt werden.
Der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.12.2017 wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Beschwerdeführers.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Kopie seines russischen Reisepasses, ausgestellt am 29.10.2015.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich und der Russischen Föderation sowie seiner Integration und seinem Wohnort in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dem gesamten Akteninhalt sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Eheschließung des Beschwerdeführers und seine Vaterschaft ergeben sich aus der im Akt einliegenden Heiratsurkunde vom 18.12.2014 und der Geburtsurkunde seiner Tochter. Die Feststellung zur neuerlichen Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers und der errechnete Geburtstermin ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und einer in Vorlage gebrachten ärztlichen Bestätigung der behandelnden Gynäkologin der Ehefrau des Beschwerdeführers.
Dass der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2013 nicht verlassen hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.01.2018 sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, wo sich seit dem Jahr 2013 durchgehend Meldungen zum Beschwerdeführer finden.
Es besteht kein Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit. In Österreich ist er nach eigenen Angaben nie legal beschäftigt gewesen. Damit kann insgesamt nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet ausgegangen werden. Vielmehr lebt der Beschwerdeführer laut eigenen und glaubhaften Angaben von der Mindestsicherung und dem Kindergeld seiner Ehefrau. Die Feststellungen bezüglich der Einstellungszusagen ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen eines Asiarestaurants vom 06.01.2018, einer Reinigungsfirma vom 05.01.2018 und eines Transportunternehmens vom 04.01.2018. Diese Einstellungszusagen wären erst mit der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen (Arbeitsbewilligung) umsetzbar. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Deutschzertifikat vom 05.12.2016.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im zuletzt rechtskräftig entschiedenen Verfahren – zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2014 – erörtert und abgewogen. Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrags wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Stellungnahme übergeben, zu denen dieser nicht substantiiert Stellung nahm. Diese Länderberichte wurden auch im Bescheid vom 10.01.2018 festgestellt. Eine entscheidungsmaßgebliche Änderung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist aus diesen Länderberichten nicht zu erkennen.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Folgeantrag vom 22.12.2017:
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines ersten Asylverfahrens hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen geltend, dass einer seiner Freunde 2011 in die Berge gegangen sei, um Widerstandkämpfer zu werden. Von da an habe der Beschwerdeführer ständig Probleme gehabt. Es sei immer schlimmer geworden. Er sei mehrmals mitgenommen und zu seinem Freund verhört worden. Man habe gedroht ihn umzubringen. Da er nichts über seinen Freund sagen habe können, habe man ihn jeweils wieder freigelassen.
Im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens bezog sich der Beschwerdeführer auf die bereits in seinem ersten Asylverfahren geschilderten Fluchtgründe und gab ergänzend an, dass er tatsächlich auch selbst die Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützt und letztlich auch selbst gekämpft habe, weswegen er verfolgt werde.
In seinem gegenständlich dritten Asylverfahren erwähnte der Beschwerdeführer die bisher geltend gemachten Fluchtgründe mit keinem Wort. Vielmehr machte er geltend, dass Kadyrows Leute zwei Mal zu ihnen nach Hause gekommen seien und beim zweiten Mal seinen Bruder mitgenommen, zwei Tage lang festgehalten und gefoltert hätten. Sein Bruder sei nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden. Im Dorf XXXX sei ein Kommandant getötet worden, weswegen jetzt alle jungen Männer geholt würden. Ihm drohe im Falle der Rückkehr der Tod.
Die Angaben des Beschwerdeführers in seinen beiden ersten Asylverfahren wurden für unglaubhaft befunden, da es dem Beschwerdeführer in diesen Verfahren nicht möglich war, detaillierte, nachvollziehbare, plausible und konkrete Angaben zu machen. Vor diesem Hintergrund kann auch dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen dritten Asylverfahren kein glaubhafter Kern beigemessen werden. Dies bereits deshalb, da es ihm auch im dritten Asylverfahren nicht möglich war, detaillierte und konkrete Angaben zu machen und eine tatsächlich ihn als Person treffende Verfolgungsgefahr darzutun. Der Beschwerdeführer stellte die ihm im Falle der Rückkehr drohende Gefährdung lediglich in wenigen Sätzen in den Raum. Er bezog sich im Wesentlichen auf eine Mitnahme seines Bruders, der ihm geraten habe, nicht nach Tschetschenien zurückzukommen. Worin die Gefährdung seiner Person konkret liegen soll, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage darzulegen. Er bezog sich diesbezüglich auf eine allgemein, die jungen Männer in Tschetschenien treffende Verfolgungsgefahr durch Mitarbeiter Kadyrows.
