TE Vwgh Beschluss 2017/12/13 Ra 2017/18/0284

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Veröffentlicht am 13.12.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des S S in W, vertreten durch Dr. Thomas Koller, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Aumannplatz 1/Währinger Straße 162, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2017, Zl. W111 1400678- 3/3Z, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 29. Juni 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Folgeantrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation, auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei bzw. dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe.

2 Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde erließ das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den angefochtenen Beschluss, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG nicht zuerkannt werde. Die Revision wurde nicht zugelassen.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeit wird darin unter anderem vorgebracht, mit Erkenntnis des BVwG vom 29. August 2017 sei mittlerweile die Beschwerde des Revisionswerbers auch in der Sache als unbegründet abgewiesen worden. Diese Entscheidung sei rechtswidrig, weil sich das BVwG erkennbar nicht mit der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK bei Rückkehr des Revisionswerbers in die Russische Föderation auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich sei ein außerordentliches Revisionsverfahren durch einen anderen Parteienvertreter anhängig. Erweise sich das in der Sache ergangene Erkenntnis als rechtswidrig, so könne spätestens dann auch der vorliegend bekämpfte Beschluss keinen Bestand mehr haben, würde er doch anderenfalls den Revisionswerber im zweiten Rechtsgang weiterhin einseitig negativ mit denselben Rechtsfolgen belasten wie das aufgehobene Erkenntnis. Das zwischenzeitlich ergangene Erkenntnis in der Sache führe damit zu keiner Änderung der Beschwer des Revisionswerbers und der Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision.

4 Die Revision ist nicht zulässig.

5 Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision ist u. a. das objektive Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (Beschwer). Eine solche Beschwer liegt nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags das Verwaltungsgericht den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet. Die Beschwer ist - ungeachtet des Vorliegens dieser genannten Voraussetzungen - aber nicht mehr gegeben, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0083, mit weiteren Nachweisen).

6 Mit der vorliegenden Revision strebt der Revisionswerber die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des BVwG über die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde an, obwohl das Beschwerdeverfahren selbst bereits - rechtskräftig - erledigt worden ist.

7 Dazu ist anhand des eingesehenen hg. Aktes Ra 2017/19/0463 festzuhalten, dass das BVwG mit Erkenntnis vom 29. August 2017, Zl. W111 1400678-3/6E, die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des BFA vom 29. Juni 2017 (vgl. Rz 1) als unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zugelassen hat. Mit einem am 17. Oktober 2017 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schreiben beantragte der Revisionswerber die Verfahrenshilfe, um gegen das Erkenntnis des BVwG vom 29. August 2017 außerordentliche Revision zu erheben. Dieser Antrag wurde mit hg. Beschluss vom 30. Oktober 2017, Ra 2017/19/0463-2, abgewiesen, weil kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme bestehe, dass die Revision im Sinne des Art. 130 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ein Revisionsverfahren in Bezug auf das Erkenntnis des BVwG vom 29. August 2017 ist daher - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht anhängig.

8 Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, dass der Revisionswerber derzeit ein - über das theoretische Interesse an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung hinausgehendes - Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des vorliegenden Revisionsverfahrens hat.

Die Revision war daher mangels Vorliegens eines die Zulässigkeit begründenden Rechtsschutzbedürfnisses des Revisionswerbers gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2017

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180284.L00.1

Im RIS seit

22.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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