TE Vwgh Beschluss 2017/12/13 Fr 2017/18/0051

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Veröffentlicht am 13.12.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BFA-VG 2014 §17 Abs2;
BFA-VG 2014 §21 Abs2b;
VwGG §38 Abs4;
VwGVG 2014 §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über den Fristsetzungsantrag des W B in B, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Antragsteller erhob nach eigenem Vorbringen im Februar 2017 Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. Februar 2017, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Gambia für zulässig erklärt worden war.

2 Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2017 stellte er einen Fristsetzungsantrag, in dem er geltend machte, dass seit Erhebung der Beschwerde beinahe acht Monate vergangen seien, ohne dass das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) entschieden habe.

3 Mit Erkenntnis vom 12. Oktober 2017 wies das BVwG die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet ab und legte diese Entscheidung samt dem Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof am 13. Oktober 2017 vor.

4 Gemäß § 21 Abs. 2b BFA-VG erkennt das BVwG - abweichend von § 34 Abs. 1 VwGVG - über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA binnen zwölf Monaten, sofern in diesem Bundesgesetz oder im AsylG 2005 nichts anderes bestimmt ist (vgl. zur Anwendung dieser Norm auch auf Beschwerdeverfahren, die bei Inkrafttreten am 1. November 2017 bereits beim BVwG anhängig waren: VwGH 22.11.2017, Fr 2017/19/0067). Letzteres ist im vorliegenden Fall zu beachten, weil § 17 Abs. 2 BFA-VG dem BVwG für die Erledigung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung - wie hier - mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, eine Frist von acht Wochen vorschreibt.

5 Das BVwG hat daher die Entscheidungspflicht von acht Wochen nicht eingehalten, weshalb der Fristsetzungsantrag zulässig ist. Es ist seiner Entscheidungspflicht aber mittlerweile nachgekommen, weshalb der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist (vgl. etwa VwGH 14.9.2016, Fr 2016/18/0015).

6 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017180051.F00

Im RIS seit

22.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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