Den vom Beschwerdeführer im dritten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen ist jedoch auch deshalb jegliche Glaubhaftigkeit zu versagen, da der Beschwerdeführer diese erst nach mehrfachen Nachfragen, ob er noch etwas vorbringen wolle, geltend machte. Seine neuerliche Antragstellung begründete der Beschwerdeführer zunächst vielmehr ausschließlich mit seinem in Österreich bestehenden Familienleben und dem Umstand, dass er nicht von seiner Ehefrau und seiner Tochter getrennt werden wolle. Dass dies der Grund seiner dritten Asylantragstellung ist, lässt auch der Umstand vermuten, dass die beiden Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK als unbegründet abgewiesen wurden und auch der Verfassungsgerichtshof keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers erkannte und dem Beschwerdeführer nunmehr eine Trennung von seiner Familie droht.
Dem Bundesamt ist somit zuzustimmen, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines dritten Antrages auf internationalen Schutz vor dem Hintergrund seiner Asyl- und Fremdenrechtsverfahrensgeschichte in Österreich, seiner in seinen beiden Vorverfahren für unglaubhaft befundenen Angaben und der erneut oberflächlichen, vagen und unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz, keinen glaubhaften Kern aufweist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:
§ 12a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 ("Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen") lautet:
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 ("Entscheidungen") lautet:
§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des
Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG ("Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes") lautet:
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
3.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, bezogen auf den gegenständlichen Fall, im Detail:
Die Verfahren über die ersten zwei Anträge auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sind (zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2014, GZ. W218 1436050-3/4E) rechtskräftig abgeschlossen. Bei dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.12.2017 handelt es sich somit unzweifelhaft um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.
3.2.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung:
Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.
Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Im Fall des Beschwerdeführers wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2016, GZ. W236 1436050-4/5E, eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer hat das österreichische Bundesgebiet seither nicht verlassen. Gegenständlich liegt daher nach wie vor eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.
3.2.2. Res iudicata
Der Antrag vom 22.12.2017 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist bzw. das neue Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich – wie oben in der Beweiswürdigung bereits dargelegt – kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben. Es ist daher davon auszugehen, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
3.2.3. Verletzung der EMRK
Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. In der Begründung des gegenständlich mündlich verkündeten Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.
Auch im nunmehr dritten Asylverfahren vor dem Bundesamt sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.
Vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK ist zudem der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers keine wesentliche Veränderung im Hinblick auf die vorherigen Entscheidungen eingetreten ist. Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2016, GZ. W236 1436050-4/5E, wurde ausführlich dargelegt, dass der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers bestehende Eingriff in sein (unbestritten vorhandenes) Privat- und Familienleben gerechtfertigt ist. Der Verfassungsgerichtshof hatte bezüglich dieser Interessensabwägung aufgrund der Ablehnung der Beschwerdebehandlung mit Beschluss vom 12.12.2016, E 2667/2016-5, ebenfalls keine Bedenken. Hinsichtlich der nach Art. 8 EMRK gebotenen Interessenabwägung wird neuerlich Folgendes hervorgehoben:
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Ehefrau, welche er am 18.12.2014 geheiratet hat, seit 29.12.2014 im gemeinsamen Haushalt. Diese ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und als anerkannter Konventionsflüchtling zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die gemeinsame Tochter, ebenfalls russische Staatsangehörige und anerkannter Konventionsflüchtling, welche am XXXX in Österreich geboren wurde, lebt ebenfalls mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer ging die Ehe mit seiner Ehefrau eineinhalb Monate nach rechtskräftig negativem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens ein. Seine Tochter wurde fast elf Monate danach geboren.
Der Beschwerdeführer lernte seine Ehefrau laut eigenen Angaben im Sommer 2013 kennen. Die Ehe ging er mit dieser aber erst nach rechtskräftig negativem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens ein. Er führt mit dieser laut Heiratsurkunde und ZMR-Auszug nachgewiesenermaßen zwar seit Mitte/Ende Dezember 2014 ein gemeinsames Familienleben. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau konnten zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe aufgrund des zweimalig rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens jedoch schon nicht mehr auf die Erteilung eines dauerhaften Aufenthaltsrechtes für den Beschwerdeführer vertrauen. Im Fall des Beschwerdeführers konnte zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe nicht einmal mehr von einer Unsicherheit des Aufenthaltsstatus gesprochen werden. Vielmehr war dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau von Anbeginn der Ehe an bekannt, dass der Beschwerdeführer über keinen legalen Aufenthalt in Österreich mehr verfügt. Auch die Tochter des Beschwerdeführers wurde zum einem Zeitpunkt gezeugt bzw. geboren als der Beschwerdeführer zu keinem legalen Aufenthalt in Österreich mehr berechtigt war. Gleiches gilt für die nunmehr zweite Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers.
