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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BAO §103 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision der W D in S, vertreten durch Dr. Georg Peterlunger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Kajetanerplatz/Schanzlgasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 23. August 2017, RV/6100455/2017, betreffend Abweisung eines Antrags auf Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Salzburg-Stadt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung zu § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2017/16/0167, verwiesen.
Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 12. November 2014 holte die - rechtsfreundlich vertretene - Revisionswerberin die versäumte Prozesshandlung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nach. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Mai 2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und die damit verbundene Beschwerde gegen den Haftungsbescheid als verspätet zurück. Die Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung erfolgte wiederum an die Revisionswerberin direkt.
2 Mit Antrag vom 27. Februar 2017 begehrte die Revisionswerberin die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 26. Mai 2015 an ihren zustellungsbevollmächtigten Rechtsfreund, den das Finanzamt mit Bescheid vom 15. März 2017 als unbegründet abwies, weil - so die Begründung im Kern - unstrittig keine wirksam erlassene Beschwerdevorentscheidung vorliege, nachdem die Beschwerdevorentscheidung nicht an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter erfolgt sei.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Gericht die Abweisung des Begehrens auf Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei: gemäß § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO könnten allenfalls nur Erstbescheide, welche ihren Ursprung im
6. Abschnitt der BAO hätten, unmittelbar an die Partei zugestellt werden. Auf im Rechtsmittelverfahren ergehende Erledigungen sei diese Bestimmung dagegen nicht anwendbar.
Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision begründete das Gericht damit, dass sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme: die Rechtsfolgen ergäben sich allgemein aus den Verfahrensvorschriften.
3 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision begründet ihre Zulässigkeit folgendermaßen:
"Das Bundesfinanzgericht hat in seiner Entscheidung lediglich ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, und dies nur allgemein damit begründet, dass diese nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Tatsächlich kommt der Frage, ob eine bereits erlassene, jedoch nur an die Beschwerdeführerin selbst, nicht aber deren zustellungsbevollmächtigten Vertreter zugestellte Beschwerdevorentscheidung rechtlich existent wurde, erhebliche Bedeutung zu."
4 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision auch bei gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Darstellung der Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG konkret anzuführen, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 25.9.2015, Ra 2015/16/0085, sowie 19.11.2015, Ra 2015/16/0107).
6 Abgesehen davon, dass die Revision in der Darlegung ihrer Zulässigkeit ein Begründungselement des Verwaltungsgerichtes übergeht, erfüllt die Darlegung nicht die Erfordernisse des § 28 Abs. 3 VwGG, weshalb die Revision wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen ist.
Wien, am 19. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160168.L00Im RIS seit
22.01.2018Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018