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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs6 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der Landesumweltanwaltschaft Salzburg gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 7. Juli 2017, Zl. 405- 1/150/1/16-2017, betreffend nationalparkrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Partei: N GmbH in N), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 2, 7, 11 und 14 Salzburger Nationalparkgesetz 2014 (S.NPG) die "nationalparkrechtliche Ausnahmebewilligung" für die Durchführung von Hubschraubertransportflügen im Krimmler Achental im Nationalpark Hohe Tauern ua. unter den "Auflagen" erteilt, dass die Transportflüge nur an zwei Werktagen im Zeitraum vom 15. September 2017 bis 31. Oktober 2017 zulässig sind und die Anzahl der Flugbewegungen auf maximal 10 Rotationen beschränkt ist.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht ua. aus, dass es sich bei den beantragten Flugeinsätzen um eine Gesamteinsatzdauer für den Auftransport einer Seilwinde (5 Rotationen) von ca. 25 Minuten und für den Abtransport (5 Rotationen) von ca. 15 Minuten an jeweils einem Werktag handle. Dem Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zufolge sei bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht zu erwarten, dass durch die beantragte Maßnahme dem in § 2 Z 1 S.NPG normierten Schutzziel des Nationalparks widersprochen werde bzw. es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 2 S.NPG komme.
3 Mit hg. Beschluss vom 7. September 2017 wurde dem Antrag der Revisionswerberin, der von ihr gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.
4 Mit Eingaben vom 29. September 2017 und 6. Oktober 2017 teilte die Salzburger Landesregierung mit, dass die mitbeteiligte Partei die bewilligten Transportflüge am 25. September 2017 bzw. am 4. Oktober 2017 durchgeführt habe.
5 Mit hg. Verfügung vom 10. November 2017 erging an die Revisionswerberin unter Hinweis auf den Umstand, dass die gegenständliche Revision infolge Ablaufs der Befristung (31. Oktober 2017) anscheinend gegenstandslos geworden sei, die Anfrage, ob bzw. aus welchen Gründen sie noch ein rechtliches Interesse an einer Sachenentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes habe, zumal die bewilligten Hubschrauberflüge durchgeführt worden seien.
6 Mit Schreiben vom 30.11.2017 gab die Revisionswerberin dazu im Wesentlichen an, dass mit einer Amtsrevision die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend gemacht werde, weshalb es - anders als bei Parteirevisionen - auf ein bestehendes Rechtsschutzinteresse nicht ankomme.
7 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
8 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist diese Bestimmung nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Ro 2014/10/0121; 11.10.2016, Ro 2014/11/0058; sowie 11.8.2017, Ro 2016/10/0022, jeweils mwN).
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass diese Rechtsprechung auch für eine Amtsrevision (der belangten Behörde) gemäß Art. 133 Abs. 6 Z. 2 B-VG gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Gültigkeit (vgl. VwGH 20.5.2015, Ro 2015/10/0021, und 24.6.2015, Ra 2015/10/0027, jeweils mwN) hat. Das Gleiche gilt für eine Amtsrevision im Sinne des Art. 133 Abs. 8 B-VG (vgl. bereits die zu vormaligen Amtsbeschwerden der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin ergangenen Beschlüsse VwGH 9.9.2009, 2004/10/0012, und 30.9.2015, 2013/10/0174).
10 Die gegenständliche Bewilligung war von 15. September 2017 bis 31. Oktober 2017 befristet (und wurde in dieser Zeit von der mitbeteiligten Partei auch konsumiert).
11 Angesichts des Zeitablaufs der erteilten Bewilligung des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens liegt ein rechtliches Interesse der Revisionswerberin an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr vor (vgl. etwa VwGH 15.10.2015, 2013/02/0043). Einer meritorischen Entscheidung käme im vorliegenden Fall angesichts des Ablaufs des durch das Landesverwaltungsgericht gewährten Bewilligungszeitraumes keine praktische Bedeutung mehr zu (vgl. den erwähnten Beschluss Ro 2015/10/0021).
12 Es ist aber nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte (vgl. den zitierten hg. Beschluss Ro 2016/10/0022, mwN).
13 Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses der Revisionswerberin an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision somit - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 20. Dezember 2017
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100139.L00.1Im RIS seit
22.01.2018Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019