Das Gewicht seines Familienlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben weiterhin in Österreich fortzuführen. Vielmehr musste ihm zum Zeitpunkt, in dem die Bindungen entstanden sind, sein illegaler Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein. Verwiesen wird an dieser Stelle auf die höchstgerichtliche Judikatur (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur; VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen; 11.04.2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande).
Nicht verkannt wird, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Tochter (bzw. auch dem zu erwartenden Kind) aufgrund ihres Status als anerkannte Flüchtlinge aus der Russischen Föderation nicht möglich ist, im Heimatstaat des Beschwerdeführers einen Wohnsitz zu begründen oder Besuche abzuhalten. Doch ist es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in das Bundesgebiet zurückzukehren. Dem Beschwerdeführer ist es daher für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens zumutbar, den Kontakt via Telefon oder Internet und durch persönliche Besuche in Österreich aufrecht zu erhalten. Damit ist auch Art. 24 Abs. 3 GRC (der Art. 2 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht), wonach jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen hat, nicht verletzt, weil der Kontakt nicht ausgeschlossen oder verunmöglicht wird; auch ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot wurde nicht verhängt. Es ist insbesondere auch nicht erkennbar, dass die Tochter des Beschwerdeführers in einer besonderen Weise von diesem abhängig wäre. Auch eine finanzielle Abhängigkeit besteht nicht, weil der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und auch keine sonstigen Sozialleistungen erhält. Vielmehr lebt die gesamte Familie von der Mindestsicherung, die die Ehefrau des Beschwerdeführers bezieht, und von dem für die Tochter erhaltenen Kindergeld. Im vorliegenden Fall ist die Pflege und Erziehung der Tochter auch durch die Ehefrau des Beschwerdeführers, die vor ihrer Schwangerschaft einer Arbeit als Reinigungskraft nachging, und auch die Großeltern sowie weitere Verwandte gesichert. Dem Beschwerdeführer ist es auch möglich finanzielle Unterstützung von seinem Heimatstaat aus zu leisten und die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Februar 2013 im österreichischen Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge zwei Anträge auf internationalen Schutz, die beide negativ beschieden wurden und sich als unberechtigt erwiesen haben. Seit rechtskräftig negativem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens mit 04.11.2014 ist der Beschwerdeführer überhaupt unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig, sodass er sich seit dieser Zeit nicht einmal auf eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz mehr stützen kann. Auch seine beiden Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurden rechtskräftig negativ entschieden. Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren in Österreich aufhältig ist, ist einzig und allein darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz und zwei unberechtigte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gestellt sowie drei rechtskräftige Ausweisungen missachtet hat.
Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging bzw. in keiner Organisation tätig war, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden, auch wenn er – nach Ablegung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 – die Deutsche Sprache angemessen beherrscht. Der Beschwerdeführer hat auch in den letzten eineinhalb Jahren seit Rechtskraft seiner letzten Rückkehrentscheidung keine wesentlichen Schritte unternommen, weitere Integrationsleistungen zu erbringen. Er ist nach wie vor von den Unterstützungsleistungen seiner Ehefrau abhängig, hat keine weiteren Deutschkurse besucht und sich auch sonst nicht in der österreichischen Gesellschaft engagiert. Daran vermögen auch die vorgelegten drei Einstellungszusagen nichts zu ändern, da diese von einer positiven Arbeitserlaubnis abhängig sind.
Hingegen hat der 27-jährige Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht, ist dort aufgewachsen und zur Schule gegangen, hat eine Ausbildung absolviert und ist einer Beschäftigung nachgegangen. Der Beschwerdeführer hat in der Russischen Föderation seine gesamte Sozialisation erfahren. Er war und ist im Herkunftsstaat arbeitsfähig und -willig und wird somit durchaus in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und den Unterhalt für seine in Österreich lebenden Angehörigen zu bestreiten. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. In der Russischen Föderation leben zudem seine Eltern und Geschwister, zu denen er weiterhin Kontakt hat. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht kann somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen. Es sind insbesondere keine entscheidungserheblichen integrativen Änderungen im Vergleich zu den Vorverfahren des Beschwerdeführers erkennbar. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK dar.
3.2.4. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 10.01.2018 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.3. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.
Im vorliegenden Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor; es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Einreise, illegaler AufenthaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W236.1436050.5.00Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018